Invantive Composition for Word 2016R

Lizenz: Kostenlose Testversion ‎Dateigröße: 382.98 KB
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Sparen Sie Geld, indem Sie Word-Dokumente mit Daten aus Datenbanken und Anwendungen kombinieren Ein häufig auftretendes Geschäftsproblem ist die Generierung komplexer Dokumente mit Daten aus einer Datenbank oder Anwendung. Zum Beispiel, wegen der Vielzahl von komplexen Informationen und abweichenden Regeln pro Gerichtsbarkeit Mitarbeiter verbringen viel Zeit in der Erstellung von Dokumenten. Diese manuelle und sich wiederholende Tätigkeit verursacht mehr fehlerhaft zusammengesetzte Dokumente und bringt unnötige Personalkosten mit sich, die den Unternehmensgewinn reduzieren. Für Organisationen, die sich mit unterschiedlichen Gesetzen und Vorschriften beschäftigen, wie Z. B. Krankenkassen, Versicherer und Rechtsanwälte, ist die Erstellung komplexer Dokumente eine kostspielige und zeitaufwändige Aufgabe. Die automatische Generierung und Erstellung von Dokumenten, die den Gesetzen und Vorschriften entsprechen, ist jedoch einfach mit Invantive Composition zu tun! Ihre Gewinne durch das Ausfüllen einer Word-Vorlage mit Daten aus Ihrer Datenbank Das automatisierte Ausfüllen und Archivieren von Dokumenten aus einer Datenbank mit Invantive Composition bringt Ihnen Vorteile wie: - Automatisches Ausfüllen vorkomponierter Vorlagen in Word. - Konzentrieren Sie sich auf Ihr Unternehmen, nicht auf Technologie; ohne Programmierung und ohne Software-Entwickler. - Reduzieren Sie die Time-to-Market für die Änderung Ihres Unternehmens, indem Sie den Aufwand ihrer IT-Abteilung reduzieren. - Zusammenführen von unstrukturierten Texten in einem Dokument mit strukturierten Daten. - Optimierung des Dokumentations- und Kommunikationsprozesses. - Reduzierung irrtümlich vorbereiteter Dokumente und Herstellungskosten. - Verbesserte Sicherheit von Unternehmensinformationen. Unterstützte Plattformen Invantive Composition für Microsoft Word unterstützt die folgenden Datenbanken: - Microsoft SQL Server - MySQL - Oracle RDBMS - Teradata - IBM DB2 UDB - ANSI SQL - ODBC Bitte beachten Sie die Mindestsystemanforderungen für alle Details.

VERSIONSVERLAUF

  • Version 2016R1 veröffentlicht auf 2014-10-01
    Neue Version

Programmdetails

Eula

EULA - Endbenutzer-Lizenzvertrag

Lizenzvereinbarung Invantive(R) Composition for Word (Testausgabe) Dieses Dokument ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen, dem Lizenznehmer, und Invantive B.V., dem Lieferanten mit Sitz und Hauptgeschäftssitz in Harderwijk (NL). Sie erklären, dass Sie die Software ausschließlich in Übereinstimmung mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen nutzen werden. Durch das Kopieren der gesamten oder eines Teils der Software, die Installation oder Nutzung erklären Sie sich mit dieser Vereinbarung und allen darin enthaltenen Bedingungen einverstanden. Bei der Prüfung, dass: * Der Lieferant ist Inhaber der Rechte an der Software; * Der Lizenznehmer möchte das Recht erwerben, diese Software für eine bestimmte Zeit zu nutzen; * Die Vertragsparteien haben eine Vereinbarung getroffen, und diese Vereinbarung wurde in diesem Dokument und den beigefügten Anhängen (nachstehend "Lizenzvereinbarung" genannt) dargelegt; Artikel 1 Definitionen 1.1 Die in diesem Lizenzvertrag angegebenen Bedingungen, die mit einem Großbuchstaben beginnen, haben die Bedeutung, die ihnen in diesem Artikel beigefügt ist. * Anhang/Anhänge: die dieser Lizenzvereinbarung beigefügten Dokumente, die bestandteil eeinen Bestandteil dieses Lizenzvertrags sind und in denen die im Lizenzvertrag festgelegten Vereinbarungen ausführlich beschrieben werden. * Dokumentation: das Vom Lieferanten erstellte und in die Hilfefunktion der Software integrierte Benutzerhandbuch der Software und/oder als separate PDF-Datei oder als Hilfeformat zur Verfügung gestellt. * Spezifikationen: die Anforderungen, die die Software erfüllen muss, wie in der Dokumentation weiter beschrieben. * Computerkonfiguration: das Netzwerk bestehend aus Hardware und entsprechenden Betriebssystemen, auf denen die Software in jedem Fall laufen kann. Um die Software auf Hardware ausführen zu können, muss die Hardware die in der Dokumentation beschriebenen Anforderungen erfüllen, und Sie müssen die in der Dokumentation beschriebenen Komponenten separat erfassen und konfigurieren. Schließlich ist die kombinierte Verwendung von Antiviren- und Firewall-Produkten zusammen mit Software nur für die großen Business-Editionen erlaubt. Ausgaben, die sich an Verbraucher und kleine Unternehmen richten, werden nicht unterstützt. * Benannte Benutzer: die Anzahl der natürlichen Personen, die Zugriff auf die Software haben, unabhängig davon, ob die betreffende natürliche Person die Software zu einem bestimmten Zeitpunkt aktiv nutzt oder nicht. Jedes Gerät, das noch nicht von Personen betrieben wird, die Zugriff auf die Software haben, gilt ebenfalls als separater designierter Benutzer. Wenn Multiplexing-Hardware oder -Software Zugriff auf die Software hat (z. B. über einen TP-Monitor, ein Webserverprodukt oder das automatische Laden von Details), muss die Bestimmung der designierten Benutzer über die Multiplexing-Hardware oder -Software für die Multiplex-Hardware oder -Software erfolgen. Der Lieferant wird für dieHardware oder Software für die Multiplexing-Hardware oder -Software. Der Lieferant wird technische (Überwachungs-)Maßnahmen veranlassen, die die Überschreitung der Anzahl der lizenzierten designierten Nutzer so schwierig machen, dass dies nicht ohne absichtlichen Versuch möglich ist, was die Übermittlung von Benutzerinformationen aus der Software an den Lieferanten umfasst, aber nicht beschränkt ist. * Projektleiter: Die Anzahl der natürlichen Personen, die für das Projektmanagement und/oder die Projektentwicklung verantwortlich sind. Zu Lizenzierungszwecken ist dies eine natürliche Person, die mit einem aktiven Projekt verbunden ist, das in Software als Projektleiter/Projektentwickler registriert ist. Diese Verbindung muss ein Spiegelbild der Wahrheit sein. Der Lieferant wird technische (Überwachungs-)Maßnahmen veranlassen, die die Überschreitung der Anzahl lizenzierter Projektleiter so schwierig machen, dass dies nicht ohne absichtliche Versuche möglich ist, was die Übermittlung von Benutzerinformationen aus der Software an den Lieferanten umfasst, aber nicht beschränkt ist. * Fehler: ein Defekt in der Software, der verhindert, dass die Software in Übereinstimmung mit den Spezifikationen funktioniert. * Lizenzvertrag: die aktuelle Vereinbarung. * Ort: der physische Ort, an dem sich die Software und/oder die Computerkonfiguration befindet, auf der die Software betrieben wird. Artikel 2 Vorbehaltlich dieser Lizenzvereinbarung 2.1 Der Lieferant gewährt dem Lizenznehmer eine nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung der Software und der Dokumentation, wie in diesem Lizenzvertrag weiter beschrieben, und diese Lizenz wird vom Lizenznehmer akzeptiert. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software auf seiner Computerkonfiguration zu verwenden. 2.2 Der Lizenznehmer darf die Software nur für die Verarbeitung von Daten innerhalb seiner eigenen Gesellschaft und Tochtergesellschaften im Sinne von Section 2:24a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches [BW] verwenden. Die Software kann auch gemeinsam mit einem Dritten verwendet werden, wenn dieser Dritte in einer Partnerschaft mit dem Lizenznehmer an Projekt(en) arbeitet, wobei dies nur für das Projekt(e) verwendet werden darf, zu dem die Partnerschaft eingegangen wurde. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass Dritte die Bestimmungen dieses Lizenzvertrags einhalten, als ob der Dritte ein integraler Bestandteil der Organisation des Lizenznehmers wäre. 2.3 Die folgenden Anhänge sind Teil dieser Lizenzvereinbarung: * Anhang 1 Beschreibung der Software. 2.4 Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags und den Anhängen haben die Bestimmungen dieses Lizenzvertrags Vorrang. Artikel 3 Laufzeit und Kündigung des Lizenzvertrags 3.1 Der Lizenzvertrag wurde für eine bestimmte Laufzeit von zwei Monaten geschlossen. Der Lizenzvertrag endet nach Ablauf dieser Frist per Gesetz, ohne dass eine Benachrichtigung oder Kündigung erforderlich ist. 3.2 Der Lizenzvertrag endet ansonsten nur, wenn beide Parteien schriftlich vereinbaren, den Lizenzvertrag zu kündigen. 3.3 Für den Fall, dass dieser Lizenzvertrag endet, unabhängig vom Grund, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen und (alle Kopien) der Software unverzüglich an den Lieferanten zurückzugeben. Artikel 4 Nutzungsbedingungen 4.1 Für die Laufzeit des Lizenzvertrags ist der Lizenznehmer berechtigt, die Software auf der Computerkonfiguration zu laden, anzuzeigen, auszuführen oder zu speichern, soweit dies der für die Software vorgesehenen Verwendung entspricht. 4.2 Der Lizenznehmer ist berechtigt, Sicherungskopien der Software aufzubewahren und/oder diese zur vorübergehenden Verwendung oder zum Schutz zu erstellen. 4.3 Das in Artikel ?2.1 gewährte Nutzungsrecht unterliegt ebenfalls folgenden Beschränkungen: * Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software und Dokumentation Dritten zur Verfügung zu stellen oder diese im Auftrag Dritter zu nutzen. * Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software oder die Dokumentation zu ändern oder anzupassen. * Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Dokumentation zu reproduzieren. Die hergestellten Kopien dürfen nur vom eigenen Personal des Lizenznehmers für den internen Gebrauch verwendet werden. Eine weitere Offenlegung der Dokumentation ist nicht gestattet. * Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den Quellcode für die Software mittels Reverse Engineering zu rekonstruieren. Für den Fall, dass der Lizenznehmer Informationen benötigt, um die Interoperabilität der Software mit seiner eigenen Computersoftware oder der von Dritten zu erreichen, wird der Lizenznehmer eine schriftliche Anfrage an den Lieferanten für die erforderlichen Informationen unter Angabe von Gründen einreichen. Der Lieferant wird den Lizenznehmer in diesem Fall innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, ob der Lizenznehmer Zugang zu den gewünschten Informationen und den Bedingungen hat, unter denen dies bereitgestellt wird. * Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Angaben zu Urheberrechten, Marken, Handelsnamen oder anderen (geistigen) Eigentumsrechten aus der Software oder der Dokumentation zu entfernen. 4.4 Der Lieferant ist berechtigt zu prüfen, ob der Lizenznehmer die Software in einer Weise nutzt, die den Bedingungen dieses Lizenzvertrags entspricht. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, mit einer solchen Prüfung zusammenzuarbeiten und dem Lieferanten zu diesem Zweck Zugang zum Standort zu gewähren. Der Lieferant trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Lizenznehmers im Zusammenhang mit dieser Art von Prüfung. Die Bestimmungen in Artikel 9.1 gelten auch für diese Art von Prüfung. Artikel 5 Garantie 5.1 Der Lieferant garantiert, dass die Software einen Monat nach dem Kauf gemäß den Spezifikationen funktioniert. 5.2 Während der Gewährleistungsfrist ist der Lizenznehmer zur kostenlosen Reparatur von Fehlern berechtigt. Reparaturen können auch mit einer Einschränkung durchgeführt werden, die darauf abzielt, Probleme zu vermeiden, oder durch die Bereitstellung eines Updates. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist der Lizenznehmer nur dann zur Fehlerbeseitigung berechtigt, wenn zwischen den Parteien ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde. 5.3 Für den Fall, dass der Lieferant die vom Lizenznehmer während der Gewährleistungsfrist festgestellten Fehler nicht behebt, ist der Lizenznehmer berechtigt, den Lizenzvertrag zu kündigen. 5.4 Die Gewährleistung in Artikel ?5.1 erlischt, wenn und soweit der Lieferant nachweist, dass die betreffenden Fehler durch Fehlerreparaturen, Wartungen oder Änderungen entstanden sind, die vom Oder im Auftrag des Lizenznehmers durchgeführt wurden. Artikel 6 Übertragung 6.1 Der Lieferant kann die sich aus diesem Lizenzvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf einen Dritten übertragen. 6.2 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die sich aus diesem Lizenzvertrag ergebenden Rechte und Pflichten an Dritte zu übertragen, ohne den Lieferanten zuvor schriftlich darüber zu informieren. Der Lieferant ist berechtigt, an die Erteilung dieser Genehmigung Bedingungen zu knüpfen. Artikel 7 Rechte an geistigem Eigentum 7.1 Die mit der Software und der Dokumentation verbundenen geistigen Eigentumsrechte sind dem Lieferanten oder seinen Lizenzgebern und/oder Lieferanten übertragen. Die Software bleibt Eigentum des Lieferanten. 7.2 Der Lieferant stellt den Lizenznehmer in einem gegen ihn eingeleiteten Rechtsstreit durch Dritte frei, das auf der Behauptung beruht, dass die Nutzung der Software und/oder der Dokumentation die geistigen Eigentumsrechte dieser Dritten verletzt, es sei denn, * Der Lizenznehmer unterlässt es, den Lieferanten unverzüglich schriftlich über die Forderung zu informieren, oder * die betreffenden Ansprüche, die von Dritten eingeleitet werden, werden durch Änderungen der Software verursacht, die vom Lizenznehmer oder von Dritten, die er beauftragt hat, in die Software eingeführt wurden; Oder * die von Dritten initiierten Ansprüche werden durch die Nutzung der Software und/oder Dokumentation in einer Weise verursacht, die anderweitig gegen die Bedingungen dieses Lizenzvertrags verstößt. 7.3 Die Entschädigung nach Artikel 7.2 gilt nur, wenn der Lizenznehmer das gesamte Verfahren des Falles, einschließlich der Durchführung von Vergleichsverhandlungen, an den Lieferanten abgibt und dem Lieferanten auf Verlangen die notwendige Zusammenarbeit gewährt. 7.4 Der Lizenznehmer bescheinigt dem Lieferanten, im Falle einer Einleitung einer Klage im Sinne von Artikel 7.2 dem Lieferanten nach eigenem Ermessen zu gestatten: * die Software und/oder die Dokumentation so zu modifizieren (oder dies tun zu lassen), dass sie keine Rechte mehr verletzt; * die Software und/oder die Dokumentation durch ein funktional gleichwertiges Produkt zu ersetzen; * Rufen Sie die Software und/oder Dokumentation vom Lizenznehmer ab und zahlen Sie dem Lizenznehmer eine Entschädigung in Höhe der lizenzpflichtigen Lizenzgebühr. Artikel 8 Haftung 8.1 Die Partei, die gegenüber der anderen Partei zu unrecht versagt und/oder gegenüber der anderen Partei, für die sie verantwortlich ist, eine unrechtmäßige Handlung begeht, ist verpflichtet, für den erlittenen und/oder von dieser Partei erlittenen Schaden Ersatz zu leisten. 8.2 Die Haftung des Lieferanten nach dem vorherigen Absatz ist auf 10.000 pro Vorfall begrenzt, vorbehaltlich eines Höchstbetrags der gesamten Lizenzgebühr, die erhoben wurde. 8.3 Die Haftung der Parteien für indirekte oder Folgeschäden ist ausgeschlossen. Beispiele hierfür sind entgangene Gewinne oder entgangene Ersparnisse. 8.4 Parteien sind nur dann berechtigt, Schadensersatz im Sinne von Artikel 8.1 in Bezug auf einen zurechenbaren Verstoß zu verlangen, wenn die geschädigte Partei die Partei für in Verzug erklärt und diese diese nicht innerhalb der festgelegten Frist einhält. Die Verpflichtung zur Meldung von Verzugsmängeln erlischt, wenn die Einhaltung oder Abhilfe weiterhin nicht möglich ist. 8.5 Die Haftungsbeschränkung in Artikel ?8.2 erlischt, wenn: * der Schaden wird durch eine Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums verursacht; * der Schaden ist auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der für die fahrlässige/rechtswidrige Handlungen verantwortlichen Partei zurückzuführen; * der Schaden entsteht durch Ansprüche Dritter infolge von Tod oder Körperverletzung. Artikel 9 Vertraulichkeit 9.1 Die Parteien werden alles tun, um zu verhindern, dass vertrauliche Informationen der anderen Partei offengelegt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Nichts davon gilt für den Fall, dass die Partei, die die Informationen offenlegt, zeigt, dass bestimmte Details bereits öffentlich bekannt geworden sind, als Folge anderer Handlungen als einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsanforderung, oder wenn eine Partei gezwungen ist, vertrauliche Informationen von einer (justiziellen) Behörde, die zu diesem Zweck autorisiert ist, offenzulegen. 9.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, in Anzeigen, Werbebotschaften oder anderen Aktivitäten im Rahmen seiner Marketingbemühungen die Tatsache anzukündigen, dass der Lizenznehmer einer seiner Kunden ist, mit Ausnahme der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Lizenznehmers. Artikel 10 Sonstige Bestimmungen 10.1 Artikel 7 (Geistiges Eigentum), Artikel 8 (Haftung), Artikel 9 (Vertraulichkeit), Artikel 11 (Streitbeilegung) und Artikel 12 (anwendbares Recht) bleiben ihrer Natur nach der Kündigung dieses Lizenzvertrags weiterhin anwendbar. 10.2 Die allgemeinen Verkaufsbedingungen der Parteien gelten nicht. 10.3 Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieses Lizenzvertrags unter Verletzung des Gesetzes oder undurchführbar erlöschen, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden in gegenseitiger Konsultation über eine neue Bestimmung verhandeln, die die nichtige oder nicht durchsetzbare Bestimmung ersetzen soll, die so genau wie möglich dem Zweck der nichtigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung folgt. 10.4 Mitteilungen zwischen den Parteien auf der Grundlage des Lizenzvertrags bedürfen der Schriftform. Eine Nachricht, die elektronisch gelesen werden kann, wird als gleich dem oben genannten betrachtet. 10.5 Mündliche Verpflichtungen und Vereinbarungen sind wirkungslos, es sei denn, diese werden von einer Partei schriftlich oder elektronisch bestätigt. 10.6 Das Versäumnis einer Partei, ein Recht oder einen Rechtsbehelf auszuüben, bedeutet nicht den Verzicht auf dieses Recht oder diesen Rechtsbehelf. Artikel 11 Beilegung von Streitigkeiten 11.1 Das Gericht des Bezirks, in dem der Lieferant seinen Sitz in den Niederlanden hat, ist das einzige Gericht, das für Streitigkeiten zwischen den Parteien zuständig ist, die sich auf den aktuellen Lizenzvertrag beziehen. Artikel 12 Anwendbares Recht 12.1 Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem niederländischen Recht. Anhang 1 Beschreibung der Software: Die Software besteht aus: Invantive(R) Komposition für Wort Plus alle Anpassungen der Software, die vom Lieferanten auf Weisung des Lizenznehmers erstellt wurde, der mit ihm gebündelt ist und deren geistige Eigentumsrechte an den Lieferanten übertragen wurden. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die geistigen Eigentumsrechte an allen Anpassungen an den Lieferanten zurückgesetzt. Zu den Komponenten, die explizit nicht Teil der Software sind, gehören: * Links zu anderen Systemen. * Invantive Producer-Entwicklungslizenzen oder Teile davon. * Funktionalität, die nach der Unterzeichnung des Lizenzvertrags als separat verkaufte Module zu Invantive(R) Composition for Word hinzugefügt wurde.