XLog-Solution 0.2.1

Lizenz: Kostenlose Testversion ‎Dateigröße: 9.81 MB
‎Benutzerbewertung: 5.0/5 - ‎1 ‎Stimmen

XLog-Solution ist eine integrierte Lösung für Log Management und Event Reporting für Ihre IT-Infrastruktur. Es eignet sich auch für alle Softwareentwicklungsphasen bis hin zur Produktionsumgebung. Mit XLog-Solution erhalten Sie Echtzeitzugriff auf Protokolldaten, die von Ihren Softwareanwendungen und Ihrer IT-Infrastruktur generiert werden. Unabhängig davon, ob Ihre Protokolldaten von Sicherheitssystem, Syslog, Windows-Ereignisprotokoll, Webserver oder jeder Art von Anwendung oder Dienst generiert werden, können Sie von einem einzigen Ort aus suchen, analysieren und Fehlerbehebungen durchführen. Dieses Produkt überwacht alle Ihre Protokolle und warnt Sie in Echtzeit, wenn etwas schief geht. Sie können von Ihrem Webbrowser aus auf alle Protokollereignisse zugreifen und den Logger-Schwellenwert in Echtzeit ändern, ohne einen Dienst oder eine Anwendung neu starten zu müssen. Auf diese Weise können Sie Ereignisse über mehrere Systeme hinweg mit globaler Perspektive untersuchen. Der Datenzugriff wird durch Berechtigungen gesteuert, die für jedes Benutzerkonto festgelegt sind. Auf diese Weise kann Ihr Unternehmen alle Protokolle auf demselben System zentralisieren und die Kontrolle darüber behalten, wer was sehen kann. Wenn Sie Protokollereignisse für die historische Suche aufbewahren oder Compliance-Anforderungen erfüllen müssen, können Sie mit XLog-Solution Ihre Protokolle archivieren und die Archive wie Ihre Live-Daten zugänglich sind.

VERSIONSVERLAUF

  • Version 0.2.1 veröffentlicht auf 2011-11-24

    EULA - Endbenutzer-Lizenzvertrag



    SOFTWARE-LIZENZVERTRAG
    (die "Lizenzvereinbarung")

    1.DEFINITIONEN
    Die folgenden Begriffe haben, wenn sie in dieser Lizenzvereinbarung verwendet werden, folgende Bedeutung, es sei denn, der Kontext weist auf etwas anderes hin:

    1.1 "Affiliate(s)" bedeutet in Bezug auf eine Partei, ein Unternehmen oder eine andere juristische Person, unabhängig davon, ob de jure oder de facto, die kontrolleiver, kontrolliert oder unter gemeinsamer Kontrolle mit dieser Vertragspartei steht.  Zu diesem Zweck bezieht sich die "Kontrolle" auf a) den direkten oder indirekten Besitz der Befugnis, die Geschäftsführung oder die Politik einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person zu leiten, sei es durch das Eigentum an stimmberechtigten Wertpapieren, vertraglich oder anderweitig oder b) das Eigentum an mehr als 50 % der stimmberechtigten Wertpapiere oder sonstigen Eigentumsanteile an einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person.
    1.2 "Vertrauliche Informationen" sind alle vertraulichen oder geschützten Informationen, in welcher Form auch immer, sei es mündlich, elektronisch, visuell, schriftlich oder auf andere Weise, die sich auf das Geschäft der offenlegenden Partei (die "offenlegungsschließende Partei") und/oder die ihrer Lieferanten und Kunden beziehen, die der empfangenden Partei (der "empfangenden Partei") gemäß diesem Lizenzvertrag und dem Wartungsvertrag offengelegt werden. Vertrauliche Informationen umfassen sowohl Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung als vertraulich oder proprietär identifiziert werden, als auch Informationen, die eine vernünftige Person aufgrund der Art der Informationen und der Umstände der Offenlegung als proprietär oder vertraulich betrachten würde.
    1.3 "Fehler" bezeichnet einen Fehler in der Programmlogik oder den Funktionen der Software, der den Betrieb der Software in allen wesentlichen Belangen, wie in der Dokumentation beschrieben, verhindert.
    1.4 "Designated Equipment" bezeichnet den einzelnen Server, auf dem der Lizenznehmer die Software installiert hat. Das designated Equipment kann von Zeit zu Zeit mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers geändert werden.
    1.5 "Bezeichneter Standort" bezeichnet die Adresse des Lizenznehmers, die auf der Ausführungsseite angegeben ist, oder die Adresse, die im Feld "Designated Location" der Ausführungsseite angegeben ist, wenn sich der angegebene Standort von der Adresse des Lizenznehmers unterscheidet. Der benannte Standort kann von Zeit zu Zeit mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers geändert werden.
    1.6 "Dokumentation" ist gedrucktes und/oder elektronisches Material, das sich auf die Software bezieht, einschließlich Benutzerhandbüchern, Datenblättern, Cue-Karten und technischen Handbüchern, wie in Anhang A beschrieben, die von Zeit zu Zeit vom Lizenzgeber geändert werden können.
    1.7 "Wirkungsdatum" hat die auf der Ausführungsseite festgelegte Bedeutung.
    1.8 "Ausführungsseite" bezieht sich gegebenenfalls auf (i) das von beiden Parteien ausgeführte Dokument, das diese Lizenzvereinbarung durch Verweis enthält, oder (ii) das elektronische Formular, das der Lizenznehmer vor Erhalt seines Lizenzschlüssels ausgefüllt hat.
    1.9 "Lizenzgebühren" sind die Lizenzgebühren, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer gemäß den Geschäftsbedingungen des Artikels in Rechnung stellt.
    1.10 "Lizenzgeber" hat die auf der Ausführungsseite festgelegte Bedeutung.
    1.11 "Lizenznehmer" hat die auf der Ausführungsseite festgelegte Bedeutung.
    1.12 "Logger" bezeichnet jeden Mechanismus, der verwendet wird, um Protokolldaten an die Software weiterzuleiten und die Serverinformationsquelle des Lizenznehmers mit der Software zu verknüpfen.
    1.13 "Parteien" bezeichnet den Lizenzgeber und Lizenznehmer; "Partei" ist einer von ihnen.
    1.14 "Person" jede Einzelperson, jede Gesellschaft, jede Kommanditgesellschaft, jedes Syndikat, jede Einzelfirma, gesellschaft oder Gesellschaft mit oder ohne Aktienkapital; vereinigung, Treuhandgesellschaft, Treuhänder, Testamentsvollstrecker, Verwalter oder sonstiger gesetzlicher persönlicher Vertreter, Gruppen, die gemeinsam oder in Abstimmung handeln, Regulierungsstelle oder -agentur, Regierung oder Regierungsbehörde, Behörde oder Einrichtung, die jedoch benannt oder konstituiert ist.
    1.15 "Produkt" bezeichnet zusammen die Software und die Dokumentation.
    1.16 "Servicezeiten" sind die regulären Bürozeiten des Lizenzgebers (oder des Unterauftragnehmers des Lizenzgebers) (von 8.00 bis .m. bis 17.00 Uhr.m.) von Montag bis Freitag E.T., mit Ausnahme von Feiertagen, wie vom Lizenzgeber eingehalten.
    1.17 "Software" bezeichnet die in Schedule A beschriebenen Computerprogramme in Objektcodeform sowie Updates.
    1.18 "Updates" sind Änderungen an der Software, um bekannte Mängel zu beheben oder zu umgehen oder geringfügige Änderungen an ihrer Funktionalität vorzunehmen, einschließlich Patches und Fehlerbehebungen, die vom Lizenzgeber von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen veröffentlicht werden, bis hin zu den Ausschlüssen von Upgrades (wie in Abschnitt 2.4 definiert). Die Aktualisierungen können durch das Inkrementieren der Ziffer rechts von der am weitesten entfernten Dezimalstelle in einer bestimmten Version angezeigt werden. Beispielsweise wird Version 1.1.1 als Update ab Version 1.1.0 betrachtet.
    1.19 "Nutzer)" sind die Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer des Lizenznehmers.

    2.LIZENZ

    2.1 Zulässige Verwendung. Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung und der Zahlung der geltenden Lizenzgebühren gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine persönliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und nicht abtretbare Lizenz an:
    a) eine (1) Instanz der Software auf einem (1) bestimmten Gerät am bezeichneten Standort installieren, ausführen und verwenden, das mit der Anzahl der Aufgebots auf der Ausführungsseite interagiert;
    b) die Dokumentation, Agenten, Bibliotheken und Skripte in Verbindung mit der Software zur Verfügung gestellt zu verwenden; Und
    c) vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, Installation, Ausführung und Verwendung einer unbegrenzten Anzahl von Logger-Software;
    alldiess für den alleinigen Zweck der internen Protokollverwaltungs- und Ereignisberichterstattungsaktivitäten des Lizenznehmers.
    2.2 Lizenzschlüssel. Um die Software zu aktivieren und zu initialisieren, stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einen alphanumerischen Lizenzschlüssel zur Verfügung. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, diesen Lizenzschlüssel vertraulich zu behandeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass er von Dritten abgerufen oder erlangt wird.
    2.3 Ausführungsseite. Der Lizenznehmer versichert und garantiert, dass die von ihm auf der Ausführungsseite bereitgestellten Informationen gültig und korrekt sind. Der Lizenznehmer unterrichtet den Lizenzgeber, falls sich diese Informationen ändern.
    2.4 Upgrades. Neue Module, die der Software wesentliche Funktionsfunktionen oder neue Funktionen hinzufügen ("Upgrades"), sind nicht in der Lizenz enthalten, die dem Lizenznehmer gemäß dieser Lizenzvereinbarung gewährt wird. Eine gesonderte schriftliche Vereinbarung muss zwischen den Vertragsparteien ausgeführt werden, wenn der Lizenznehmer solche Upgrades erhalten möchte.
    2.5 Lizenzbeschränkungen. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass er nicht selbst oder indirekt, einschließlich eines Affiliates, Agenten oder einer anderen Person,
    a) das Produkt ganz oder teilweise zu verkaufen, zu vermieten, zu lizenzieren, zu unterlizenzieren, zu verleihen, zu belasten oder anderweitig an Dritte zu übertragen;
    b) dekompilieren, disassemblieren, zurückentwickeln oder anderweitig versuchen, den Quellcode eines Teils der Software abzuleiten;
    c) abgeleitete Software oder andere Softwareprogramme zu schreiben oder zu entwickeln, die auf der Software oder den vertraulichen Informationen des Lizenzgebers basieren;
    d) Änderungen, Korrekturen, Änderungen, Erweiterungen oder andere Ergänzungen der Software vornehmen;
    e) die Software dritten Parteien durch "Bulletin Boards", Online-Dienste, Remote-Einwahl- oder Netzwerk- oder Telekommunikationsverbindungen jeglicher Art zur Verfügung zu stellen;
    f) die Software zu nutzen oder einem Benutzer die Nutzung der Software außerhalb des bezeichneten Ortes oder auf anderen Geräten als dem bezeichneten Gerät zu gestatten;
    g) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers der Software durch andere Personen als Nutzer zur Verfügung zu stellen, offenzulegen, zu enthüllen oder ihnen die Nutzung der Software zur Verfügung zu stellen oder zu gestatten; Und
    h) die Software außer in Übereinstimmung mit den Anweisungen in der Dokumentation und den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags zu verwenden.
    2.6 Kopien der Dokumentation. Der Lizenznehmer darf die Dokumentation nicht reproduzieren, mit Ausnahme einer angemessenen Anzahl von Kopien der Dokumentation, die erforderlich ist, um die Software gemäß dieser Lizenzvereinbarung zu verwenden. Der Lizenznehmer vergibt alle Vertraulichkeits- und Eigentumshinweise auf jeder der Kopien der Dokumentation, die gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts erstellt wurden, und führt eine genaue Aufzeichnung des Speicherorts dieser Kopien.
    2.7 Geistiges Eigentum. Der Lizenznehmer erkennt an und stimmt zu, dass alle (ob patentierbaroder oder nicht patentierbaren) Marken, Erfindungen, Patentanmeldungen, Patente, urheberrechtlich geschützten Werken, Geschäftsgeheimnissen, Know-how oder anderem geistigen Eigentum des Produkts (das "geistige Eigentum") ausschließliches Eigentum des Lizenzgebers sind oder anderweitig vom Lizenzgeber kontrolliert werden. Während dieser Lizenzvertrag in Kraft ist, Der Lizenznehmer und seine verbundenen Unternehmen dürfen keine Maßnahmen ergreifen, die das geistige Eigentum in Stand bringen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Nichtigkeitsklagen gegen Patente, die dem Lizenzgeber gehören. Darüber hinaus dürfen der Lizenznehmer und seine verbundenen Unternehmen keine Verfahren oder Behauptungen vor einem Gericht, Schiedsgericht oder einem ähnlichen Forum gegen den Lizenzgeber oder seine verbundenen Unternehmen wegen Verletzung eines Patents, das dem Lizenzgeber oder einem seiner verbundenen Unternehmen gehört, annehmen oder vorbringen. Für den Fall, dass der Lizenznehmer oder einer seiner verbundenen Unternehmen direkt oder indirekt damit droht, einen Anspruch in der oben beschriebenen Weise geltend zu machen oder geltend zu machen, hat der Lizenzgeber das Recht, die hierin gewährte Lizenz sofort zu kündigen, ohne seine anderen Rechte und Regresse anderweitig einzuschränken.
    2.8 Keine stillschweigende Lizenz. Außer wie im Abschnitt ausdrücklich ausgedrückt, überträgt, überträgt oder lizenziert nichts, was im Lizenzvertrag enthalten ist, dem Lizenznehmer ein Recht, Einrecht oder Interesse an der Software.
    2.9 Wartungs- und Support-Services. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Wartungs- und Support-Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Software vom Lizenzgeber gemäß der Wartungs- und Support-Services-Vereinbarung erbracht werden, die von den Parteien gleichzeitig mit diesem Lizenzvertrag in Abhängigkeit vom ausgewählten Plan abgeschlossen werden kann (der "Wartungsvertrag").

    3.CONSULTING DIENSTLEISTUNGEN

    3.1 Beratungsleistungen. Von Zeit zu Zeit während der Laufzeit kann der Lizenzgeber, wie von den Parteien einvernehmlich vereinbart, dem Lizenznehmer bestimmte Beratungs-, Bildungs- oder andere Dienstleistungen wie Anpassungen oder Schulungen (die "Beratungsdienste") anbieten. Für jedes Consulting Services-Projekt vereinbaren und unterzeichnen die Vertragsparteien im Voraus ein schriftliches Formular zur Arbeitserklärung und/oder Dienstleistungsautorisierung (im Folgenden "Erklärung der Arbeit"), das eine Beschreibung der durchzuführenden Beratungsdienste, eine Beschreibung und Spezifikationen für die Leistungen enthält, die dem Lizenznehmer als Ergebnis solcher Beratungsdienste ("Lieferbestandteile"), einen geschätzten Zeitplan, die vom Lizenznehmer für solche Beratungsdienste zu zahlenden Gebühren und alle zusätzlichen Bedingungen, die für das betreffende Projekt gelten, zur Verfügung zu stellen. Eine Arbeitserklärung wird nur durch eine von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Änderung der Arbeitserklärung geändert. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bedingungen dieses Lizenzvertrags und einer Arbeitserklärung haben die Bedingungen dieses Lizenzvertrags Vorrang.
    3.2 Lieferbestandteile. Für alle zu liefernden Leistungen, die dem Lizenznehmer im Rahmen dieser Datei zur Verfügung gestellt werden und eine Änderung(en) oder Ergänzung(en) der Software oder der Dokumentation darstellen, gilt diese Zustellbar als in der Definition der Software oder gegebenenfalls in der Dokumentation enthalten.
    3.3 Keine Wartungs- und Support-Services. Ungeachtet der hierin vorgesehenen Gegenteile erkennt der Lizenznehmer an und stimmt zu, dass der Lizenzgeber nicht verpflichtet ist, Wartungs- oder Supportleistungen für leistungen zu erbringen, die dem Lizenznehmer im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren in einer Arbeitserklärung etwas anderes.
    3.4 Standortservice vor Ort. Sollten die Beratungsleistungen am vorgesehenen Standort erbracht werden, verpflichtet sich der Lizenznehmer, dem Lizenzgeber alle angemessenen Reise- und Lebenshaltungskosten und -kosten zu erstatten, in beiden Fällen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer diesbezüglichen Rechnung durch den Lizenznehmer.

    4.Überlegung

    4.1 Lizenzgebühren. Als Gegenleistung für die hierin gewährten Rechte zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber die lizenzgebühren, die auf der Ausführungsseite angegeben sind.
    4.2 Beratungsgebühren. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber die Gebühren zu zahlen, die in jeder Arbeitserklärung für Beratungsdienste festgelegt sind.
    4.3 Zahlung. Sofern von den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden alle Zahlungen an den Lizenzgeber vom Lizenznehmer innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der entsprechenden Rechnung geleistet.
    4.4 Nicht erstattungsfähig. Sofern in diesem Lizenzvertrag nichts anderes angegeben ist, sind alle Beträge, die gemäß diesem Lizenzvertrag zu zahlen sind, nicht erstattungsfähig.
    4.5 Steuern. Alle Zahlungen verstehen sich ohne Zölle, Zölle oder Steuern, die von einer Regierung oder Regierungsbehörde erhoben oder erhoben werden. Der Lizenznehmer haftet für die Zahlung aller dieser Steuern, die jedoch bestimmt, erhoben oder auf dem Besitz oder der Nutzung der Software durch den Lizenznehmer oder auf dieser Lizenzvereinbarung beruhen, einschließlich, staatlicher oder lokaler Verkaufssteuern.
    4.6 Währung. Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden alle in diesem Lizenzvertrag festgelegten Preise in kanadischen Dollar ausgedrückt.
    4.7 Zinsen. Zahlungen, die nicht zum Fälligkeitsdatum gemäß diesem Datum erhalten werden, werden mit Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat (12 % pro Jahr) verzinst, die monatlich verzinst werden, oder den gesetzlich zulässigen Höchstsatz, je nach jenach weniger.

    5.LIMITATION VON LIABILITÄT UND VERMEHRUNG

    5.1 Haftungsausschluss. DER LIZENZGEBER ÜBERNIMMT KEINE GARANTIE JEGLICHER ART ODER WELCHER ART, DIE SICH AUS ODER IN VERBINDUNG MIT DIESEM LIZENZVERTRAG ERGIBT, AND HEREBY DISCLAIMS AND EXCLUDES ALL OTHER WARRANTIES, WHETHER STATUTORY, EXPRESS OR IMPLIED, INCLUDING WITHOUT LIMITATION, THOSE OF MERCHANTABILITY, NON-INFRINGEMENT OF THIRD PARTY RIGHTS AND/OR FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE.
    5.2 Allgemein. IN KEINEM EVENT SHALL LICENSOR, ITS AFFILIATES, ITS OR THEIR RESPECTIVE EMPLOYEES, DIRECTORS, OFFICERS AND AGENTS TOTAL COLLECTIVE LIABILITY TO LICENSEE FOR DAMAGES OF ANY KIND AND ANY INDEMNITY ARISING OUT OF OR IN CONNECTION WITH THIS LICENSE AGREEMENT, WHETHER CLAIMED IN CONTRACT, EQUITY, TORT, (INCLUDING
    5.3 Schäden. IN NO EVENT SHALL LICENSOR OR ITS AFFILIATES BE LIABLE TO LICENSEE FOR ANY SPECIAL, INCIDENTAL, INDIRECT OR CONSEQUENTIAL DAMAGES OF ANY KIND, OR FOR THE LOSS OF PROFIT ARISING OUT OF OR IN CONNECTION WITH THIS LICENSE AGREEMENT, THE SUPPLY, DELIVERY AND USE OF PRODUCTS, EVEN IF SUCH PARTY IS ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH POTENTIAL LOSS OR DAMAGE. SOFERN IN DIESEM LIZENZVERTRAG NICHTS ANDERES VORGESEHEN IST. DIE PARTEIEN SIND ZU DEM, DASS LICENSOR NICHT FÜR EINEN CLAIM ODER DEMAND GEGEN LIZENZE VON EINEM ANDEREN PARTY ARISING OUT OF ODER IN CONNECTION MIT DIESER LIZENZVEREINBARUNG HAFTET.
    5.4 Ausschluss von Gewährleistungen. Kein Mitarbeiter, Vertreter, Vertreter, Subunternehmer, autorisierter Distributor oder Affiliate des Lizenzgebers ist befugt, den Lizenzgeber an mündliche oder schriftliche Zusicherungen oder Gewährleistungen in Bezug auf die Software zu binden. Jegliche Zusicherung oder Garantie, die nicht ausdrücklich in dieser Lizenzvereinbarung enthalten ist, ist nicht durchsetzbar.
    5.5 Interoperabilität. Die Gewährleistung der Interoperabilität der Software mit anderer Computersoftware oder -hardware, die vom Lizenznehmer verwendet oder im Besitz des Lizenznehmers ist, liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Lizenznehmers, ohne auf den Lizenzgeber zurückgegriffen zu werden.
    5.6 Entschädigung durch den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber, seine verbundenen Unternehmen, Subunternehmer, autorisierten Distributoren und deren jeweilige leitende Mitarbeiter, Aktionäre und Erfüllungsgehilfen (kollektiv, aber nur für die Zwecke dieses Abschnitts , alle diese entschädigten Personen werden innerhalb des Begriffs "Lizenzgeber" zusammengeschlossen) gegen und in Bezug auf alle Ansprüche, Forderungen, Verluste, Verpflichtungen, Verbindlichkeiten, Schäden, Klagen, Vergleiche, Urteile, Kosten und Ausgaben ("Verluste"), die der Lizenzgeber erleiden oder denen er ausgesetzt sein kann (einschließlich angemessener Kosten und Anwaltskosten, die sich daraus ergeben oder die sich daraus ergeben; (a) die Verletzung von Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung durch den Lizenznehmer oder (b) eine fahrlässige Handlung oder Unterlassung des Lizenznehmers, seiner Vertreter, Mitarbeiter, Auftragnehmer oder Lieferanten.
    5.7 Risikoverteilung. Es wird vereinbart, dass die in diesem Artikel und an anderer Stelle in dieser Lizenzvereinbarung festgelegte Beschränkung von Rechtsmitteln/Haftungen die kommerziellen Risiken zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Lizenzvertrag ergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mängel, zuordnet und dass die finanziellen Bedingungen des Abschnitts und die anderen Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung diese Risikoallokation widerspiegeln.

    6.CONFIDENTIALITY

    6.1 Ausschluss. Vertrauliche Informationen dürfen keine Informationen enthalten, die (i) in der Öffentlichkeit sind oder in die Öffentlichkeit gelangen, ohne dass die empfangende Partei gegen diese Lizenzvereinbarung verstoßen hat; ii) zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung bereits im Besitz der empfangenden Partei sind und für die keine Geheimhaltungspflicht besteht; iii) unabhängig von der empfangenden Partei ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der Partei entwickelt; oder (iv) Gegenstand einer Anordnung eines Gerichts oder einer anderen staatlichen Stelle, die die Offenlegung verlangt, sofern jedoch, falls eine Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist, die offenlegende Partei diese Anforderung unverzüglich mitteilen wird, damit die offenlegende Partei eine angemessene Schutzanordnung beantragen kann.
    6.2 Verwendung vertraulicher Informationen. Die empfangende Partei verwendet vertrauliche Informationen nur für die Zwecke dieser Lizenzvereinbarung. Sofern dies in dieser Vereinbarung nicht zulässig ist, hat die empfangende Partei Vertrauen zu halten, darf keine vertraulichen Informationen an andere Personen weitergeben, die keiner ähnlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, und sie darf nicht zum eigenen Vorteil der empfangenden Partei oder zum Nutzen einer anderen Person oder Organisation ausnutzen. Die empfangende Partei wird mindestens die gleiche Sorgfalt walten lassen, um die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei vor unbefugter Nutzung oder Offenlegung zu schützen, wie sie es zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen oder proprietären Informationen verwendet, aber in keinem Fall darf die empfangende Partei weniger als angemessene Sorgfalt walten lassen. Ungeachtet des vorherigen Satzes Die empfangende Partei darf ihren Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeitern und Auftragnehmern nur Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die für die Zwecke der Durchführung der in diesem Lizenzvertrag vorgesehenen Absichten wissen müssen und die mindestens so strengen Vertraulichkeitsbedingungen unterliegen wie die hierin enthaltenen.
    6.3 Reproduktion. Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen nur dann kopieren oder reproduzieren, wenn dies für die in dieser Lizenzvereinbarung vorgesehenen Zwecke vernünftigerweise erforderlich ist, und stellt sicher, dass alle Vertraulichkeits- oder sonstigen Eigentumshinweise auf den vertraulichen Informationen auf allen kopien solchen Kopien wiedergegeben werden.
    6.4 Zerstörung. Auf Antrag der offenlegenden Partei oder der Kündigung dieses Lizenzvertrags wird die empfangende Partei unverzüglich alle Dokumente und sonstigen Materialien in jeder Form liefern, die vertrauliche Informationen enthalten, die jedoch im Besitz der empfangenden Partei oder unter der Kontrolle der empfangenden Partei sind, oder sie wird unverzüglich alle diese Dokumente vernichten und der anderen Partei eine schriftliche Bescheinigung über ihre Vernichtung vorlegen.
    6.5 Audits. Der Lizenznehmer gestattet dem Lizenzgeber und seinen Vertretern und Agenten, regelmäßige Audits durchzuführen, um die Einhaltung der Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung durch den Lizenznehmer zu überprüfen. Darüber hinaus stellt der Lizenznehmer dem Lizenznehmer dem Lizenznehmer ein Zertifikat vor, das von einem leitenden Angestellten des Lizenznehmers unterzeichnet wurde und bescheinigt, dass das Produkt gemäß den Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung verwendet wird.

    7.TERM UND KÜNDIGUNG

    7.1 Laufzeit. Dieser Lizenzvertrag gilt ab dem Datum des Inkrafttretens und bleibt für die auf der Ausführungsseite festgelegte Dauer in Kraft.
    7.2 Kündigung durch den Lizenzgeber. Dieser Lizenzvertrag erendet automatisch:
    7.2.1 Insolvenzzustand des Lizenznehmers, wenn eine solche Insolvenz nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Mitteilung des Lizenzgebers an den Lizenznehmer vom Lizenznehmer behoben wird;
    7.2.2 Lizenznehmer, der einen freiwilligen Antrag auf Konkurs oder Liquidation einreicht;
    7.2.3 Lizenznehmer, der eine Auflösung, Liquidation, Reorganisation oder Rekapitalisierung mit seinen Gläubigern vorschlägt;
    7.2.4 ein Konkurs- oder Liquidationsantrag gegen den Lizenznehmer gestellt wird oder ein Empfänger bestellt wird oder das Eigentum des Lizenznehmers in Besitz nimmt, und dieser Antrag oder Empfänger wird nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen nach einer solchen Anmeldung, Ernennung oder Übernahme abgelehnt oder verblieben;
    7.2.5 Der Lizenznehmer erlässt eine Abtretung zugunsten von Gläubigern oder wird als Konkursverwalter verurteilt, oder der Lizenznehmer ergreift ähnliche Maßnahmen nach ähnlichen Gesetzen einer Gerichtsbarkeit;
    7.2.6 Der Verstoß des Lizenznehmers gegen eine Bestimmung dieser Lizenzvereinbarung, wenn diese Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der schriftlichen Mitteilung des Lizenzgebers an den Lizenznehmer geheilt wird.
    7.3 Wirkung der Kündigung.
    7.3.1 Lizenz. Nach Beendigung werden alle gemäß diesem Lizenzvertrag gewährten Lizenzen gekündigt und der Lizenznehmer wird die Nutzung des Produkts sofort einstellen.
    7.3.2 Rückgabe und Vernichtung von Produkten und vertraulichen Informationen. Innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach dem Datum der Kündigung dieses Lizenzvertrags aus irgendeinem Grund hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber alle Kopien der Software und alle Kopien der Dokumentation sowie alle anderen vertraulichen Informationen des Lizenzgebers, die sich in seinem Besitz befinden, zurückzugeben. Der Lizenznehmer stellt dem Lizenzgeber ein Zertifikat zur Seite, das von einem leitenden Angestellten des Lizenznehmers unterzeichnet wurde und der die Einhaltung dieses Abschnitts durch den Lizenznehmer bescheinigt.
    7.3.3 Überleben. Ungeachtet der Kündigung dieses Lizenzvertrags bleiben alle Bestimmungen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, eine solche Kündigung zu überleben, so überleben.

    8.NOTICES

    8.1 Adresse. Jede Mitteilung, Sendung, einschließlich der Versendung eines Updates, oder eine andere Mitteilung (die "Mitteilungen"), die von einer Partei an eine andere Partei zu übermitteln oder hierzu erfolgen sind, muss schriftlich erfolgen und per beglaubigter oder eingeschriebener Post, Imperam versandprepaidten Porto, Rücksendung übermittelt werden. Eine Mitteilung gilt fünf (5) Tage nach dem Versand als mitgeteilt. Alle diese Mitteilungen sind an die auf der Ausführungsseite angegebene Adresse zu richten, aber jede Partei kann ihre Anschrift durch Mitteilung oder andere Mitteilungen gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ändern.
    8.2 Postanschrift. Jede Partei kann ihre Postanschrift durch Mitteilung an die andere Partei in der hierbeschriebenen Weise ändern. Alle Mitteilungen gelten als an dem Tag, an dem sie tatsächlich geliefert werden,wie oben angegeben (bei persönlicher Zustellung) oder an dem Tag, der auf dem Rücksendeschein angegeben ist (bei Zustellung per Post oder Zustelldienst). Jede Vertragspartei hat das Recht, sich auf die letzte bekannte Adresse der anderen zu verlassen. Jede richtig adressierte Mitteilung, die letzte bekannte Adresse der anderen Vertragspartei, die abgelehnt, nicht in Anspruch genommen oder nicht zustellbar ist, gilt ab dem ersten Tag, an dem diese Mitteilung abgelehnt wurde, als wirksam, von den Postbehörden nicht beansprucht oder als nicht zustellbar angesehen werden, gegebenenfalls durch Expresszustelldienste.

    9.MISCELLANEOUS

    9.1 Höhere Gewalt. Wenn es zu Verzögerungen oder Misserfolgen bei der Leistung einer Der Vertragsparteien im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung kommt, mit Ausnahme der Zahlung von geldern, die hierzu fällig und fällig sind, wegen eines Umstands, der außerhalb der angemessenen Kontrolle der betroffenen Vertragspartei liegt, oder der die Wirtschaftlichkeit kommerziell undurchführbar macht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Feuer, Explosion, Stromausfall, Handlungen Gottes, Krieg, Revolution, unruheliche Unruhe oder Handlungen öffentlicher Feinde; Recht, Ordnung, Verordnung, Verordnung oder Anforderung einer Regierung oder juristischen Körperschaft; Arbeitsunruhen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Streiks, Verlangsamungen, Picketing oder Boykott; etwaige Transportverzögerungen oder Unterbrechungen von Unterauftragnehmern oder Lieferanten, dann ist die betroffene Partei auf unverzügliche Mitteilung an die andere Partei von dieser Leistung zu entschuldigen, soweit dies von der höheren Gewalt betroffen ist.
    9.2 Nachfolger und Zuweisungen. Der Lizenznehmer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers keine Rechte, Titel oder Interessen, die er an diesem Lizenzvertrag oder einem Recht an dem Produkt hat, verkaufen, übertragen oder abtreten. Jede Abtretung, die nicht im Einklang mit diesem Abschnitt ist, ist nichtig. Der Lizenzgeber kann nach Mitteilung an den Lizenznehmer rechte, Titel oder Interessen, die er an diesem Lizenzvertrag oder dem Produkt hat, veräußern, übertragen oder abtreten, wenn dieser Verkauf, eine Übertragung oder Abtretung (a) Teil des Verkaufs, der Übertragung oder der Abtretung aller oder im Wesentlichen aller seiner Vermögenswerte oder Geschäfte ist; oder (b) an einen seiner verbundenen Unternehmen gemacht wird.
    9.3 Unterauftragsvergabe. Der Lizenzgeber kann die Dienste von Unterauftragnehmern in die Pflicht nehmen, um alle seine Pflichten und Pflichten aus diesem Lizenzvertrag zu erfüllen.
    9.4 Vollständiger Lizenzvertrag. Diese Lizenzvereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung dar und führt alle vorherigen und gleichzeitigen Vereinbarungen und Mitteilungen zusammen. Sie wird nur durch eine von den bevollmächtigten Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Vereinbarung geändert.
    9.5 Geltendes Recht; Forum. Diese Lizenzvereinbarung wird in Übereinstimmung mit den in der Provinz Québec( Kanada) geltenden Gesetzen geregelt und ausgelegt, ohne dass die Grundsätze von Rechtskonflikten in Kraft treten. Die Gerichte, die im und für den Bezirk Montreal in der Provinz Québec zuständig sind, sind ausschließlich für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Lizenzvereinbarung zuständig. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
    9.6 Severability. Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Lizenzvereinbarung nach geltendem Recht für nicht durchsetzbar oder ungültig befunden wird oder durch eine anwendbare Gerichtsentscheidung geltend gemacht wird, wird diese Nichtdurchsetzbarkeit oder Ungültigkeit diese Lizenzvereinbarung nicht als Ganzes undurchsetzbar oder ungültig machen, und in diesem Fall wird diese Bestimmung geändert und ausgelegt, um die Ziele dieser Bestimmung im Rahmen des anwendbaren Rechts oder der anwendbaren Gerichtsentscheidungen am besten zu erreichen.
    9.7 Beziehung. Dieser Lizenzvertrag macht keine der Parteien den Mitarbeiter, Agenten oder gesetzlichen Vertreter der anderen Partei für irgendeinen Zweck. Keiner der Vertragsparteien wird das Recht oder die Befugnis eingeräumt, im Namen oder im Namen der anderen Partei eine ausdrückliche oder stillschweigende Verpflichtung oder Verantwortung zu übernehmen oder zu übernehmen.
    9.8 Verzicht. Der Verzicht auf einen Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Lizenzvereinbarung stellt keinen Verzicht auf eine vorherige, gleichzeitige oder nachfolgende Verletzung derselben oder anderer Bestimmungen dieser Vereinbarung dar, und kein Verzicht ist wirksam, es sei denn, er wird schriftlich schriftlich und von einem autorisierten Vertreter der entgegentretenden Partei unterzeichnet.
    9.9 Elemente dieser Lizenzvereinbarung. Wenn in dieser Lizenzvereinbarung auf einen Artikel, einen Abschnitt oder einen Zeitplan verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf einen Abschnitt oder einen Zeitplan zu diesem Lizenzvertrag, sofern nicht anders angegeben.
    9.10 Bedeutung von "Einschließen" und Variationen davon. Wenn die Wörter "include", "includes" oder "include" in diesem Lizenzvertrag verwendet werden, werden sie von den Worten "ohne Einschränkung" verstanden.
    9.11 Spielpläne. Die Zeitpläne zu diesem Lizenzvertrag werden hiermit durch diesen Verweis in diesen Lizenzvertrag aufgenommen. Wenn eine Bestimmung dieses Lizenzvertrags mit einer Bestimmung eines Zeitplans unvereinbar ist, gelten die Bestimmungen dieses Lizenzvertrags und sind vorherrschend.
    9.12 Sprache. Die Parteien haben ausdrücklich beantragt, dass diese Lizenzvereinbarung in englischer Sprache abgefasst wird und dass alle Änderungen in dieser Sprache vorgenommen werden können. Les Parties ont expressément demandé que ce contrat soit rédigé en anglais et que toute modification é celui-ci puisse se faire également dans cette langue.

    SCHEDULE A

    Beschreibung der Software und der Dokumentation

    Die Softwarebeschreibung und -dokumentation finden Sie auf der Apsolab-Website.

    Beschreibung der Software: http://www.apsolab.com/home.html
    Software-Zusammenfassung: http://www.apsolab.com/summary.html
    Softwarearchitektur: http://www.apsolab.com/architecture.html
    Softwaredokumentation: http://www.apsolab.com/howto.html

Programmdetails