Link Checker Pro 3.3.37

Lizenz: Kostenlose Testversion ‎Dateigröße: 5.19 MB
‎Benutzerbewertung: 4.0/5 - ‎5 ‎Stimmen

Link Checker Pro ist die führende Lösung für die Website-Analyse und die Erkennung von defekten und anderen Problem-Links. Link Checker Pro kombiniert leistungsstarke Funktionen und eine einfach zu bedienende Oberfläche und ist robust genug, um mit Unternehmenswebsites mit 100.000 Links oder mehr fertig zu werden. Zu den Hauptmerkmalen von Link Checker Pro gehören ein extrem schneller Betrieb durch die gleichzeitige Überprüfung mehrerer Links, die Unterstützung aller wichtigen Protokolle (einschließlich HTTP, HTTPS und FTP), die Möglichkeit, eine grafische Darstellung der Website zu erstellen, den Export von Daten in verschiedene Formate und die vollständige Konfigurierbarkeit.

VERSIONSVERLAUF

  • Version 3.3.37 veröffentlicht auf 2007-01-25
    Zusätzliche Unterstützung für Internet Explorer 7 und erhöhung der Geschwindigkeit

Programmdetails

Eula

EULA - Endbenutzer-Lizenzvertrag

Endbenutzer-Lizenzvertrag BITTE LESEN SIE DIESE END USER LIZENZVEREINBARUNG "EULA" CAREFULLY BEFORE INSTALLING THE SOFTWARE. DURCH DIE INSTALLING THE SOFTWARE, SIE SIND ZU DEN BEDINGUNGEN DIESER EULA ZU ZU SEIN. WENN SIE NICHT ZU DEN TERMS DIESER EULA ZU STIMMEN, SIND SIE NICHT ALLOWED TO INSTALL THE SOFTWARE. DIES IST EINE LEGALE VEREINBARUNG ZWISCHEN "YOU" (EITHER AN INDIVIDUAL OR A COMPANY) UND KYOSOFT "KYOSOFT". INDEX DER CLAUSES 1. DEFINITIONEN 2. ERTEILUNG DER LIZENZ 3. LIEFERUNG/INSTALLATION 4. AKZEPTANZ 5. ZULÄSSIGE NUTZUNG 6. UMFANG DER ZULÄSSIGEN VERVIELFÄLTIGUNG 7. DEKOMPILATION 8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 9. EIGENTUMSRECHTE 10. KONFIDENTIEN 11. AUSBILDUNG 12. MÄNGELGARANTIE 13. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG 14. COPYRIGHT-INDEMNITÄT 15. KÜNDIGUNG 16. POST TERMINATION 17. HÖHERE GEWALT 18. ZUWEISUNG 19. NOTICES 20. SEVERABILITÄT 21. VERZICHT 22. VOLLSTÄNDIGE VEREINBARUNG 23. REGIERENDES RECHT Zeitplan DIESE VEREINBARUNG erfolgt am Tag der Installation auf dem Computer des Lizenznehmers, Zwischen: (1) KYOSOFT, deren Hauptgeschäftsstelle in (www.kyosoft.com) (im Folgenden: Lizenzgeber) und (2) Der Purchasor (im Folgenden: Lizenznehmer) JETZT IST ES WIE folgt VEREINBART: 1.Definitionen In dieser Vereinbarung gelten, sofern nicht mit dem Kontext unvereinbar oder anderweitig angegeben, die folgenden Definitionen: 1.1. "Annahmedatum" bezeichnet das Datum, an dem die Software gemäß Ziffer 4 vom Lizenznehmer akzeptiert oder als vom Lizenznehmer akzeptiert betrachtet wird. 1.2. "Vereinbarung" bezeichnet diese Bedingungen und den Zeitplan für sie. 1.3. "Gebühren" die Gebühren (falls vorhanden), die im Zeitplan für die Bereitstellung von Installationsschulungen und anderen Nebenleistungen und Gegenständen beschrieben sind, oder, wenn sie nicht im Zeitplan beschrieben sind, dann alle Gebühren, die zusätzlich zur Lizenzgebühr, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung in Rechnung stellt (sei es aufgrund einer bestimmten Bestimmung oder auf andere Weise), berechnet werden, die auf einer Zeit- und Materialbasis gemäß den aktuellen Standardsätzen des Lizenzgebers berechnet werden. 1.4. "Dokumentation" bezeichnet die Betriebsanleitungen, Gebrauchsanweisungen und andere damit zusammenhängende Materialien, die dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber (physisch oder auf elektronischem Wege) zur Unterstützung der Nutzung der Software, einschließlich eines Teils oder einer Kopie davon, zur Verfügung gestellt werden. 1.5. "Ausrüstung" bezeichnet den im Zeitplan2 angegebenen Computer. 1.6. "Lizenzgebühr" bezeichnet die im Zeitplan angegebene Gebühr. 1.7. "Lizenzzeitraum" bezeichnet den im Zeitplan festgelegten Zeitraum. 1.8. "Lizenziertes Material" bezeichnet die Software, die Dokumentation und die Medien. 1.9. "Standort" bezeichnet den Standort des Geräts an der im Zeitplan angegebenen Adresse. 1.10. "Medien" bezeichnet die trägeren Medien, die im Zeitplan angegeben sind, auf dem die Software und die Dokumentation aufgezeichnet oder gedruckt und an den Lizenznehmer geliefert werden. 1.11. "Software" bezeichnet das Computerprogramm in Objektcodeform nur wie kurz im Zeitplan beschrieben, einschließlich kopien, jedoch ohne Quellcodematerial und jegliches vorbereitendes Konstruktionsmaterial. 1.12. "Spezifikation" bezeichnet die Spezifikation, die die Einrichtungen und Funktionen der Software beschreibt, deren Kopie dieser Vereinbarung beigefügt ist. 1.13. "Die Software verwenden" bedeutet, die Software gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung in das Gerät zu laden und zu speichern, auszuführen und anzuzeigen. 2. Lizenzerteilung Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung und unter Berücksichtigung der Zahlung der Lizenzgebühr an den Lizenznehmer gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz (im Folgenden: Lizenz) zur Nutzung der lizenzierten Materialien während des Lizenzzeitraums. Wenn die Nutzung der lizenzierten Materialien außerhalb des Vereinigten Königreichs vom Lizenzgeber genehmigt wird, ist der Lizenznehmer auf eigene Kosten für die Einhaltung aller geltenden Export- und Importgesetze und -vorschriften verantwortlich. 3. Lieferung und Installation 3.1. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer eine Kopie der Software und der Dokumentation auf dem Medium per E-Mail zustellen. 3.2. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass das Gerät vor dem geplanten Liefertermin der Software am Standort installiert und voll funktionsfähig ist. 3.3. Der Lizenznehmer ist für die Installation der Software auf dem 3.4. Der Lizenzgeber wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Lieferung per E-Mail bis zu einem bestimmten oder gewünschten Datum zu erreichen, aber jedes dieser Datumsweise ist nur als Schätzung zu behandeln und die Zeit ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Wenn die Zahlung eines Teils der Lizenzgebühr oder anderer Gebühren vor der Lieferung der Software erfolgen soll, kann der Lizenzgeber die Lieferung verweigern, bis diese Zahlungen eingegangen sind. 3.5. Das Risiko in den Medien geht bei der Lieferung an den Lizenznehmer auf den Lizenznehmer über. 4. Annahme 4.1. Sind Abnahmetests im Zeitplan angegeben, erfolgt die Abnahme der Software am Tag des erfolgreichen Abschlusses der Tests durch die Software, die Testdaten korrekt verarbeitet und die erwarteten Ergebnisse gemäß den Testkriterien erreicht, da solche Testdaten, erwartete Ergebnisse und Testkriterien vom Lizenznehmer erstellt und vom Lizenzgeber genehmigt werden (diese Genehmigung darf nicht unangemessen zurückgehalten werden). 5. Zulässige Verwendung 5.1. Der Lizenznehmer darf die Software nur auf dem Gerät am Standort verwenden. Die Nutzung der Software auf verschiedenen Geräten oder an einem anderen Ort bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers (deren Zustimmung nicht unangemessen erweise zurückgehalten wird). Nach einer solchen Zustimmung werden die verschiedenen Geräte oder Standorte zum Gerät oder Standort für die Zwecke der Lizenz. 5.2. Wenn eines der Geräte vorübergehend außer Betrieb ist, gilt die Lizenz als für die Nutzung der Software auf anderen Geräten desselben Typs, die unter der direkten Kontrolle des Lizenznehmers stehen, ohne zusätzliche Zahlung an den Lizenzgeber, aber auf Gefahr und Kosten des Lizenznehmers, bis das Gerät in Betrieb genommen wird. Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber unverzüglich über eine solche vorübergehende Nutzung und über deren Beginn und Einstellung zu unterrichten. 5.3. Der Lizenznehmer darf die lizenzierten Materialien nur für die Verarbeitung seiner eigenen Daten für eigene interne geschäftliche oder persönliche Zwecke verwenden. Der Lizenznehmer darf die lizenzierten Materialien oder die Ausgabe der Software nicht verwenden oder versuchen, dies zu tun, oder dritten Dritten gestatten, dies zu tun: 5.3.1. dritten Dritten einen Datenverarbeitungsdienst im Wege des Handels oder auf andere Weise zu erbringen; Oder 5.3.2. als Teil eines Netzes; Oder 5.3.3. entgegen allen anderen in dieser Vereinbarung genannten Beschränkungen. 5.5. Der Lizenznehmer darf die lizenzierten Materialien nicht für irgendeinen Zweck übersetzen oder anpassen oder abgeleitete Werke auf der Grundlage der Software ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers in jedem Fall anordnen oder erstellen. 5.6. Der Lizenznehmer darf die lizenzierten Materialien weder durch Lizenz, Darlehen, Vermietung, Verkauf noch auf andere Weise an eine andere Person übertragen oder verteilen (ob durch Lizenz, Darlehen, Vermietung, Verkauf oder auf andere Weise). 5.7. Der Lizenznehmer darf keine Änderungen, Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Software vornehmen, es sei denn, die samt Dokumentation wird ausdrücklich in der Dokumentation beschrieben oder erlaubt es, die gesamte oder einen Teil der Software mit einem anderen Programm zu kombinieren oder in dieses Programm einzubauen, außer in dem Umfang, der in Klausel 7 ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers zulässig ist. 5.8. Vorbehaltlich Ziffer 5.2 ist eine gesonderte Lizenz für die Verwendung von Kopien der Software auf anderen Geräten als dem Gerät erforderlich, einschließlich der Verwendung auf Notfallrettungsgeräten. 6. Umfang der zulässigen Vervielfältigung 6.1. Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Kopie der Software zu erstellen, soweit die Herstellung dieser Kopie für die Nutzung der durch diese Lizenz zulässigen Software erforderlich ist. Diese Kopie ist Eigentum des Lizenzgebers. 6.2. Der Lizenznehmer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers keine Kopien der Dokumentation anfertigen oder zulassen. 6.3. Der Lizenznehmer trifft und unterhält angemessene Sicherheitsmaßnahmen, um die lizenzierten Materialien vor unbefugter Nutzung oder Vervielfältigung zu schützen. 6.4. Der Lizenznehmer führt genaue und aktuelle schriftliche Aufzeichnungen über die Nutzung, Vervielfältigung und Offenlegung der Software durch den Lizenznehmer, wie es der Lizenzgeber von Zeit zu Zeit vernünftigerweise verlangen kann, oder, in Verzug einer bestimmten Anforderung des Lizenzgebers, dann in Übereinstimmung mit der guten Datenverarbeitungspraxis und erlaubt dem Lizenzgeber auf Verlangen, diese Aufzeichnungen von Zeit zu Zeit einzusehen und Kopien zu nehmen. 7. Dekompilierung 7.1. Der Lizenznehmer darf anderen keine Reverse-Engineering oder Disassemblieren der Software oder eines Teils, außer dass der Lizenznehmer die Software in dem Umfang dekompilieren kann, wie dies durch die Bestimmungen der EG-Softwarerichtlinie in der geänderten Fassung des Urheberrechts, der Designs und Patente von 1988 zulässig ist, sofern dies unerlässlich ist, um die Informationen zu erhalten, die erforderlich sind, um die Interoperabilität eines unabhängig erstellten Programms mit der Software oder einem anderen Programm (im Folgenden: Informationen) zu erreichen, und die Informationen nicht ohne weiteres vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt werden. oder anderswo. 7.2. In Bezug auf die Informationen, unabhängig davon, ob sie vom Lizenzgeber bereitgestellt oder durch Dekompilierung erlangt wurden, darf der Lizenznehmer anderen weder 7.2.1. die Informationen für andere Zwecke als die Interoperabilität eines unabhängig erstellten Programms mit der Software oder anderen Programmen zu verwenden; Oder 7.2.2. die Informationen an jede andere Person zu übermitteln, es sei denn, dies ist für die Interoperabilität des unabhängig erstellten Programms mit der Software oder anderen Programmen erforderlich; Oder 7.2.3. die Informationen für die Entwicklung, Produktion oder Vermarktung eines Computerprogramms zu verwenden, das in seinem Ausdruck der Software im Wesentlichen ähnlich ist, oder für jede andere Urheberrechtsverletzungshandlung; Oder 7.2.4. die Informationen in einer Weise zu nutzen, die die berechtigten Interessen des Lizenzgebers unzumutbar beeinträchtigt oder mit einer normalen Nutzung der Software in Konflikt steht. 8. Zahlungsbedingungen 8.1. Der Lizenznehmer zahlt dem Lizenzgeber die Lizenzgebühr und alle anderen Gebühren, die gemäß dieser Vereinbarung fällig werden, der Beträge und zu den im Zeitplan festgelegten oder vom Lizenzgeber von Zeit zu Zeit anderweitig in Rechnung gestellten Zeiten. Gegebenenfalls werden die Mehrwertsteuer und alle anderen Steuern oder Abgaben vom Lizenznehmer zusätzlich zum jeweils geltenden Satz entrichtet. 8.2. Alle im Rahmen dieser Vereinbarung fälligen Beträge werden vom Lizenznehmer vor der Lieferung der Software bezahlt. 8.3. Wenn ein dem Lizenzgeber im Rahmen dieser Vereinbarung zu zahlender Betrag für mehr als 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug ist, behält sich der Lizenzgeber das Recht vor, unbeschadet eines anderen Rechts oder Rechtsmittels zinsenpflichtig auf diesen überfälligen Betrag von dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum bis zur vollständigen Zahlung in voller Höhe von 3 % über dem von Zeit zu Zeit geltenden Basiszinssatz der Barclays Bank plc zu berechnen. 8.4. Der Lizenznehmer wird den Lizenznehmer innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt einer Rechnung schriftlich benachrichtigen, wenn der Lizenznehmer diese Rechnung aus irgendeinem Grund für unrichtig oder ungültig hält und die Gründe für die Zurückbehaltung der Zahlung, die andernfalls der Lizenznehmer keine Einwände gegen eine solche Rechnung erhebt, und die vollständige Zahlung entsprechend dieser Rechnung vornehmen. 9. Eigentumsrechte 9.1. Der Lizenznehmer erwirbt keine Eigentums-, Urheberrechts- oder sonstigen Eigentumsrechte an den lizenzierten Materialien oder Kopien davon. 9.2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, keine proprietären Kennzeichnungen, einschließlich Marken oder Urheberrechtshinweise, auf oder in der Software zu entfernen, zu unterdrücken oder zu modifizieren, die während ihres Betriebs oder auf den Medien oder in einer Dokumentation sichtbar sind. Der Lizenznehmer muss diese proprietären Kennzeichnungen in alle Back-up-Kopien aufnehmen. 9.3. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich benachrichtigen, wenn der Lizenznehmer Kenntnis von einem unbefugten Zugriff auf, der Nutzung oder der Vervielfältigung eines Teils der lizenzierten Materialien durch eine Person erhält. 9.4. Der Lizenznehmer gestattet dem Lizenzgeber, die Nutzung der lizenzierten Materialien durch den Lizenznehmer jederzeit zu überprüfen. Der Lizenzgeber kann seine Vertreter nach angemessener Ankündigung an einen der Räumlichkeiten des Lizenznehmers senden, um die Einhaltung dieser Vereinbarung zu überprüfen, und der Lizenznehmer stimmt unwiderruflich zu, dass der Vertreter des Lizenzgebers den Standort und alle anderen seiner Räumlichkeiten zu diesem Zweck betritt. 10. Vertraulichkeit 10.1. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die lizenzierten Materialien vertrauliche Informationen des Lizenzgebers und oder Dritter enthalten. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle Informationen, die in den Lizenzgebern im Zusammenhang mit den lizenzierten Materialien enthalten oder anderweitig vom Lizenzgeber erhalten wurden (zusammen als "vertrauliche Informationen" bezeichnet) vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, und darf diese nicht für andere Zwecke als in Bezug auf die Nutzung der Software in Übereinstimmung mit der Lizenz verwenden. 10.2. Der Lizenznehmer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenznehmers einen Teil der vertraulichen Informationen nicht an eine Person weitergeben oder weitergeben, es sei denn: 10.2.1. nur für die Mitarbeiter, die wissen müssen, wer direkt an der Nutzung der Software beteiligt ist; 10.2.2. die Wirtschaftsprüfer des Lizenznehmers und alle anderen Personen oder Einrichtungen, die ein gesetzliches Recht oder eine gesetzliche Pflicht haben, Zugang zu den vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Lizenznehmers zu haben oder diese zu kennen. 10.3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, vor der Offenlegung vertraulicher Informationen sicherzustellen, dass alle in Ziffer 10.2 genannten Personen und Einrichtungen wissen, dass die vertraulichen Informationen vertraulich sind und dem Lizenzgeber eine Vertrauenspflicht schulden. Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von Verlusten oder Schäden frei, die der Lizenzgeber erleidet oder dadurch erleidet, dass der Lizenznehmer diese Verpflichtung nicht einhält. 10.4. Ideen und Grundsätze, die im Zuge der Beobachtung oder Prüfung der Funktionen der Software festgelegt werden, stellen vertrauliche Informationen dar, die dieser Klausel 10 unterliegen. 10.5. Die Bestimmungen dieser Klausel 10 gelten nicht für vertrauliche Informationen, die: 10.5.1. ist oder wird bekannt, außer als Folge des Verhaltens des Lizenznehmers; Oder 10.5.2. unabhängig entwickelt wird, ohne Zugang zu oder Nutzung der lizenzierten Materialien. 10.6. Diese Klausel 10 bleibt ungeachtet der Kündigung dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grund in Kraft. 11. Ausbildung Der Lizenzgeber bietet keine Schulungen im Rahmen dieser Lizenz an. 12. Mängelgarantie 12.1. Der Lizenzgeber garantiert: 12.1.1. die Software bei ordnungsgemäßer Verwendung auf dem Gerät die Einrichtungen und Funktionen bereitstellt und im Wesentlichen wie in der Dokumentation oder Spezifikation beschrieben ausgeführt wird; Und 12.1.2. Die Medien, auf denen die Software eingerichtet wird, sind bei normalem Gebrauch frei von Material- und Verarbeitungsfehlern. Der Lizenzgeber garantiert nicht, dass der Betrieb der Software ununterbrochen oder fehlerfrei ist. 12.2. Die Verpflichtung des Lizenzgebers und der ausschließliche Rechtsbehelf des Lizenznehmers gemäß der in Ziffer 12.1 genannten Garantie sind entweder beschränkt: 12.2.1. innerhalb einer angemessenen Frist oder nach Wahl des Lizenzgebers die Software oder defekte Medien ganz oder teilweise ersetzen;oder 12.2.2. zur Erstattung der gezahlten Lizenzgebühr, wenn sie nach vernünftiger Auffassung des Lizenzgebers nicht in der Lage ist, diese Nichtübereinstimmung innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder zu wirtschaftlichen Kosten, auf die die Lizenz zu erlischt, zu beheben. 12.3. Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung oder Verpflichtung gemäß der in dieser Klausel 12 gegebenen Garantie, es sei denn, er hat innerhalb von 90 Tagen ab dem Annahmedatum vom Lizenznehmer eine schriftliche Mitteilung über eine Nichtübereinstimmung mit der Garantie erhalten. 12.4. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die lizenzierten Materialien nicht bereit sind, die individuellen Anforderungen des Lizenznehmers zu erfüllen, und dass es in der Verantwortung des Lizenznehmers liegt, sicherzustellen, dass die Einrichtungen und Funktionen der Software den Anforderungen des Lizenznehmers entsprechen. 12.5. Der Lizenzgeber haftet nicht für das Versäumnis der Software, eine Einrichtung oder Funktion zur Verfügung zu stellen, die nicht in der Dokumentation oder Spezifikation beschrieben ist, oder für ein Versäumnis der Software, das auf eine Änderung (entweder durch Änderung, Löschung, Ergänzung oder auf andere Weise) an der Software oder dem Gerät zurückzuführen ist, die entweder vom Lizenzgeber im Verzug seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung oder von Personen, die nicht vom Lizenzgeber oder einer Kombination der Software mit anderer Software oder Geräten ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers. 12.6. Wird bei der Untersuchung ein Problem festgestellt, das nicht in der Verantwortung des Lizenzgebers gemäß den Bestimmungen dieser Klausel 12 liegt, so kann der Lizenzgeber dem Lizenznehmer unverzüglich alle angemessenen Kosten und Aufwendungen in Rechnung stellen, die dem Lizenzgeber im Laufe oder infolge einer solchen Untersuchung entstanden sind. 13. Haftungsbeschränkung 13.1. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Lizenzgebers in Bezug auf die lizenzierten Materialien in dieser Vereinbarung vollständig definiert sind. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die ausdrücklichen Verpflichtungen und Garantien des Lizenzgebers in dieser Vereinbarung anstelle und unter Ausschluss anderer Gewährleistungen, Bedingungen, Laufzeiten, Verpflichtungen oder Zusicherungen jeglicher Art, ausdrücklich oder stillschweigend, gesetzlich oder anderweitig im Zusammenhang mit den im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen stehen, einschließlich (ohne Einschränkung) in Bezug auf die Bedingung Qualität, Leistung, Marktgängigkeit oder Eignung für die Lizenzmaterialien oder teile teile davon. 13.2. Der Lizenznehmer ist für die Folgen der Nutzung der lizenzierten Materialien verantwortlich. Der Lizenzgeber haftet nicht für indirekte oder Folgeschäden, Schäden, Kosten oder Kosten jeglicher Art, die aus Dem Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder auf andere Weise entstehen, einschließlich (ohne Einschränkung) Verlust der Produktion, Verlust oder Beschädigung von Daten, Entgangener Gewinn oder von Verträgen, Verlust von Betriebszeit und Verlust von Geschäfts- oder Firmenwert oder erwartete Einsparungen , auch wenn der Lizenzgeber über seine Möglichkeit informiert wurde. 13.3. Der Lizenzgeber haftet, soweit er auf die Fahrlässigkeit des Lizenzgebers und seiner Mitarbeiter 13.3.1. Tod oder Körperverletzung ohne Unbegrenzte; Und 13.3.2. Sachbeschädigung oder Verlust des materiellen Eigentums des Lizenznehmers bis zu einem Betrag von 500 USD für jeden Vorfall oder jede Reihe von zusammenhängenden Vorfällen. 13.4. In allen anderen Fällen, die nicht unter Ziffer 13.3 fallen, wird die Gesamthaftung des Lizenzgebers (ob im Vertrag, in unerlaubter Handlung, einschließlich Fahrlässigkeit oder auf andere Weise) im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder aufgrund eines Schadensersatz- oder Beitragsanspruchs nicht insgesamt den höheren Betrag von 500 USD oder die vom Lizenznehmer gezahlte Lizenzgebühr nicht überschreiten. 13.5. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Lizenzgeber, sofern nicht ausdrücklich in den Klauseln 12 und 14 und dieser Klausel 13 vorgesehen, keinerlei Haftung übernimmt, was auch immer direkt oder indirekt im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstanden ist. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber in Bezug auf Jegliche Ansprüche Dritter für Schäden, Verluste, Schäden oder Ausgaben, die direkt oder indirekt aus dem Besitz oder der Nutzung der Lizenzmaterialien entstehen, entschädigen. und soweit der Lizenzgeber haftet, wie in dieser Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen. 13.6. Der Lizenznehmer erkennt an und stimmt zu, dass die in dieser Klausel 13 enthaltene Risikoallokation in der Lizenzgebühr zum Ausdruck kommt und auch ein Einstand dafür ist, dass die Software unter anderem nicht in jeder möglichen Kombination getestet werden kann und nicht unter der Kontrolle des Lizenzgebers steht, wie und zu welchem Zweck die lizenzierten Materialien vom Lizenznehmer verwendet werden.