RSI Warrior 4.1

Lizenz: Kostenlose Testversion ‎Dateigröße: 8.16 MB
‎Benutzerbewertung: 4.5/5 - ‎2 ‎Stimmen

Preisgekrönte Ergonomie-Software, die Tausenden von Computerbenutzern hilft, RSI weltweit zu verhindern und wiederherzustellen. * Rest Pause Erinnerungen, die zeitlich auf der Grundlage, wie hart Sie tatsächlich am Computer arbeiten, und entworfen, um so unaufdringlich wie möglich zu sein. * Über 20 professionell gestaltete Strecken, die während der Pausen gezeigt werden, um Sie durch Ihre Dehnungspause zu führen. Die Strecken sind 30 Sekunden lang und sind glatte 3D-Animationen. * Ergonomie-Assistent beim Start gezeigt, um Sie die richtigen Sitzpositionen und die richtige ergonomische Konfiguration Ihres Schreibtisches, Stuhls und Computers zu erinnern. * Haltungserinnerungen, die in Schlüsselintervallen angezeigt werden, um Sie daran zu erinnern, Ihre Sitzhaltung zu korrigieren. * Automatisches Klicken, um die Belastung loszuwerden, die mit dem Mausklick verbunden ist. Dies funktioniert, indem Sie automatisch einen Klick senden, wenn Sie die Maus nicht mehr bewegen. Dies funktioniert hervorragend, wenn Ihr RSI durch Überklicken induziert wird. * Nachverfolgung & Berichterstellung wichtiger Arbeitsstatistiken, damit Sie verstehen, wie Sie Ihren Computer verwenden.

VERSIONSVERLAUF

  • Version 4.0 veröffentlicht auf 2006-08-01

    EULA - Endbenutzer-Lizenzvertrag



    Vielen Dank für die Installation von RSI Warrior 4.0. RSI Warrior wurde entwickelt, um Menschen mit sich wiederholenden Dehnungsverletzungen zu helfen und Menschen zu helfen, solche Verletzungen zu vermeiden.

    Dies ist eine Vollversion der Software. Wenn Sie RSI Warrior jedoch noch nicht erworben haben, läuft diese Installation nach einem 7-tägigen Testzeitraum ab.

    Für allgemeine Informationen oder zum Kauf von RSI Warrior besuchen Sie bitte:
    http://www.rsiwarrior.com

    Copyright 2009, Schoenfeld Software

    WICHTIG: Durch das Herunterladen, Installieren oder Verwenden des Softwareprogramms RSI Warrior v4.0 ("Software") oder durch Unterzeichnung dieses RSI Warrior v4.0 Software-Lizenzvertrags ("Vereinbarung") akzeptieren Sie die Bedingungen dieser Vereinbarung. Wenn Sie nicht alle Bedingungen dieser Vereinbarung akzeptieren, muss die Software unverzüglich an die Stelle zurückgegeben werden, von der Sie die Software erworben haben, um die von Ihnen bezahlten Lizenzgebühren vollständig zurückzuerstatten.

    Diese Vereinbarung wird zwischen Schoenfeld Software ("Lizenzgeber") und Ihnen, der Person, die RSI Warrior installiert und/oder verwendet ("Lizenznehmer"), geschlossen.

    ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

    1 Lizenzerteilung
    Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software für eigene interne Geschäftszwecke, wie dies in dieser Vereinbarung gestattet ist. Eine einzelne Kopie oder Website-Lizenz wird nur gegen Zahlung aller in Abschnitt 6 genannten Gebühren und Gebühren gewährt.

    2 Umfang der Evaluierungslizenz

    2.1 Erhält der Lizenznehmer eine Evaluierungslizenz gemäß dieser Vereinbarung, so kann der Lizenznehmer:

    a) die Software auf die Festplatte einer einzelnen Computerarbeitsstation zu kopieren; Und

    (b) die Software für einen Zeitraum von 7 Tagen ab dem Datum der Installation der Software durch den Lizenznehmer zu nutzen.

    2.2 Wenn dem Lizenznehmer eine Evaluierungslizenz gemäß dieser Vereinbarung gewährt wird, werden die Rechte des Lizenznehmers gemäß dieser Vereinbarung automatisch mit Ablauf eines Zeitraums von 7 Tagen ab dem Datum, an dem der Lizenznehmer die Software installiert hat, gekündigt, es sei denn, es wird eine Einzelkopie oder eine Site-Lizenz erworben.

    3 Geltungsbereich der Einzelkopie-Lizenz

    Wenn dem Lizenznehmer im Rahmen dieser Vereinbarung eine Einzelkopie-Lizenz erteilt wird, kann der Lizenznehmer:

    a) die Software auf der Festplatte einer einzelnen Arbeitsstation zu installieren, um sie nur auf dieser einzelnen Arbeitsstation zu verwenden;

    (b) die Software von einer Computerarbeitsstation auf eine andere zu übertragen, sofern die Software nicht gleichzeitig auf mehr als einer Computerarbeitsstation installiert ist; Und

    (c) eine einzige Back-up-, Disaster Recovery- und Archivkopie der Software zu erstellen, um die zulässige Nutzung der Software zu unterstützen, vorausgesetzt, der Lizenznehmer reproduziert alle Urheberrechts- und sonstigen Eigentumshinweise auf dieser Kopie.

    4 Umfang der Site-Lizenz

    4.1 Wenn dem Lizenznehmer eine Site-Lizenz gemäß dieser Vereinbarung erteilt wird, kann der Lizenznehmer:

    (a) die Software auf die Festplatten von Computerarbeitsplätzen und/oder die Festplatte eines Netzwerk- oder Dateiservers für die gemeinsame Nutzung von Dateien am Standort zu kopieren, vorausgesetzt, dass nicht mehr als die maximale Benutzerzahl von Computerarbeitsplätzen gleichzeitig auf die Software zugreifen darf. Wenn der Lizenznehmer auf die Software auf einer Reihe von Computerarbeitsplätzen zugreifen möchte, die die maximale Benutzernummer überschreiten, muss der Lizenznehmer zusätzliche Websitelizenzen erwerben.

    (b) die Software von einem Computersystem auf ein anderes zu übertragen, sofern der Lizenznehmer jederzeit Die Klausel 4.1(a) einhält; Und

    (c) ausreichende Back-up-, Disaster Recovery- und Archivierungskopien der Software zu erstellen, um ihre zulässige Nutzung der Software zu unterstützen, vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer alle Urheberrechts- und sonstigen Eigentumshinweise auf solchen Kopien reproduziert.

    4.2 Wenn dem Lizenznehmer eine Site-Lizenz gemäß dieser Vereinbarung erteilt wird, kann der Lizenznehmer eine Version der Software erhalten, die auf mehr als einer Computerarbeitsstation mit einem einzigen Registrierungskennwort installiert werden kann. Der Lizenznehmer darf das Registrierungspasswort nicht an Dritte weitergeben und muss das Geheimnis des Registrierungspassworts schützen. Der Lizenznehmer muss sicherstellen, dass das Registrierungskennwort nicht verwendet wird, um mehr Kopien der Software als die maximale Benutzernummer zu installieren.

    5 Lizenzbeschränkungen

    Der Lizenznehmer darf nicht:

    (a) die Software zu kopieren, es sei denn, dies ist durch diese Vereinbarung oder gesetzlich zulässig. Der Lizenznehmer erkennt an, dass alle Kopien der Software das alleinige Eigentum des Lizenzgebers sind und den Bedingungen dieser Vereinbarung unterliegen;

    (b) Teile der Software zu verteilen, zu modifizieren, anzupassen, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren, abgeleitete Werke auf der Grundlage der Software zu erstellen oder zu drucken, es sei denn, dies ist gesetzlich zulässig;

    (c) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers Rechte an der Software in irgendeiner Form zu vermieten, zu übertragen, zu unterlizenzieren, abzutreten oder zu gewähren. Jede verbotene Abtretung der Unterlizenz ist null und nichtig;

    (d) Den Zugriff auf die Software über das Internet zu ermöglichen oder die Software als Teil eines Servicebüros zu nutzen;

    (e) die Software auf mehr Arbeitsstationen oder PCs als in dieser Vereinbarung zulässig zu verwenden; Und

    (f) über Remote-Zugriffs- oder Kontrollformen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Einwahlzugriff, auf die Software zuzugreifen oder anderen den Zugriff zu gewähren, es sei denn, dies ist in Ziffer 4.1(a) dieser Vereinbarung zulässig.

    6 Lizenzgebühren

    6.1 Der Lizenznehmer hat die Lizenzgebühren zu zahlen, wie sie in der aktuellen Preisliste des Lizenzgebers oder anderweitig ausdrücklich von den Parteien vereinbart sind. Der Lizenznehmer erhält die in dieser Vereinbarung festgelegten Rechte erst, wenn die entsprechenden Lizenzgebühren vom Lizenznehmer bezahlt wurden.

    6.2 Der Lizenznehmer muss außerdem alle anwendbaren Verkäufe, Nutzungen, Wertschöpfungs- und sonstigen Steuern (ohne Einkommensteuer) auf die Transaktion, diese Vereinbarung und damit zusammenhängende Aktivitäten sowie Zölle und Zollgebühren, die mit der Lizenzierung der Software erhoben werden, bezahlen.

    6.3 Der Lizenznehmer hat alle anfallenden Versand- und Bearbeitungsgebühren zu entrichten.

    6.4 Erwirbt der Lizenznehmer einen optionalen Wartungsvertrag,

    Der Lizenznehmer muss auch die anfallenden Wartungsgebühren bezahlen.

    7 Kündigung

    7.1 Der Lizenzgeber kann diesen Vertrag kündigen, wenn der Lizenznehmer gegen eine Klausel dieser Vereinbarung verstößt.

    7.2 Alle im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Lizenzen werden mit Beendigung dieser Vereinbarung sofort widerrufen.

    7.3 Bei Kündigung dieser Vereinbarung muss der Lizenznehmer:

    (a) unverzüglich alle Kopien der Software nicht mehr verwenden; Und

    (b) alle Kopien der Software innerhalb von 7 Tagen nach dem Kündigungsdatum zu vernichten und dem Lizenzgeber schriftlich zu bestätigen, dass der Lizenznehmer diese Klausel eingehalten hat.

    7.4 Bei Beendigung dieses Vertrags kann jede Partei zusätzliche oder alternative Rechtsbehelfe einleiten, die gesetzlich gewährt werden.

    8 Eigentumsrechte und Pflichten

    8.1 Der Lizenznehmer erkennt an, dass:

    (a) die Software in jeder Form ein proprietäres Produkt des Lizenzgebers ist, das auf Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen beruht, die der Öffentlichkeit nicht bekannt sind;

    (b) kein Eigentum an der Software oder Patente, Urheberrechte, Handelsnamen, Geschäftsgeheimnisse, Marken oder andere Rechte an geistigem Eigentum des Lizenzgebers gemäß dieser Vereinbarung an den Lizenznehmer übertragen wird; Und

    (c) Der Lizenzgeber behält sich alle Rechte vor, die dem Lizenznehmer in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich gewährt werden.

    8.2 Der Lizenznehmer ist für die Überwachung, Verwaltung und Kontrolle der Software verantwortlich und muss sie mit Sicherheitsmaßnahmen schützen, die zum Schutz ihrer Offenlegung und Nutzung ausreichen, sofern dies nicht ausdrücklich gemäß dieser Vereinbarung gestattet ist. Diese Verpflichtung umfasst:

    (a) alle Personen, die Zugang zu der Software haben oder Informationen erhalten, darüber zu informieren, dass sie nicht offengelegt werden dürfen, es sei denn, dies ist erforderlich, um Geschäfte für oder mit dem Lizenznehmer oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu tätigen;

    (b) Aufzeichnungen über die Anzahl, den Ort und den Zweck aller Kopien, die von der Software erstellt oder angefertigt wurden, und alle Angaben der Software zu führen;

    (c) die Copyright- und Eigentumsrechte des Lizenzgebers an und innerhalb der Software zu reproduzieren (und davon abzusehen, sie zu entfernen oder zu zerstören);

    (d) sicherzustellen, dass die Software jederzeit vor Missbrauch, Beschädigung oder Zerstörung durch eine Person geschützt ist, einschließlich durch die Einrichtung interner Kontrollverfahren; Und

    (e) Löschen aller Teile der Software, die auf allen Vom Lizenznehmer zu entsorgenden Medien enthalten sind.

    9 Eingeschränkte Garantie

    9.1 Der Lizenzgeber garantiert, dass die Medien, auf denen die Software geliefert wird, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Datum dieser Vereinbarung frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind, sofern sie normal genutzt und gewartet werden.

    9.2 Der Lizenzgeber garantiert nicht, dass die Software fehlerfrei ist. Die Software wird "wie ist" zur Verfügung gestellt und das gesamte Risiko hinsichtlich der Qualität und Leistung der Software liegt beim Lizenznehmer.

    9.3 Der Lizenzgeber garantiert nicht, dass die Software die Anforderungen des Lizenznehmers erfüllt oder dass die in der Software enthaltenen Funktionen ununterbrochen sind oder dass Softwarefehler oder Konflikte behoben werden.

    9.4 Soweit gesetzlich zulässig, schließt der Lizenzgeber alle stillschweigenden, gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung aus. Sofern nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung angegeben, erkennt der Lizenznehmer an, dass er sich bei Abschluss dieser Vereinbarung nicht auf Zusicherungen, Garantien, Versprechungen oder Verpflichtungen verlassen hat, sondern sich auf sein eigenes Wissen und/oder seine unabhängige Beratung gestützt hat.

    10 Haftungsbeschränkung

    10.1 In keinem Fall haftet der Lizenzgeber oder seine leitenden Angestellten, Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen, Distributoren, Händler, Vertriebsmitarbeiter oder Vertreter gegenüber dem Lizenznehmer für Folgeschäden, zufällige oder indirekte Verluste jeglicher Art, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben (einschließlich Verlust von Geschäftseinnahmen, Betriebsunterbrechung, Entgangenverlust, Verlust oder Beschädigung von Daten, Nichterzielung der erwarteten Gewinne oder Ersparnis oder sonstiger kommerzieller oder wirtschaftlicher Verluste jeglicher Art). Dieser Ausschluss gilt unabhängig davon, ob die Haftung des Lizenzgebers vertraglich, unerlaubt ergangen (einschließlich Fahrlässigkeit), nach einem Gesetz oder auf andere Weise besteht.

    10.2 Vorbehaltlich Ziffer 10.3 ist die Gesamthaftung des Lizenzgebers gegenüber dem Lizenznehmer für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit der von ihm begründeten Beziehung ergeben, die nicht durch Ziffer 10.1 ausgeschlossen ist, für alle Ansprüche auf die gesamten Gebühren beschränkt, die der Lizenznehmer gemäß dieser Vereinbarung entrichtet. Diese Beschränkung gilt unabhängig davon, ob die Haftung des Lizenzgebers vertraglich, unerlaubt ergangen (einschließlich Fahrlässigkeit), nach einem Gesetz oder auf andere Weise besteht.

    10.3 Wenn ein Gesetz eine Klausel in diese Vereinbarung impliziert und dieses Gesetz vertragliche Bestimmungen verbietet, die den Betrieb dieser Klausel ausschließen oder ändern, gilt die Klausel als in dieser Vereinbarung enthalten. Die Haftung des Lizenzgebers für die Verletzung dieser Klausel ist jedoch, sofern gesetzlich zulässig, auf einen der folgenden Rechtsmittel beschränkt (nach Wahl des Lizenzgebers):

    a) wenn sich der Verstoß auf Dienstleistungen bezieht:

    i) die Wiederversorgung der Dienstleistungen; Oder

    ii) die Zahlung der Kosten für die Wiederversorgung der Dienstleistungen; Und

    b) wenn sich der Verstoß auf Waren bezieht:

    i) Ersatz der Waren oder Lieferung gleichwertiger Waren;

    ii) die Reparatur dieser Waren;

    iii) die Zahlung der Kosten für den Austausch der Waren oder den Erwerb gleichwertiger Waren; Oder

    iv) die Zahlung der Kosten für die Reparatur der Waren.

    10.4 Die Haftung des Lizenzgebers gegenüber dem Lizenznehmer für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit der von ihm hergestellten Beziehung ergeben, wird in dem Umfang (falls vorhanden) reduziert, den der Lizenznehmer verursacht oder zu dem Verlust oder Schaden beiträgt. Diese Herabsetzung gilt unabhängig davon, ob die Haftung des Lizenzgebers vertraglich, unerlaubt ergangen (einschließlich Fahrlässigkeit), nach einem Gesetz oder auf andere Weise besteht.

    11 Bestimmte Einschränkungen

    Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Gesetze und Vorschriften Australiens und anderer Gerichtsbarkeiten den Export und die Wiederausfuhr von Waren und technischen Daten Australiens oder anderer Herkunft, einschließlich der Software, einschränken. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle diese Einschränkungen einzuhalten und wird in keiner Weise von diesen abweichen, ohne die entsprechenden australischen und ausländischen Regierungslizenzen.

    12 Eingeschränkte Rechte

    Die Software und alle zugehörigen Dokumentationen sind "kommerzielle Gegenstände", da dieser Begriff in 48 C.F.R. 2.101 (Oktober 1995) definiert ist, bestehend aus "commercial computer software" und "commercial computer software documentation" as such terms are used in 48 C.F.R. 12.212 (September 1995). Entspricht 48 C.F.R. 12.212 und 48 C.F.R. 227.7202-1, 227.7202-3 und 227-7202-4 (Juni 1995), wenn der Lizenznehmer hierunter die US-Regierung oder eine Deren gehörende Behörde oder Abteilung ist, sind die Software und die zugehörige Dokumentation hierunter lizenziert (i) nur als kommerzieller Gegenstand; und (ii) mit nur den Rechten, die allen anderen Endnutzern gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung gewährt werden.

    13 Allgemeines

    13.1 Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen des Australischen Bundesstaates Queensland und wird in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt, ohne Bezugnahme auf die Rechtswahlvorschriften.

    13.2 Jede Klage des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber, im Rahmen dieser Vereinbarung oder auf andere Weise, wird nur vor einem zuständigen Gericht im Bundesstaat Queensland erhoben. Der Lizenznehmer stimmt hiermit der Zuständigkeit solcher Gerichte zu und verzichtet auf das Recht auf ein Geschworenenverfahren in allen Streitigkeiten mit dem Lizenzgeber.

    13.3 Die Parteien schließen ausdrücklich das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf aus diesem Abkommen und alle Transaktionen aus, die im Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführt werden können.

    13.4 Die Bestimmungen der Klauseln 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 gelten für die Beendigung dieser Vereinbarung.

    13.5 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung von einem Gericht für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erachtet werden, so wird diese Bestimmung im gesetzlich zulässigen Umfang durchgesetzt, und die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen wird nicht berührt oder beeinträchtigt.

    13.6 Eine Bestimmung dieser Vereinbarung oder ein daraus geschaffenes Recht darf nur geändert oder aufgehoben werden, wenn sie von der Oder der gebundenen Partei oder den an gebundenen Parteien schriftlich unterzeichnet wird.

    13.7 Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien über ihren Gegenstand dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, Vereinbarungen und Verhandlungen zu diesem Thema.

Programmdetails