MediaDex Standard (Mac) 2.0

Lizenz: Kostenlose Testversion ‎Dateigröße: 57.04 MB
‎Benutzerbewertung: 3.0/5 - ‎1 ‎Stimmen

MediaDex Standard ist eine komplette Digital Asset Management-Lösung für einzelne kreative professionelle und Amateurbenutzer, die digitale Assets wie Bilder, Layouts, Multimedia, Video, Audio und Text finden, erstellen und freigeben müssen. Es bietet einen umfangreichen Funktionsumfang, einschließlich mehrerer Katalogisierungsprozesse, leistungsstarker Suchfunktionen, Miniaturvorschauen mit mehreren Größen und Anpassungsoptionen zum Veröffentlichen von Bildern als Diashows oder als Webalben auf HTML-Seiten. Für Amateur- und Profifotografen bietet MediaDex Standard Unterstützung für EXIF-, IPTC-, XMP-Formate und bietet professionelles Farbmanagement. Einfache und erschöpfende Katalogisierung; MediaDex Standard unterstützt Sie bei der Katalogisierung Ihrer digitalen Assets per Drag & Drop, führt mehrere Katalogisierungsprozesse gleichzeitig im Hintergrund durch und bietet eine Auto-Katalog-Option. MediaDex Standard erstellt für jede katalogisierte digitale Datei einen Datensatz und liest die Anzahl der Felder aus, die Informationen über die Datei enthalten. Diese Felder enthalten den Pfad zum Speicherort der Originaldatei, den Dateinamen, ein kleines Miniaturbild und das Datum, an dem der Datensatz erstellt und geändert wurde. Die Felder können auch bestimmte Metadaten wie IPTC-Daten (Beschriftungen und andere Informationen), EXIF-Daten (von der Kamera erfasste technische Daten), XMP und zusätzliche Informationen, die Sie auswählen, enthalten. Umfangreiche Anpassbarkeit ; Die MediaDex Standard-Lösung bietet viele konfigurierbare Click-and-Choose-Einrichtungsoptionen, die eine sofortige Nutzung der Software für die Steuerung und Verwaltung digitaler Mediendateien ermöglichen. Passen Sie Kategorie- und Datensatzfelder, Vorschauen, Miniaturansichtsqualität, Datensatzansichtssätze und Suchvorgänge an. Schließlich haben Sie mit dem Fenster "Einstellungen" die Möglichkeit, Ihre Einstellungen als vorkonfigurierte Voreinstellungssätze zu speichern und die Softwarefunktionen einfach für Ihre spezifischen Anforderungen zu konfigurieren. Der MediaDex-Standard bietet eine Vielzahl weiterer Funktionen und Vorteile wie umfangreiche Suchoptionen, erweiterte Präsentationsfunktionen und einen schnelleren Workflow mit MediaDex Actions.

VERSIONSVERLAUF

  • Version 2.0 veröffentlicht auf 2007-02-14

    EULA - Endbenutzer-Lizenzvertrag



    Die dazugehörige Computersoftware und andere proprietäre Materialien und deren Verwendung unterliegen diesem Endbenutzer-Lizenzvertrag. BY DOWNLOADING, INSTALLING, OR USING THE SOFTWARE HEREIN, YOU (INCLUDING YOUR EMPLOYER AND ANY AFFILIATES AND ITS OR THEIR EMPLOYEES, CONTRACTORS AND AGENTS, "LICENSEE") ARE AGREEING TO BE BOUND BY AND ARE BECOMING A PARTY TO THE TERMS AND CONDITIONS OF THIS AGREEMENT. WENN SIE IN DIESE VEREINBARUNG AUF BEHALF EINES GESCHÄFTS, EINE PARTNERSCHAFT ODER EINE ANDERE ENTITÄT BEADVISEDWERDEN, DASS NUR PERSON AUTHORIZED ZU SIGN FÜR UND BIND SUCH ENTITY KANN DIESE VEREINBARUNG AKZEPTIEREN. DIE BEREITSTELLUNG DIESER SOFTWARE IST AUSDRÜCKLICH AN DIE ANNAHME DIESES ENDBENUTZER-LIZENZVERTRAGS GEKNÜPFT. WENN SIE EINER SOLCHEN ENDBENUTZER-LIZENZVEREINBARUNG NICHT ZUSTIMMEN, LADEN SIE DIE SOFTWARE NICHT HERUNTER. Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag (diese "Vereinbarung") ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen MediaDex FZ-LLC ("MediaDex"), P.O. Box 500160, Dubai Internet City, Dubai, U.A.E. und Lizenznehmer. Durch das Herunterladen, Installieren oder Verwenden der Software stimmt der Lizenznehmer dieser Vereinbarung in Bezug auf das begleitende Softwareprodukt zusammen mit der bereitgestellten Dokumentation und allen Aktualisierungen (falls vorhanden), die MediaDex dem Lizenznehmer von Zeit zu Zeit zur Verfügung stellen kann, nach eigenem Ermessen (zusammen die "Software") zu. 1. Lizenz. Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung räumt MediaDex dem Lizenznehmer hiermit ein nicht ausschließliches, persönliches, nicht unterlizenzierbares, nicht übertragbares Recht (die "Lizenz") ein, die Software nur in Objektcodeform zu installieren und auszuführen, und das ausschließlich in den Abschnitten 1.1 bis 1.2 beschrieben, und in Übereinstimmung mit der von MediaDex bereitgestellten Softwaredokumentation. 1.1. Demoversion. Der Lizenznehmer darf die Demoversion der Software auf einem (1) Computer installieren und ausführen, der dem Lizenznehmer für einen einzigen Evaluierungszeitraum gehört und kontrolliert wird, und zwar nicht länger als [dreißig (30)] Tage, nur für Lizenznehmer, die eine interne Evaluierung der Software besitzen (der "Testzeitraum"). Der Lizenznehmer erkennt an und stimmt zu, dass die Funktionalität von Demoversionen durch MediaDex eingeschränkt werden kann. 1.2. Kommerzielle Version. Der Lizenznehmer kann die kommerzielle Version der Software auf einem (1) Computer installieren und ausführen, der dem Lizenznehmer für die Laufzeit dieser Vereinbarung gehört und kontrolliert wird. 1.3. Für alle Produkte oder Komponenten ist die Installation auf einen (1) Computer beschränkt, der sich im Besitz des Lizenznehmers befindet oder vom Lizenznehmer ausschließlich für den internen Gebrauch des Lizenznehmers kontrolliert wird, und darf den Umfang der hierin erteilten Lizenz auf andere Weise nicht überschreiten. 2. Lizenzbeschränkungen. Die Software ist möglicherweise nicht auf einem Computernetzwerk installiert oder wird nicht verwendet. Der Lizenznehmer darf die Software weder ganz noch teilweise kopieren, es sei denn, dies ist für die autorisierte Nutzung dieser Software wesentlich, wie in der Dokumentation in sofern nicht für deren autorisierte Verwendung, wie in der Dokumentation zur Software ausdrücklich dargelegt, und mit Ausnahme einer (1) Kopie ausschließlich zu Sicherungszwecken unerlässlich. Der Lizenznehmer muss solche Kopien und auf allen Medien reproduzieren und auf allen Medien enthalten, die den Urheberrechtshinweis und alle anderen Hinweise, die auf oder in der Kopie der Software erscheinen, die dem Lizenznehmer ursprünglich im Rahmen dieser Unternummer bereitgestellt wurde, enthalten. Der Lizenznehmer darf (und darf es dritten Nicht zulassen), (i) die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren oder anderweitig zurückzuentwickeln oder anderweitig zu versuchen, zugrunde liegende Quellcodes, Ideen, Algorithmen, Dateiformate, Programmierung oder Interoperabilitätsschnittstellen der Software mit irgendwelchen Mitteln zu rekonstruieren oder zu entdecken (außer in dem Umfang, der nach geltendem Recht ausdrücklich zulässig ist, ungeachtet einer gegenteiligen vertraglichen Verpflichtung); (ii) jegliche Produktidentifikation, Urheberrechte oder andere Eigentumshinweise aus der Software zu entfernen; (iii) die Software an Dritte weiterzuverkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder anderweitig zur Verfügung zu stellen oder die Software für Zeitnutzungs- oder Servicebürozwecke zu nutzen; (iv) die Software oder einen Teil davon zu modifizieren, abgeleitete Werke basierend auf oder mit einer anderen Software zu erstellen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, jedes Gerichtsurteil oder andere Bedingungen zu erfüllen, die dem Lizenznehmer oder MediaDex aufgrund einer Behauptung von Patent- oder Urheberrechtsverletzungen (durch Gerichtsbeschluss, Vereinbarung oder auf andere Weise) auferlegt werden, unabhängig davon, ob diese Urteile oder Bedingungen den Bedingungen dieser Vereinbarung widersprechen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Einstellung der Nutzung oder des Kopierens der Software. Der Lizenznehmer darf die Software nicht ohne vorherige Zustimmung von MediaDex für ASP-Zwecke (Application Service Providing) verwenden. 3. Rechte Dritter. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Nutzung der Software die Nutzung der Java(tm)2-Laufzeitumgebung ("J2RE") erfordert, die von Sun Microsystems, Inc. bereitgestellt wird, und dass die Nutzung der J2RE durch lizenznehmer abhängig ist, den Bedingungen des Binärcode-Lizenzvertrags von Sun Microsystems, Inc., der zusammen mit der Software bereitgestellt wird. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Sun Microsystems Inc., 4150 Network Circle, Santa Clara, Kalifornien, 95054. Der Lizenznehmer erkennt ferner an, dass bestimmte Komponenten der Software Software enthalten, die von der Apache Software Foundation entwickelt wurde, und dass die Nutzung solcher Komponenten durch Lizenznehmer den Bedingungen der Apaches-Lizenz unterliegt. Weitere Informationen finden Sie in www.apache.org. 4. Rechte des geistigen Eigentums. Sofern nicht ausdrücklich hierin lizenziert, behalten MediaDex und seine Lizenzgeber alle Rechte, Titel und Interessen an der Software, alle Kopien davon sowie alle damit verbundenen Dokumentationen und Materialien. Die Software ist durch nationale und internationale Urheberrechts-, Marken-, Geschäftsgeheimnisse und/oder Patentgesetze geschützt. Die hierin gewährte Lizenz stellt keinen Verkauf der Software oder eines Teils oder einer Kopie davon dar. 5. Eingeschränkte Garantie; Garantie-Haftungsausschlüsse; Haftungsbeschränkung. 5.1. Demoversion. Die Demoversion der Software wird "AS IS" ohne jegliche Gewährleistung zur Verfügung gestellt. 5.2. Kommerzielle Version. Wenn während des Zeitraums von neunzig (90) Tagen nach dem Erwerb der kommerziellen Version der Software durch die Lizenznehmer Die Software in der von MediaDex bereitgestellten Form nicht in wesentlichen Übereinstimmung mit der mit der Software enthaltenen Dokumentation funktioniert, oder wenn die Medien, die die Software verkörpern, physisch defekt sind, wird MediaDex nach eigenem Ermessen, sofern der Lizenznehmer MediaDex schriftlich über den Mangel informiert und die Software und alle Kopien davon innerhalb dieser neunzig Tage an MediaDex zurückgegeben hat, die Software ersetzen, die Software reparieren oder den Lizenznehmer den Kaufpreis zurückerstatten. MediaDex kann nach eigenem Ermessen einen Kaufbeleg verlangen. EXCEPT FOR THE LIMITED WARRANTY ABOVE (IF ANY), ALL OTHER WARRANTIES OF ANY KIND, EXPRESS OR IMPLIED, INCLUDING, WITHOUT LIMITATION, ANY WARRANTY OF MERCHANTABILITY, FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE OR NON-INFRINGEMENT, ARE EXPRESSLY DISCLAIMED. WEITER, MEDIADEX NICHT GARANTIE, GARANTIE, ODER MAKE ANY REPRESENTATIONS REGARDING THE USE, ODER DIE ERGEBNISSE DER VERWENDUNG, DER SOFTWARE IN TERMS OF ITS CORRECTNESS, ACCURACY, RELIABILITY, PERFORMANCE OR OTHERWISE. Der Lizenznehmer ist sich darüber im Klaren, dass MediaDex nicht für Hardware, Software, Softwareänderungen, Auflösungen, die auf Software oder anderen Elementen basieren, oder für Dienstleistungen, die von anderen Personen als MediaDex bereitgestellt werden, verantwortlich ist und keine Haftung übernimmt. IN KEINEM EVENT WERDEN DIE MEDIADEX ZU LIZENZIERODER JEDE DRITTE PARTY FÜR JEDE INDIRECT, SPECIAL, INCIDENTAL, PUNITIVE OR CONSEQUENTIAL DAMAGES OF ANY KIND, OR FOR ANY LOST PROFITS, INTERRUPTION OF BUSINESS, LOSS OR CORRUPTION OF DATA, OR THE COST OF PROCUREMENT OF SUBSTITUTE GOODS ODER TECHNOLOGY IN CONNECTION WITH OR REGARDLESS OF THE LEGAL THEORY OF LIABILITY (WHETHER CONTRACT, TORT, NEGLIGENCE, STRICT LIABILITY OR OTHERWISE), AND IRRESPECTIVE OF WHETHER MEDIADEX HAS BEEN ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH DAMAGES. IN ADDITION, IN NO EVENT SHALL MEDIADEXS MAXIMUM LIABILITY FOR DAMAGES HEREUNDER EXCEED THE AMOUNT OF [500.00.] Einige Gerichtsbarkeiten erlauben den Ausschluss oder die Beschränkung von Neben- oder Folgeschäden nicht, so dass die obige Beschränkung nicht für den Lizenznehmer in seiner Gesamtheit gelten kann, soweit die Gesetze dieser Gerichtsbarkeiten dies erfordern. 6. Entschädigung. MediaDex hat das Recht, aber nicht die Verpflichtung, jede Handlung oder ein Verfahren, die sich aus einer Behauptung ergibt, dass Lizenznehmer die Nutzung der Software zugelassen haben, zu verteidigen oder nach wahlweise zu regeln, die Patente, Urheberrechte oder andere Eigentumsrechte Dritter verletzen oder veruntreut haben. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, MediaDex innerhalb von zehn (10) Tagen nach erster Kenntnis der Lizenznehmer schriftlich über einen solchen Anspruch zu informieren und angemessene Unterstützung bei der Verteidigung eines solchen Anspruchs zu leisten. MediaDex hat das alleinige Ermessen und die Kontrolle über diese Verteidigung oder Abrechnung, es sei denn, es lehnt es ab, diesen Anspruch zu verteidigen oder zu begleichen, in diesem Fall steht es dem Lizenznehmer frei, eine solche Vorgehensweise zu verfolgen, wie der Lizenznehmer vernünftigerweise bestimmt. MediaDex ist hierin nicht verpflichtet, den Lizenznehmer in Bezug auf Handlungen, Verfahren oder Ansprüche freizustellen oder schadlos zu halten. 7. Lizenzlaufzeit. 7.1. Demoversion. Der Vertrag beginnt mit dem Datum, an dem der Lizenznehmer diese Software zum ersten Mal installiert (und in jedem Fall spätestens an dem Tag, an dem die Software zum ersten Mal vom Lizenznehmer verwendet wird) und bleibt für die Dauer des Testzeitraums bis zur Beendigung in Kraft. 7.2. Kommerzielle Version. Der Vertrag beginnt mit dem Datum, an dem der Lizenznehmer diese Software installiert (und in jedem Fall spätestens an dem Tag, an dem die Software zum ersten Mal vom Lizenznehmer verwendet wird) und bleibt danach bis zur Beendigung in Kraft. 8. Kündigung. MediaDex kann diese Vereinbarung ohne vorherige Ankündigung bei einer wesentlichen Verletzung dieser Vereinbarung durch den Lizenznehmer kündigen. Der Lizenznehmer kann diesen Vertrag jederzeit nach schriftlicher Mitteilung an MediaDex kündigen. Der Lizenznehmer erkennt an und stimmt zu, dass MediaDex nach eigenem Ermessen neue Versionen oder Updates der Software veröffentlichen kann und,dass solche Updates und/oder Versionen, falls vorhanden, funktionale und/oder Kompatibilitätselemente enthalten können, die sich von der Software unterscheiden. Wenn eine neue Version der Software von MediaDex veröffentlicht und vom Lizenznehmer lizenziert wird, wird dieser Vertrag gekündigt, wenn diese neue Version gemäß einem neuen Endbenutzer-Lizenzvertrag zur Verfügung gestellt wird oder MediaDex und Lizenznehmer einen neuen Endbenutzer-Lizenzvertrag abschließen. Nach Ablauf oder Beendigung aus irgendeinem Grund wird der Lizenznehmer unverzüglich jegliche Nutzung der Software einstellen, alle Kopien der Software und aller Teile davon zurückgeben oder vernichten und so MediaDex auf Verlangen schriftlich bestätigen. Mit Ausnahme der Lizenz und sofern hierin ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, gelten die Bedingungen dieser Vereinbarung über das Ablaufen oder die Kündigung hinaus. 9. Vertraulichkeit. Sofern in dieser Vereinbarung ausdrücklich gestattet, wird der Lizenznehmer die Software, Technologie, Ideen, Algorithmen oder Informationen, die aus der Software abgeleitet sind, deren Nutzung oder anderweitige Weitergabe durch MediaDex an den Lizenznehmer nicht verwenden oder offenlegen, es sei denn, der Lizenznehmer kann dokumentieren, dass: (i) diese Informationen in der Regel der Öffentlichkeit ohne Gebühr oder Lizenz und ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht gegenüber MediaDex zur Verfügung stehen; (ii) diese Informationen im Besitz des Lizenznehmers waren, ohne dass mediaDex vor der Offenlegung durch MediaDex vertraulichkeitspflichtwar; (iii) der Lizenznehmer diese Informationen rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat, ohne Einschränkung der Nutzung oder Offenlegung oder der Verletzung einer Geheimhaltungspflicht gegenüber MediaDex; oder (iv) Der Lizenznehmer entwickelt solche Informationen ohne Nutzung oder Zugriff auf die Software, Technologie, Ideen, Algorithmen oder Informationen, die von der Software abgeleitet werden, deren Verwendung oder anderweitige Weitergabe durch MediaDex an den Lizenznehmer. 10. Exportkontrolle. Die Software kann den Exportkontrollgesetzen der Vereinigten Staaten sowie den Exportkontrollgesetzen anderer Für den Lizenznehmer geltender Gerichtsbarkeiten unterliegen. Der Lizenznehmer muss alle anwendbaren Gesetze einhalten und die Software nicht in ein Land versenden, übertragen oder exportieren oder die Software in einer gesetzlich verbotenen Weise zur Verfügung stellen oder nutzen.11. Allgemeine Bestimmungen. Weder diese Vereinbarung noch ein Recht aus dieser Vereinbarung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MediaDex ganz oder teilweise abtretbar; und jeder Versuch, dies zu tun, ist nichtig. Jede Mitteilung, Meldung, Genehmigung oder Zustimmung, die hierin erforderlich oder zulässig ist, muss schriftlich (einschließlich per E-Mail) erfolgen und gilt als ordnungsgemäß erteilt, wenn sie vom internationalen Nachtexpressdienst versandt wurde; Oder im Falle von Mitteilungen von MediaDex an den Lizenznehmer, die per E-Mail zur Verfügung gestellt werden. Solche Mitteilungen, Berichte, Genehmigungen oder Einwilligungen sind an MediaDex FZ-LLC zu richten, P.O. Box 500160, Dubai Internet City, Dubai, U.A.E., im Falle von MediaDex (oder an eine andere Adresse, die MediaDex im Folgenden durch Eine Mitteilung angeben kann) und an die Adresse (einschließlich E-Mail-Adresse), die MediaDex bei der Registrierung der Software (oder an eine andere Adresse, die der Lizenznehmer im Folgenden durch Eine Mitteilung angeben kann) im Falle eines Lizenznehmers zur Verfügung gestellt wird. Alle Mitteilungen, Berichte, Genehmigungen oder Zustimmungen, die an MediaDex gesendet werden, müssen gekennzeichnet sein: "Achtung: Lizenzierungsabteilung." Keine Nichtausübung und keine Verzögerung bei der Ausübung von Rechten, Befugnissen, Befugnissen oder Rechten, die hierin enthalten sind, stehen nicht als Verzicht darauf, noch schließt eine einzelne oder teilweise Ausübung eines Rechts oder einer anderen Befugnis aus, die hierunter besteht. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung von einem zuständigen Gericht für nicht durchsetzbar oder ungültig befunden werden, so wird diese Bestimmung auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt oder beseitigt, damit diese Vereinbarung ansonsten in vollem Umfang in Kraft bleibt und wirksam und durchsetzbar bleibt. Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen Kaliforniens und wird in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt, ohne Rücksicht auf Kollisionsnormen. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf werden hiermit ausgeschlossen und ausgeschlossen. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, werden ausschließlich vor den staatlichen und Bundesgerichten in San Francisco, Kalifornien, beigelegt, und der Lizenznehmer verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Einwände gegen die Ausübung dieser Gerichtsgerichtsbarkeit in solchen Verfahren, vorausgesetzt jedoch, dass MediaDex sich das Recht vorbehält, den Lizenznehmer vor einem Gericht zu verklagen, das für den Lizenznehmer zuständig ist. Der Lizenznehmer erkennt an und stimmt zu, dass es keinen angemessenen Rechtsbehelf für einen Verstoß gegen diese Vereinbarung gibt, dass ein solcher Verstoß MediaDex irreparablen Schaden zufügen würde, und dass MediaDex berechtigt ist, eine angemessene Befreiung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf einstweilige Verfügungen) in Bezug auf eine Verletzung oder potenzielle Verletzung zusätzlich zu anderen Rechtsmitteln zu beantragen. Die vorherrschende Partei bei jeder Maßnahme zur Durchsetzung dieser Vereinbarung ist berechtigt, Kosten und Ausgaben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf angemessene Anwaltskosten, zurückzufordern. Änderungen oder Ausnahmen in Bezug auf diese Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vorgenommen und von einem Vertreter der jeweiligen Parteien unterzeichnet werden, die befugt sind, die Parteien zu binden. Beide Parteien vereinbaren, dass diese Vereinbarung die vollständige und ausschließliche Erklärung des gegenseitigen Verständnisses der Parteien ist und alle früheren schriftlichen, mündlichen und anderen Vereinbarungen und Mitteilungen über den Gegenstand dieser Vereinbarung ersetzt. MediaDex und Der Lizenznehmer handeln im Rahmen dieser Untertätigkeit als unabhängige Auftragnehmer. Nichts, was hierin enthalten ist, wird von den Parteien oder von Dritten als Schaffung einer Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Auftraggeber und Bevollmächtigter, Partnerschaft oder Joint Venture angesehen oder ausgelegt. Jede Partei erkennt an, dass die Gewährleistungsausschlüsse und die Haftungs- und Rechtsbehelfsbeschränkungen in dieser Vereinbarung wesentliche Bestandteile dieser Vereinbarung sind und dass sie auch dann wirksam sein sollten, wenn solche Gewährleistungsausschlüsse und Haftungs- und Abhilfebeschränkungen dazu führen würden, dass diese Vereinbarung ihren wesentlichen Zweck nicht erfüllt.

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