Kentico 8

Lizenz: Kostenlose Testversion ‎Dateigröße: 24.58 KB
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Kentico ist eine integrierte Marketinglösung, die Websites schnell in Betrieb nimmt. Das gesamte Set integrierter Lösungen, einschließlich Web Content Management, Online Marketing, E-Commerce, Online Communities sowie Intranet und Collaboration, bietet viel mehr sofort einsatzbereite Funktionen als andere CMS-Systeme, wodurch enterprise-grade, integriertes Marketing für Unternehmen jeder Größe überschaubar und erschwinglich ist. Kentico ist entweder lokal oder in der Cloud verfügbar und ersetzt die Codierung durch eine einfache Konfiguration seiner soliden Technologie, sodass Kunden schnell atemberaubende, kompromisslose Websites sowie mobile Websites erstellen und anspruchsvolle Kundenerlebnisse über mehrere Kanäle hinweg verwalten können. Mit über 450 Webparts, einfacher Anpassung und vollständig dokumentierter API steigert Kentico den Wert für Kunden und Partner, indem es die Entwicklungszeit halbiert und umsetzbare Daten liefert, die bei der Erstellung erfolgreicher Kampagnen für gesteigerte Markenaffinität, Conversion-Raten und Gewinne helfen. Die Kentico-Plattform basiert auf Microsoft ASP.NET und ist so stabil, zuverlässig und sicher. Optimiert für die Erstellung dynamischer, anpassbarer und skalierbarer Websites ohne Einschränkungen der Erweiterbarkeit unterstützt die Kentico-Plattform REST-Schnittstellen- und Entwicklungsmodell-MVC. Kentico ist der einzige . NET-basierte integrierte Marketinglösung, die als verwalteter Dienst in der Windows Azure Cloud bereitgestellt wird. Kenticos Closed-Loop 24/7 Support und 7-Tage-Bugfix-Policy respektieren Kundenfristen. Kentico ist Microsoft Gold Certified Partner. Kentico hat 1.100 Partner für digitale Lösungen und verfügt über 18.000 Websites in 90 Ländern. Kentico wurde 2004 gegründet und hat seinen Hauptsitz in der Tschechischen Republik mit Niederlassungen in den USA, Großbritannien und Australien. Downloaden Sie die Testversion, testen Sie Hosted Demo oder planen Sie eine 1-on-1-Live-Präsentation auf www.kentico.com/Download-Demo

VERSIONSVERLAUF

  • Version 8 veröffentlicht auf 2014-03-31
    Brandneue Benutzeroberfläche, Personas (Online Marketing), Online Forms Improvements (CMS), Discount Forms (E-Commerce)
  • Version 3.1a veröffentlicht auf 2008-08-08

Programmdetails

Eula

EULA - Endbenutzer-Lizenzvertrag

Dieser Lizenzvertrag ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen Ihnen (entweder einer Einzelperson oder einer einheit), im Folgenden der Lizenznehmer, und dem Hersteller Kentico Software s.r.o. mit Sitz in Brünn, Nove Sady 25, Postleitzahl 602 00, Tschechische Republik Firmen-Identifikationsnummer 269 30 943 eine Gesellschaft, die in das vom Landgericht Brünn geführte Gesellschaft eingetragen ist, Abschnitt C, Beilage 46072 (nachstehend Lizenzgeber). Durch die Installation und Nutzung der Software erklären Sie sich mit den Bedingungen dieses Lizenzvertrags einverstanden. Wenn Sie den Bedingungen dieses Lizenzvertrags nicht zustimmen, installieren oder verwenden Sie die Software nicht. Der Lizenzgeber und der Lizenznehmer haben diese LIZENZVERTRAG Gemäß S. 46 und den nachstehenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 121/2000 Slg., Über die Rechte eines Autors, Rechte im Zusammenhang mit den Rechten eines Autors und der Änderung eines bestimmten Gesetzes (Urheberrechtsgesetz), in der geänderten Fassung und nach dem Gesetz Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch, in der geänderten Fassung. 1. EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1.1. Der Lizenzgeber ist der Vollstrecker von Eigentumsrechten an dem Computerprogramm Kentico CMS (Content Management System), das für die Erstellung von Web-Präsentationen (Seiten) und die Änderung von Website-Inhalten (Website-Verwaltung) verwendet wird. Die technische Spezifikation und Beschreibung der Funktionalität des Computerprogramms Kentico CMS nach dem vorherigen Satz ist in der Dokumentation zu diesem Computerprogramm enthalten. Diese Dokumentation ist in Anhang Nr. 1 dieser Vereinbarung enthalten, die über die Internetadresse http://devnet.kentico.com/Documentation.aspx> zugänglich ist und einen untrennbaren Bestandteil dieser Vereinbarung bildet (Software). 1.2. Der Lizenzgeber bietet die Software in den folgenden Ausgaben an: Kentico Enterprise Marketing Solution (EMS), Base, Ultimate und Small Business (Software Editions'); Der Lizenzgeber bietet die folgenden Add-on-Pakete mit der Base und der Small Business Edition an: E-Commerce, Social Networking, Advanced und Document Management (Add-on Packages). Der Lizenzgeber erlaubt auch die freie Nutzung der Software, wobei die Funktionalität der Software für diese Zwecke eingeschränkt ist (freie Version der Software); besondere Bestimmungen in Bezug auf die kostenlose Version der Software sind in Ziffer 6 dieser Vereinbarung enthalten. Der Lizenzgeber erlaubt auch die vorübergehende freie Nutzung der Software, um dem Lizenznehmer zu ermöglichen, die Software auszuprobieren (Testversion der Software); besondere Bestimmungen in Bezug auf die Testversion der Software sind in Ziffer 7 dieser Vereinbarung enthalten. 1.3. Die Software, einschließlich ihrer Funktionalität, kann sich ändern, solange diese Vereinbarung durch Hotfixes, Updates oder Upgrades wirksam ist. Einzelne Entwicklungsversionen der Software sind mit arabischen Zahlen im Format x.y.z (z.B. Version 1.2.1) gekennzeichnet. Wenn die Software aktualisiert wird, ändert sich die erste Abbildung. Wenn die Software aktualisiert wird, ändert sich die zweite Abbildung. Wenn die Software hotfix ist, ändert sich die dritte Zahl. Upgrades der Software können dem Lizenznehmer unter den in Ziffer 4 dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen angeboten werden. 1.4. Diese Vereinbarung regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer in Bezug auf die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer sowie Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Erbringung von Support-Dienstleistungen in Bezug auf die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer (Ziffer 4). 2. GEGENSTAND DER VEREINBARUNG 2.1. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer hiermit das Recht, das Recht zur Nutzung der Software (Lizenz) auf die in Ziffer 3 dieser Vereinbarung genannten Mittel und in dem in Ziffer 3 dieser Vereinbarung genannten Umfang auszuüben. 2.2. Als Gegenleistung für die Erteilung der Lizenz gemäß Ziffer 2.1 dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Lizenznehmer, dem Lizenzgeber die Vergütung gemäß Ziffer 5.1 dieser Vereinbarung zu zahlen. 2.3. Der Lizenzgeber verpflichtet sich hiermit, dem Lizenznehmer Support-Leistungen im Zusammenhang mit der Erteilung der Lizenz gemäß Ziffer 2.1 dieser Vereinbarung unter den in Ziffer 4 dieser Vereinbarung genannten Bedingungen und in dem in Ziffer 4 dieser Vereinbarung genannten Umfang zu erbringen. 2.4. Als Gegenleistung für die Erbringung von Supportleistungen gemäß Ziffer 2.3 dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Lizenznehmer hiermit, dem Lizenzgeber die Vergütung unter den in Ziffer 5.2 dieser Vereinbarung genannten Bedingungen zu zahlen. 3. MITTEL UND UMFANG DER AUSÜBUNG DES RECHTS ZUR NUTZUNG DER SOFTWARE (LIZENZ) 3.1. Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer die Softwarelizenz als nicht ausschließliche Lizenz. 3.2. Der Lizenznehmer erwirbt die Lizenz, sobald die Gesamtvergütung des Lizenzgebers gezahlt wurde (Ziffer 5.1) und sobald ein sogenannter Software-Lizenzschlüssel zur Verfügung gestellt wurde (Ziffer 10.2). Die Lizenz wird für einen Zeitraum von siebzig (70) Jahren ab dem Erwerb der Lizenz gemäß dem vorstehenden Satz erteilt. 3.3. Der Lizenznehmer darf die Software nur für einen Zweck verwenden, der durch diese Vereinbarung impliziert wird, und in Übereinstimmung mit der Funktion der Software. 3.4. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software zu nutzen, indem er eine Kopie (Installationen) erstellt und die Software der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich macht (ohne territoriale Beschränkung). Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Kopie der Software zu erstellen, die zum Hochladen und Speichern einer Webpräsentation in einem Computer - Serverspeicher sowie zum Anzeigen, Ausführen und Übertragen im Internet sowie zum Zwecke der Zugänglichkeit einer Webpräsentation für die Öffentlichkeit erforderlich ist; der Umfang dieser Nutzung durch den Lizenznehmer hängt von der Variante der Software unter den unten angegebenen Bedingungen ab. 3.4.1. Die Website-Variante der Software ermöglicht es dem Lizenznehmer, die Software zu verwenden, um eine (1) Webpräsentation auf einem (1) Server auszuführen. 3.4.2. Die Serverlizenz für 10 Sites Variante der Software ermöglicht es dem Lizenznehmer, die Software zu verwenden, um zehn (10) Web-Präsentationen auf einem (1) Server auszuführen. 3.4.3. Die Server Small Business License für 50 Sites Variante der Software ermöglicht es dem Lizenznehmer, die Software zu verwenden, um fünfzig (50) Web-Präsentationen auf einem (1) Server auszuführen. 3.4.4. Die Server-Lizenz für unbegrenzte Sites-Variante der Software ermöglicht es dem Lizenznehmer, die Software zu verwenden, um eine unbegrenzte Anzahl von Web-Präsentationen auf einem (1) Server auszuführen. 3.4.5. Für die Zwecke dieser Vereinbarung ist eine Webpräsentation eine Webpräsentation mit einem definierten Zweck, die auf einer Domain einer Ebene (ohne so genannte Subdomains) ausgeführt und in der Software in einer Liste von Websites als ein Element aufgeführt ist. Für den Fall, dass es mehr alternative Domainnamen (Aliase) für eine Domainadresse gibt, die an dieselbe Webpräsentation gerichtet ist, kann der Lizenznehmer verlangen, dass der Lizenzgeber die Autorisierung auf diese anderen Domainnamen ausdehnt. 3.4.6. Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet ein Server einen physischen Server (ein Stück Hardware) oder für den Fall, dass eine Kopie der Software in einer Umgebung ausgeführt wird, die als Cloud bekannt ist, ein virtueller Server. 3.5. In jedem Fall, wenn eine Variante der Software namens Zusätzliche Server in einer Webfarm bereitgestellt wird, ist der Lizenznehmer berechtigt, die Software auf einem zusätzlichen (1) Server (Ziffer 3.4.6) zu verwenden, sofern der Lizenzgeber über diesen Server eine Webpräsentation zugänglich macht, die mit der über den ursprünglichen Server zugänglich gemachten ist. 3.6. Zum Zwecke der Entwicklung oder Prüfung einer Webpräsentation oder zum Zwecke einer sind die Zwecke der Entwicklung oder Prüfung einer Webpräsentation oder zum Zwecke eines so genannten Staging-Servers (d. h. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Webpräsentation, die die Software enthält, der Öffentlichkeit mitgeteilt wird) kann der Lizenznehmer die Software auf mehr als einem Computer installieren. Die in Ziffer 3.4 genannten Beschränkungen gelten in diesem Fall nicht. 3.7. Der Lizenznehmer darf keine Kopien der Software verbreiten, die gemäß den Klauseln 3.4 und 3.6 dieser Vereinbarung erstellt wurden. Ziffer 9 dieser Vereinbarung ist hiermit nicht betroffen. 3.8. Der Lizenznehmer ist nicht verpflichtet, die Lizenz zu nutzen; Die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Zahlung einer Lizenzvergütung wird hiermit nicht berührt. 3.9. Der Lizenznehmer darf Rechte, die Teil der Lizenz sind, ganz oder teilweise nicht an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers (Unterlizenzen erteilen) weitergeben. 3.10. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software zur Verwaltung von Web-Präsentationen Dritter zu nutzen, an denen der Kunde mindestens 50 % des Vermögens besitzt (Tochtergesellschaft). Ziffer 3.11 dieser Vereinbarung ist hiervon nicht betroffen. 3.11. Im Falle der Server Small Business License für 50 Sites Variante der Software ist der Lizenznehmer berechtigt, die Software für die Entwicklung und Verwaltung von Web-Präsentationen von Dritten zu verwenden, vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer die Entwicklung und Verwaltung einer solchen Web-Präsentation für einen solchen Dritten sichert. 3.12. Der Lizenznehmer kann Sicherungskopien der Software anfertigen, wenn dies für die ordnungsgemäße Nutzung der Software erforderlich ist. Der Lizenznehmer hat diese Kopien mit der gebotenen Sorgfalt vor Missbrauch zu schützen. 3.13. Wenn der Lizenzgeber dem Lizenznehmer den Quellcode der Software zur Verfügung stellt, 3.13.1. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software zu ändern; 3.13.2. Der Lizenznehmer hat den Quellcode mit der gebotenen Sorgfalt vor Missbrauch zu schützen; 3.13.3. Für den Fall, dass Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung gemäß Ziffer 8 dieser Vereinbarung an Dritte abgetreten werden, wird der Lizenznehmer alle Kopien des Quellcodes der Software löschen oder vernichten, die dem Lizenznehmer zur Verfügung stehen. Das Recht des Lizenznehmers, die Software in kompilierter Form für ihre persönlichen Bedürfnisse unter den in Ziffer 3.15 dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen zu verwenden, wird hiervon unberührt. 3.14. Wenn dem Lizenznehmer der Quellcode der Software gemäß Ziffer 3.13 dieser Vereinbarung nicht zur Verfügung gestellt wird, darf der Lizenznehmer die Software auf keinen Fall übersetzen, verarbeiten, ändern oder anderweitig modifizieren, mit Ausnahme der Teile des Softwarecodes, die dem Lizenznehmer in Form eines Quellcodes zur Verfügung gestellt werden und vom Lizenzgeber als solche gekennzeichnet sind. 3.15. Tritt der Lizenznehmer Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung gemäß Ziffer 9 dieser Vereinbarung an Dritte ab, ist der Lizenznehmer berechtigt, die Software weiterhin ausschließlich für den eigenbedarf zu nutzen. In einem solchen Fall ist der Lizenznehmer daher nicht berechtigt, die Software zu nutzen, indem er sie der Öffentlichkeit über das Internet (insbesondere zur Durchführung von Webpräsentationen) mitteilen. 3.16. Wenn der Lizenzgeber Hotfixe oder Aktualisierungen der Software, wird eine Lizenz für diese modifizierte Software auch zur Verfügung gestellt. 3.17. Die Verwendung des Quellcodes ist an die Nutzung der Lizenz gebunden und der Quellcode kann ohne die Lizenz, für die er erworben wurde, nicht unabhängig verkauft oder übertragen werden. 4. LICENSOR'S SUPPORT SERVICES - TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG 4.1. Im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Softwarelizenz gemäß Ziffer 2.1 dieser Vereinbarung kann der Lizenznehmer Supportdienste des Lizenzgebers in Anspruch nehmen. Die Support-Services des Lizenzgebers umfassen die Lösung von Funktions- und Benutzerproblemen der Software, einschließlich der Bereitstellung von technischem Support durch ferne Kommunikation (Telefon, E-Mail, Webformular). Die E-Mail-Adresse der Support-Dienste ist [email protected] und die Webformularadresse des Supportdienstes befindet sich unter www.kentico.com/Support/Submit-support-question> . 4.2. Der Lizenzgeber erbringt Supportleistungen in Zeiträumen von einem Jahr (Servicezeitraum). Der erste Servicezeitraum beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die so genannten Software-Lizenzschlüssel an den Lizenznehmer übergeben werden, und endet ein (1) Jahr danach. Jeder nachfolgende Dienstzeitraum dauert ein Jahr ab Ablauf des vorangegangenen Dienstzeitraums. Die Vergütung für die Erbringung von Supportleistungen während des ersten Servicezeitraums nach übergabe der Software-Lizenzschlüssel, d.h. ein Jahr nach übergabe der Service-Lizenzschlüssel, ist in der Lizenzvergütung enthalten. In allen folgenden Serviceperioden werden die Supportleistungen nur erbracht, wenn der Lizenznehmer die Erbringung der Supportleistungen angeordnet und die Vergütung für die Erbringung von Supportleistungen gemäß Ziffer 5.2 vonund zahlte die Vergütung für die Erbringung von Unterstützungsleistungen gemäß Ziffer 5.2 dieser Vereinbarung für den ausstehenden Dienstzeitraum sowie für alle vorangegangenen Dienstzeiten (mit Ausnahme des ersten Dienstzeitraums). Zur Vermeidung von Zweifeln bedeutet dies, dass, wenn der Lizenznehmer der Lizenzgeber beginnt jedoch, diese Anfrage erst zu bearbeiten, nachdem der Lizenznehmer für die Erbringung von Unterstützungsleistungen sowohl für den anstehenden Servicezeitraum als auch für alle vorangegangenen Dienstzeiten, für die der Lizenznehmer die Vergütung gezahlt hat, einschließlich der Erhöhung der Vergütung gemäß Ziffer 5.2 dieser Vereinbarung, eine solche Anfrage zu erfüllen. 4.3. Support-Services gemäß dieser Vereinbarung umfassen die Bereitstellung von Software-Upgrades, die vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer durchgeführt werden. Mit Ausnahme des ersten Servicezeitraums werden solche Software-Upgrades auch dann nur dann durchgeführt, wenn der Lizenznehmer die Erbringung der Support-Leistungen angeordnet und die Vergütung für die Erbringung von Support-Leistungen gemäß Ziffer 5.2 dieser Vereinbarung für den ausstehenden Servicezeitraum sowie für alle vorangegangenen Serviceperioden bezahlt hat. 4.4. Weitere Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Unterstützungsleistungen für den Lizenznehmer können in einer gesonderten Vereinbarung der Parteien festgelegt werden. 5. LICENSOR'S REMUNERATION 5.1. Als Gegenleistung für die Erteilung der Lizenz gemäß Ziffer 2.1 dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Lizenznehmer hiermit: 5.1.1. dem Lizenzgeber eine einmalige Lizenzvergütung in höhe von einem Betrag zu zahlen, der in der Preisliste des Lizenzgebers am Tag des Abschlusses dieser Vereinbarung angegeben ist; die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Software-Edition, der Nutzung von Add-on-Paketen und der Software-Variante (entsprechend dem vertraglich vereinbarten Umfang der Nutzung der Software), die dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellt wird. Die Preisliste des Lizenzgebers ist in Anhang Nr. 2 enthalten, der sich an den Internetadressen www.kentico.com/Purchase/Price-List/Kentico-CMS>, www.kentico.com/Purchase/Price-List/Kentico-EMS> und www.kentico.com/Purchase/Price-List/Maintenance> befindet. Die Preisliste des Lizenzgebers ist ein untrennbarer Bestandteil dieser Vereinbarung (Preisliste des Lizenzgebers). Die einmalige Lizenzvergütung ist innerhalb von sieben (7) Tagen nach Abschluss dieses Vertrages oder 5.1.2. Im Falle der Mietvariante der Software eine regelmäßige monatliche Lizenzvergütung an den Lizenzgeber für jeden begonnenen Kalendermonat zu zahlen, wenn diese Vereinbarung in Kraft tritt; der Betrag ist in der Preisliste des Lizenzgebers angegeben, die am Tag des Abschlusses dieser Vereinbarung wirksam ist; der Betrag wird gemäß der Software-Edition, den verwendeten Add-on-Paketen und der Software-Variante (entsprechend dem vertraglich vereinbarten Umfang der Nutzung der Software) festgelegt, die dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellt wird. Monatliche Lizenzvergütungen (einschließlich Vergütung für die Erstnutzung der Software) sind kumulativ am ersten Tag eines jeden Kalenderquartals nach Kalendermonaten fällig, in denen diese Vereinbarung wirksam ist; Vergütung für den letzten Kalendermonat, in dem diese Vereinbarung in Kraft tritt, ist in der monatlichen Vergütung für den vorangegangenen Kalendermonat enthalten. 5.1.3. Die Lizenzvergütung kann nicht durch Die Kombination der einmaligen und monatlichen Vergütung gemäß den Ziffern 5.1.1 und 5.1.2 dieser Vereinbarung gezahlt werden. 5.2. Für jedes (1) Jahr der Erbringung von Support-Dienstleistungen gemäß Ziffer 4 dieser Vereinbarung hat der Lizenzgeber Anspruch auf eine Vergütung in höhe des Betrags, der in der Preisliste des Lizenzgebers gilt, der am Tag der Bestellung von Supportleistungen durch den Lizenznehmer gilt; die Vergütung des Lizenzgebers für den ersten Servicezeitraum nach der Übergabe der Software-Lizenzschlüssel (siehe Ziffer 4.2 dieser Vereinbarung) ist in der Vergütung des Lizenzgebers für die Bereitstellung der Softwarelizenz enthalten (Ziffer 5.1). Die Vergütung des Lizenzgebers für die Erbringung von Supportleistungen ist innerhalb von sieben (7) Tagen ab dem Tag zu zahlen, an dem der Lizenznehmer eine Bestellung für Supportleistungen erteilt hat. Stellt der Lizenznehmer eine Bestellung für Supportleistungen nach mehr als 30 Tagen nach Beginn des Servicezeitraums, in dem die Supportleistungen erbracht werden sollen, und/oder hat er in einer der vorangegangenen Serviceperioden keine Vergütung für die Erbringung der Supportleistungen gezahlt, so wird die Vergütung des Lizenzgebers für die Erbringung von Supportleistungen in der entsprechenden Serviceperiode gemäß Satz 1 um 50 % erhöht. Zahlt der Lizenznehmer zusätzlich an den Lizenzgeber in den vorangegangenen Serviceperioden eine Vergütung für die Erbringung von Supportleistungen (siehe Ziffer 4.2 dieser Vereinbarung), der Lizenznehmer zahlt die Vergütung in dem Betrag, den der Lizenznehmer zu zahlen hätte, wenn er die Support-Leistungen am ersten Tag der entsprechenden Serviceperioden bestellt, die um 50 % erhöht werden. Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, dem Lizenznehmer die Support-Dienste zu erbringen, bis der Lizenznehmer alle in dieser Ziffer 5.2 genannten Beträge zahlt. 5.3. Der Lizenznehmer stimmt zu, dass sich die Preisliste des Lizenzgebers ändern kann, solange diese Vereinbarung wirksam ist. 5.4. Die Lizenzvergütung und -vergütung für die Erbringung von Unterstützungsleistungen ist entweder zahlbar durch: 5.4.1. Überweisung auf das Konto des Lizenzgebers bei der Raiffeisenbank a.s., Konto-Nr. 1598618001/5500, IBAN: CZ6655000000001598618001, SWIFT: RZBCCZPP (Lizensor-Bankkonto) oder auf ein Konto, das den Partnern des Lizenzgebers gehört (Ziffer 5.5); 5.4.2. Mit einer Kredit- oder Debitkarte oder per Scheck. 5.5. Im Sinne von Ziffer 5.4.1 sind die folgenden Unternehmen die Partner des Lizenzgebers: die Firma Kentico Software, LLC, mit Sitz in 379 Amherst Street, #3, Nashua, New Hampshire 03063, USA, die Firma Kentico Software Ltd, mit Sitz in 22-24 Broad Street, Wokingham, Berkshire, RG40 1BA, UK, die Firma Kentico Software Pty Ltd, mit Sitz in Level 4 83 Mount St, North Sydney, New South Wales 2060, Australien, die Firma Digital River GmbH, mit Sitz in Vogelsanger Str. 78, D-50823, Bundesrepublik Deutschland, die Firma Chongqing Huidu Technology Co.,Ltd, mit Sitz in Nr. 2-24-3, Fenghuayuan (D), Keyuan 2nd Road, High-Technology Development Zone, Shiqiaopu, Chongqing, People es Republic of China. 5.6. Ist dies in Geschäftsbeziehungen üblich, so stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine ordnungsgemäße Einnahme von steuerlich abzugsfähigen Ausgaben - Rechnungen für Zahlungen aus, die auf der Grundlage dieser Vereinbarung geleistet werden. Der Lizenzgeber ist Mehrwertsteuer (MwSt.) Steuerpflichtiger und alle in diesem Areement genannten Beträge werden ohne Mehrwertsteuer angegeben; Die Mehrwertsteuer wird nach allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften berechnet. 5.7. Im Falle eines Verzugs mit der Zahlung einer kumulativen Vergütung oder seines Teils ist der Lizenzgeber berechtigt, die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer auszusetzen oder einzuschränken (einschließlich der Aussetzung des Betriebs einer Website, die mit der Nutzung der Software verwaltet wird); der Lizenznehmer stimmt dem zu. Eine Einschränkung der Nutzungsfähigkeit der Software gemäß dem vorherigen Satz berührt nicht das Recht des Lizenzgebers auf Lizenzvergütung oder Vergütung für die Erbringung von Support-Dienstleistungen gemäß dieser Vereinbarung. 5.8. Ist der Lizenznehmer mit der Zahlung der Lizenzvergütung überfällig, so hat der Lizenzgeber Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 0,03 % des geschuldeten Betrags für jeden Verzugstag. 6. KOSTENLOSE VERSION DER SOFTWARE 6.1. Ziffern 2.2 bis 2.4., 3.2., 3.5., 3.6, 3.12., 4., 5., 9., 10., 11.2, 11.4. und 12.7. dieser Vereinbarung gelten nicht für die kostenlose Version der Software. 6.2. Bei Verwendung der kostenlosen Version der Software: 6.2.1. Die Softwarelizenz wird dem Lizenznehmer kostenlos erteilt; 6.2.2. Auf jeder Webpräsentation (jede Seite der Präsentation), die mit der Nutzung der Software verwaltet wird, zeigt der Lizenznehmer: 6.2.2.1. Das Logo des Lizenzgebers powered by Kentico CMS enthält einen Hypertext-Link zur Website des Lizenzgebers unter der Internetadresse http://www.kentico.com> ; die Größe dieses Logos wird vom Lizenzgeber festgelegt; Oder 6.2.2.2. Textlesung Powered by Kentico CMS mit einem Hypertext-Link zur Website des Lizenzgebers unter der Internetadresse http://www.kentico.com> ; 6.2.3. Der Lizenznehmer darf keine Logos oder andere Marken des Lizenzgebers aus der Software entfernen; 6.2.4. Der Lizenzgeber ist berechtigt, das Unternehmen oder einen anderen Namen des Lizenznehmers für Marketingzwecke als Verweise auf alle Arten von Werbematerialien (unabhängig von der Form dieser Werbematerialien oder der Form, mit der sie mitgeteilt werden) ohne Einschränkung zu verwenden. 6.3. Für den Fall, dass der Lizenznehmer im Zusammenhang mit der Haftung des Lizenzgebers für Mängel der Kostenlosen Version der Software einen Verlust erleidet, haben die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Bedingungen der Lizenzerteilung eine Begrenzung der Entschädigung für diesen potenziellen Verlust des Lizenznehmers vereinbart, so dass die Schadensentschädigung 1,- (ein amerikanischer Dollar) einschließlich entgangenen Gewinns nicht übersteigen darf. Die Vertragsparteien erklären unter Berücksichtigung aller Umstände des Abschlusses dieser Vereinbarung, dass der gesamte vorhersehbare Verlust einschließlich des Entgangens von Gewinnen, die dem Lizenznehmer aufgrund von Mängeln der Kostenlosen Version der Software entstehen können, den Betrag von USD 1 nicht übersteigen darf,- (ein amerikanischer Dollar). 7. TESTVERSION DER SOFTWARE 7.1. Ziffern 2.2 bis 2.4. und die letzten Sätze der Ziffern 3.2, 3.5., 3.12., 4., 5., 9., 10., 11.2 und 12.7. dieser Vereinbarung gelten nicht für die Testversion der Software. 7.2. Wenn Sie die Testversion der Software verwenden: 7.2.1. Die Softwarelizenz wird dem Lizenznehmer kostenlos erteilt; 7.2.2. Die Lizenz wird für dreißig (30) Tage ab dem Zeitpunkt der ersten Installation einer Kopie der Software bereitgestellt, es sei denn, der Lizenzgeber legt ausdrücklich eine längere Frist fest. 7.3. Für den Fall, dass der Lizenznehmer im Zusammenhang mit der Haftung des Lizenzgebers für Mängel der Testversion der Software einen Verlust erleidet, haben die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Bedingungen der Lizenzerteilung eine Begrenzung der Entschädigung für diesen potenziellen Verlust des Lizenznehmers vereinbart, so dass die Schadensentschädigung 1,- (ein amerikanischer Dollar) einschließlich entgangenen Gewinns nicht übersteigen darf. Die Vertragspartner erklären unter Berücksichtigung aller Umstände des Abschlusses dieser Vereinbarung, dass der gesamte vorhersehbare Verlust einschließlich entgangener Gewinne, die dem Lizenznehmer aufgrund von Mängeln der Freien Version der Software entstehen können, den Betrag von USD 1,- (ein amerikanischer Dollar) nicht übersteigen darf. 7.4. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung über die Testversion der Software treten am Ende der in Ziffer 7.2.2 dieser Vereinbarung genannten Frist oder, wenn die Lizenzvergütung gemäß Ziffer 5.1 dieser Vereinbarung gezahlt wurde, nicht mehr wirksam, sobald der für die Nutzung der Software erforderliche so genannte Lizenzschlüssel eingegeben wurde. 8. RÜCKTRITT VON DIESER VEREINBARUNG 8.1. Der Lizenznehmer ist berechtigt, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Abschluss dieses Vertrags ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten. Ein Widerruf dieser Vereinbarung tritt in Kraft, sobald er dem Lizenzgeber mitgeteilt wurde. 8.2. Ein Rücktritt von dieser Vereinbarung gemäß Ziffer 8.1 dieser Vereinbarung führt zum Ablauf des Rechts des Lizenznehmers, das Recht zur Nutzung der Software gemäß dieser Vereinbarung auszuüben. In diesem Fall hat der Lizenzgeber dem Lizenznehmer den auf der Grundlage dieser Vereinbarung gezahlten Betrag zurückzugeben. Der Lizenznehmer wird alle Kopien der Software in allen ihnen zur Verfügung stehenden Formularen löschen oder entfernen (Ziffer 15.3). 8.3. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, diesen Vertrag gemäß Ziffer 8.1 zu widerrufen, wenn er die folgenden Varianten der Software verwendet: Serverlizenz für 10 Standorte, Serverlizenz für unbegrenzte Websites, Server Small Business License für 50 Sites, bei Der Nutzung der Software edition Enterprise Marketing Solution (EMS) oder der Rented variant der Software oder wenn dem Lizenznehmer der Quellcode der Software zur Verfügung gestellt wurde. 8.4. Der Lizenzgeber oder der Lizenznehmer kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn die andere Partei gegen diese Vereinbarung verstößt und diese Verletzung nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach schriftlicher Mitteilung über den Verstoß behebt. Zusätzlich zum Rücktritt kann der Lizenzgeber die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer und/oder die Erfüllung der Verpflichtungen des Lizenzgebers aus dieser Vereinbarung aussetzen, wenn der Lizenznehmer keine Zahlung an den Lizenzgeber leisten oder auf andere Weise die Bedingungen dieser Vereinbarung oder andere Bedingungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Software, verwandten Diensten oder anderen damit verbundenen Materialien nicht einhalten. Der Lizenzgeber kann diesen Vertrag auch widerrufen, wenn der Lizenznehmer einem Konkursverfahren unterliegt oder in Konkurs geht. Dieser Vertrag erlischt automatisch ohne weitere Ankündigung oder Klage des Lizenzgebers, wenn der Lizenznehmer in Liquidation geht. Die Aussetzung der Nutzung der Software umfasst die Aussetzung des Betriebs einer Website, die mit der Nutzung der Software verwaltet wird. Der Widerruf dieser Vereinbarung gemäß diesem Artikel 8.4 oder jede andere Einschränkung der Fähigkeit, die Software gemäß den Bestimmungen dieses Artikels 8.4 zu nutzen, berührt nicht das Recht des Lizenzgebers auf Lizenzvergütung oder Vergütung für die Erbringung von Support-Dienstleistungen gemäß dieser Vereinbarung. Der Lizenznehmer erkennt an und stimmt zu, dass der Lizenzgeber seine Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung abtreten oder untervertragen kann. 9. ZUWEISUNG VON RECHTEN DURCH DEN LIZENZnehmer 9.1. Der Lizenznehmer kann Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte abtreten, sofern der Dritte die Pflichten aus dieser Vereinbarung anerkennt und schriftlich zustimmt. 9.2. Der Lizenznehmer unterrichtet den Lizenznehmer im Voraus und schriftlich über jede Abtretung von Rechten und Pflichten, die sich aus dieser Vereinbarung gemäß Ziffer 9.1 dieser Vereinbarung ergeben. Zusammen mit der Mitteilung über die Abtretung Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber Identifikationsdaten des Antragstellers mitzuteilen, einschließlich Name, Anschrift und Kontaktnummern, denen Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung zugewiesen wurden. 9.3. Wenn dem Lizenznehmer der Quellcode der Software zur Verfügung gestellt wurde, ist der Lizenznehmer berechtigt, bei der Abtretung von Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung gemäß Ziffer 9.1 dieser Vereinbarung dem Auftraggeber den Quellcode der Software zur Verfügung zu stellen, einschließlich eines Quellcodes der Software, der gemäß Ziffer 3.13.1 dieser Vereinbarung geändert wurde. 10. ÜBERGABE UND ABNAHME DER SOFTWARE 10.1. Dem Lizenznehmer wird eine Kopie der Software zur Verfügung gestellt, sobald die Lizenzvergütung gemäß Ziffer 5.1 dieser Vereinbarung durch Hochladen auf den Server des Lizenzgebers gezahlt wurde. Der Lizenznehmer kann eine Kopie der Software von diesem Server des Lizenzgebers anfertigen. 10.2. Sobald die Lizenzvergütung gemäß Ziffer 5.1 dieser Vereinbarung vollständig gezahlt wurde, erhält der Lizenznehmer zusammen mit einer Kopie der Software einen so genannten Lizenzschlüssel, der für die Nutzung der Software erforderlich ist. Wird die Software zur Entwicklung oder Zum Testen einer Webpräsentation oder zum Zwecke eines so genannten Staging-Servers gemäß Ziffer 3.6 dieser Vereinbarung verwendet, so erhält der Lizenznehmer bei Bedarf weitere Lizenzschlüssel. Bei Der Nutzung der Mietvariante der Software wird der Lizenzschlüssel regelmäßig und automatisch an den Lizenznehmer übermittelt, solange der Lizenznehmer mit der Zahlung der Lizenzvergütung nicht überfällig ist. 11. SONSTIGE RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN 11.1. Die Vertragsparteien unterrichten die andere Vertragspartei über alle Tatsachen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung von Bedeutung sind oder sein können. 11.2. Der Lizenzgeber ist berechtigt, das Unternehmen oder einen anderen Namen des Lizenznehmers für