VEC Infinity IN-USB-1 Foot Pedal Tester 2009.01

Lizenz: kostenlos ‎Dateigröße: 1.03 MB
‎Benutzerbewertung: 3.1/5 - ‎11 ‎Stimmen

PCDictate.com USB-Fußpedal-Testsoftware. Überprüft den Betrieb von Infinity-, VEC-, Classy- und Philips USB-Transkriptionsfußpedalen. Die ordnungsgemäße Bedienung des USB-Fußpedals wird durch Drücken auf eines der drei Pedale und Beobachten des Bildes im Hauptprogrammfenster bestätigt. Wenn ein Pedal gedrückt wird, wird das Pedal im Hauptprogrammfenster rot hervorgehoben und bestätigt die ordnungsgemäße Bedienung des USB-Fußpedals. Jedes Pedal kann unabhängig getestet werden.

VERSIONSVERLAUF

  • Version 2009.01 veröffentlicht auf 2009-09-07
    Erste Version

Programmdetails

Eula

EULA - Endbenutzer-Lizenzvertrag

USB-Fuß-Pedaltester Software-Lizenz WICHTIGER HINWEIS LESEN SIE DIE BEDINGUNGEN IHRES LIZENZVERTRAGS SORGFÄLTIG DURCH, BEVOR SIE DIE PROGRAMME ODER DIE DOKUMENTATION KOPIEREN, INSTALLIEREN ODER VERWENDEN. DIE LIZENZVEREINBARUNG REPRESENTS THE ENTIRE AGREEMENT BETWEEN YOU (THE "LICENSEE") UND JAMES M. VOELKER DBA VOELKER SOFTWARE. ("LIZENZGEBER") IN DER PROGRAM(S) UND DOKUMENTATION. DURCH KOPIEREN, INSTALLIEREN ODER VERWENDEN DER PROGRAMME UND DOKUMENTATIONEN AKZEPTIEREN SIE DIE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG. WENN SIE DAZU NICHT BEREIT SIND, KOPIEREN, INSTALLIEREN ODER VERWENDEN SIE DIE PROGRAMME UND DOKUMENTATIONEN NICHT. 1. DEFINITIONEn. 1.1. "Lizenznehmer" bezeichnet Sie, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, der der Lizenzgeber die Lizenz erteilt und die für die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen der Lizenz verantwortlich ist, und um sicherzustellen, dass jeder, der Zugang zu den Programmen gewährt, auch diesen Verpflichtungen nachkommt. 1.2. "Dokumentation" bezeichnet die Benutzerhandbücher, falls vorhanden, die begleitende Lieferung eines Programms, die von Zeit zu Zeit aktualisiert werden können. Die Dokumentation kann in gedruckter und/oder Online-Format und in einer oder mehreren Sprachen geliefert werden. 1.3. "Internal Operations" bezeichnet die Nutzung eines Programms durch Mitarbeiter, Berater, Praktikanten und Softwareadministrations-Auftragnehmer des Lizenznehmers oder eines verbundenen Unternehmens im Namen des Lizenznehmers oder Affiliates. 1.4. "Lizenzierter Benutzer" bezeichnet einen Benutzer der Programme, der vom Lizenznehmer als berechtigt zur Nutzung der Programme für den internen Betrieb des Lizenznehmers bezeichnet wird, soweit dies durch die erworbene Lizenzoption zulässig ist. 1.5. "Lizenzgeber" James M. Voelker dba Voelker Software 1.6. "Prozessor" bezeichnet eine einzige integrierte Schaltung auf der Hauptplatine eines Computers, die einen oder mehrere Kerne enthält, die zum Interpretieren von Softwareanweisungen und zur Verarbeitung von Daten in Computerprogrammen verwendet werden. 1.7. "Programm" bezeichnet die hierunter gelieferte und lizenzierte USB-Fußpedaltester-Computersoftware, einschließlich Dokumentation, Erweiterungen und Fehlerkorrekturen. 1.8. "Software" bezeichnet die hierunter bereitgestellte und lizenzierte USB-Fußpedaltester-Software, einschließlich Dokumentation, Erweiterungen und Fehlerkorrekturen. 1.9. "Dritte" bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die weder Lizenzgeber noch Lizenznehmer ist. 2. AKZEPTANZ UND REFUNDEN. Wenn der Lizenznehmer die Bedingungen dieser Lizenz nicht akzeptiert oder wenn der Lizenznehmer diese Lizenz aus irgendeinem Grund innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Programmlieferung kündigt (die "Annahmefrist"), wird der Lizenznehmer die hierunter lizenzierten Programme unverzüglich an den Lizenzgeber-Distributor zurückgeben, von dem der Lizenznehmer die Programme erworben hat, und, wenn er innerhalb des Annahmezeitraums zurückgegeben wird, eine vollständige Rückerstattung erhalten. Durch die Beibehaltung eines Programms während des gesamten Annahmezeitraums akzeptiert der Lizenznehmer die anwendbaren Rechte und erklärt sich damit einverstanden, an die geltenden Verpflichtungen und Einschränkungen dieser Vereinbarung gebunden zu sein, einschließlich der Lizenzoption, die in Bezug auf dieses Programm erworben wurde. 3. LIZENZERTEILUNG. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer dem Lizenznehmer vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung eine nicht ausschließliche Lizenz (die "Lizenz") an: 3.1. die Programme ausschließlich auf vom Lizenznehmer kontrollierten Computersystemen zu installieren und zu verwenden, in Übereinstimmung mit der erworbenen Lizenzoption und den damit verbundenen zulässigen Installationstypbestimmungen, die im entsprechenden Installations- und Nutzungszusatz enthalten sind, und ausschließlich für den internen Betrieb; 3.2. Zugang zu Online-Dokumentation im Intranet des Lizenznehmers zu gewähren, sofern sie nicht über das offene Internet zugänglich ist; 3.3. Teile der Online-Dokumentation für eine angemessene Nutzung durch lizenzierte Nutzer zu drucken; Und 4. LIZENZBESCHRÄNKUNGEN. Die Lizenz unterliegt den nachstehenden ausdrücklichen Einschränkungen. Der Lizenznehmer darf und lässt es Dritten nicht zu: 4.1. einen Teil der lizenzierten Programme zu modifizieren oder abgeleitete Werke zu erstellen. 4.2. ein Programm ganz oder teilweise anzupassen, zu übersetzen, zu kopieren oder zu konvertieren, um Software zu erstellen, deren Hauptzweck darin besteht, die gleichen oder ähnliche Funktionen wie vom Lizenzgeber lizenzierte Programme auszuführen oder eine Komponente der Programme zu ersetzen; 4.3. die Programme zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen; die Programme zur Unterstützung der Nutzung der Programme durch Dritte zu nutzen, Zeit teilen sie die Programme oder stellen Servicebüros zur Verfügung; 4.4. die Programme zu zerlegen, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu versuchen, Zugang zu ihrer Arbeitsweise oder ihrem Quellcode zu erhalten (mit Ausnahme von Dateien, die vom Lizenzgeber der Einfachheit in Derkodusform zur Verfügung gestellt werden); 4.5. die Programme, Kopien oder Teile davon oder lizenzen, veröffentlichen, anzeigen, verteilen, verbreiten, abtreten oder anderweitig übertragen (ob durch Verkauf, Tausch, Leasing, Geschenk oder auf andere Weise) an Dritte, die Programme, Kopien oder Teile davon oder eine Lizenz oder andere Rechte daran ganz oder teilweise, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers; 4.6. Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse, Patente, Marken, Logos, Eigentumsrechte und/oder andere rechtliche Hinweise auf oder in Kopien der Programme zu ändern, zu entfernen oder zu verschleiern; 4.7. den Namen, die Handelsnamen, Logos oder andere Marken des Lizenzgebers oder eines seiner verbundenen Unternehmen oder Lizenzgeber in Werbung, Werbeliteratur oder anderem Material, sei es in schriftlicher, elektronischer oder anderer Form, an Dritte verteilt werden, außer in der vom Lizenzgeber bereitgestellten Form und dann ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung der Programme des Lizenzgebers; 4.8. den Zugriff (direkt oder indirekt) über eine Web- oder Netzwerkanwendung auf die Programme zu gewähren; 4.9. kopieren, zum Kopieren zur Verfügung stellen, oder auf andere Weise die Programme ganz oder teilweise zu reproduzieren, es sei denn, (a) wie für ihre Installation in den Computerspeicher zum Zwecke der Ausführung des Programms in Übereinstimmung mit der Lizenzoption und den zugehörigen zulässigen Installationstypen erforderlich ist oder (b) eine angemessene Anzahl von Kopien ausschließlich zu Back-up-Zwecken zu machen, vorausgesetzt, dass solche zulässigen Kopien alle Urheberrechts-, Geschäftsgeheimnisse, Patente, Logos, proprietären und/oder anderen rechtlichen Hinweise reproduzieren, die in der Originalkopie enthalten sind; 4.10. auf Programme zuzugreifen oder diese zu nutzen, für die der Lizenznehmer derzeit nicht lizenziert ist, um darauf zuzugreifen oder sie zu nutzen; 4.11. das persönliche Lizenzpasswort und/oder die Lizenzdatei an Dritte weiterzugeben oder deren Verwendung zuzulassen, außer für die Installation und Nutzung der Programme, wie hierin angegeben; 4.12 alle Funktionen der Programme-Funktionen in wettbewerbsfähigen Produkten kopieren oder emulieren; 5. EIGENTUMSVORBEHALT, EIGENTUM UND INTERESSE DURCH DEN LIZENZGEBER Die Programme bleiben jederzeit Eigentum des Lizenzgebers. Der Lizenznehmer hat kein Recht, kein Eigentum oder interesse daran, es sei denn, dies ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich festgelegt. Der Lizenznehmer ergreift geeignete Maßnahmen durch Anweisung, Vereinbarung oder auf andere Weise mit Allen Personen, die Zugang zu den Programmen erhalten, damit der Lizenznehmer seinen Verpflichtungen gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung nachkommen kann. 6. LIZENZDAUER ("LAUFZEIT"). Dieser Vertrag gilt bis zum früheren Zeitpunkt der (a) Kündigung durch den Lizenzgeber oder Lizenznehmer gemäß unten oder (b) solange keine Programme an den Lizenznehmer lizenziert sind. 7. KÜNDIGUNG. Der Lizenzgeber kann diesen Vertrag und alle im Rahmen dieser Lizenz durch schriftliche Mitteilung gewährten Lizenzen kündigen, wenn der Lizenznehmer gegen eine wesentliche Klausel dieser Lizenz verstößt, einschließlich der Nichtzahlung fälliger Lizenzgebühren, und der Lizenznehmer diese Verletzung nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen nach schriftlicher Benachrichtigung geheilt hat. Der Lizenzgeber kann diese Vereinbarung und alle im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Lizenzen sofort kündigen, wenn der Lizenznehmer gegen die Bedingungen der Artikel 3, 4 und/oder 8 verstößt. Der Lizenznehmer kann diese Lizenz jederzeit und aus beliebigem Grund kündigen. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Rückerstattung, wenn diese Lizenz gekündigt wird, mit Ausnahme der Lizenzgebühren, die für Programme bezahlt werden, für die der Annahmezeitraum zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgelaufen ist. Nach Beendigung hat der Lizenznehmer unverzüglich alle bis auf Archivierungskopien der Programme im Besitz oder unter der Kontrolle des Lizenznehmers zurückzugeben oder unverzüglich eine schriftliche Bestätigung ihrer Vernichtung vorzulegen. 8. EXPORTKONTROLLE. Die Programme können US-Exportkontrollgesetzen oder anderen (USA und Nicht-US-) staatlichen Export- und Importgesetzen und -vorschriften unterliegen. Ungeachtet einer anderen Klausel dieser Vereinbarung oder eines Drittanbietervertrags dürfen die Rechte des Lizenznehmers aus dieser Vereinbarung weder vom Lizenznehmer noch von Dritten unter Verstoß gegen diese Gesetze und Vorschriften ausgeübt werden, noch darf diese Vereinbarung an eine Partei übertragen werden, wenn dies zu einer solchen Verletzung führen würde. Die Bedingungen einer Beschränkung der Nutzung, Übertragung oder Wiederausfuhr der Programme, die vom Lizenzgeber in einer Bestimmungskontrollerklärung oder einem anderen Dokument zum Zwecke der Ausfuhrkontrolle auferlegt werden, haben Vorrang vor jeder Klausel in dieser Vereinbarung. Es liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers, die neuesten Export- und Einfuhrbestimmungen der Vereinigten Staaten oder anderer staatlicher Vorschriften einzuhalten. 8. ERWERB DES BUNDES. Diese Bestimmung gilt für alle Akquisitionen der Programme und Dokumentationen durch, oder durch die Bundesregierung der Vereinigten Staaten. Mit der Annahme der Lieferung der Programme oder Dokumentation erklärt sich die Regierung damit einverstanden, dass diese Software oder Dokumentation als kommerzielle Computersoftware oder kommerzielle Computersoftware-Dokumentation qualifiziert ist, da diese Begriffe in FAR 12.212, DFARS Part 227.72 und DFARS 252.227-7014 verwendet oder definiert sind. Dementsprechend beziehen sich die Bedingungen dieser Vereinbarung und nur die in dieser Vereinbarung genannten Rechte auf die Nutzung, Änderung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Leistung, Anzeige und Offenlegung der Programme und Dokumentationdurch die Bundesregierung (oder eine andere Stelle, die für oder über die Bundesregierung erwirbt) und gelten für die Verwendung, Änderung, Vervielfältigung, Freigabe, Leistung, Anzeige und Offenlegung der Programme und Dokumentationdurch die Bundesregierung (oder eine andere Stelle, die für oder durch die Bundesregierung erwirbt) und ersetzt alle entgegenstehenden Vertragsbedingungen. Wenn diese Lizenz nicht den Bedürfnissen der Regierung entspricht oder in keiner Hinsicht mit dem Bundesvergaberecht inkonsistent ist, stimmt die Regierung zu, die Programme und Dokumentationen, ungenutzt, an den Lizenzgeber zurückzugeben. 9. NUR FÜR LIZENZNEHMER DER EUROPÄISCHEN UNION. Alle vertraglichen Bestimmungen dieses Abkommens, die gegen die nach Artikel 6 des Anhangs V der Softwarerichtlinie der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die in Artikel 5 Absatz 2 und 3 dieses Anhangs vorgesehenen Ausnahmen verstoßen, sind allein insoweit nichtig, als Die Demontage oder anderweitige Reverse Engineering der Programme ist notwendig, um es dem Lizenznehmer zu ermöglichen, ein unabhängiges Programm zu erstellen, das mit den Programmen oder anderen zulässigen Zielen, die durch solche Gesetze festgelegt sind, die in einer solchen Richtlinie (zusammen die "zugelassenen Ziele") festgelegt sind, interoperabel ist, vorausgesetzt, dass solche gewonnenen Informationen ausschließlich für solche zulässigen Ziele verwendet werden. 10. STEUERN, DUTIES, ZOLL. Ohne geeignete Freistellungsbescheinigungen oder andere schlüssige Bescheinigungen über den steuerbefreiten Status zahlt der Lizenznehmer alle anwendbaren Verkäufe, Verwendungen, Verbrauchsteuern, Mehrwertsteuern und anderen Steuern, Abgaben, Abgaben, Veranlagungen und behördlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder den hierunter gewährten Lizenzen zu entrichten sind, mit Ausnahme von Steuern, die auf dem Einkommen des Lizenzgebers basieren oder anhand dessen gemessen werden, für die der Lizenzgeber allein verantwortlich ist. 11. ZUWEISUNG. Der Lizenznehmer darf diese Vereinbarung und ihre Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung weder ganz noch teilweise durch Gesetz oder auf andere Weise ohne die schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers abtreten oder anderweitig übertragen. Im Falle einer zulässigen Abtretung oder Übertragung dieser Vereinbarung sind diese Vereinbarung oder die einschlägigen Bestimmungen für die Nachfolger, Vollstrecker, Erben, Vertreter, Verwalter und Abtretungsempfänger der Parteien verbindlich und in soweit. Der Lizenzgeber kann dem Lizenznehmer eine Verwaltungsgebühr für jede zulässige Abtretung in Rechnung stellen. 12. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG UND HAFTUNGSAUSSCHLUSS. ALLE SOFTWARE, SOFTWARE-DOKUMENTATION UND INFORMATIONEN ZUR LIZENZISIERUNG DER VEREINBARUNG SIND PROVIDED "AS IS, MIT ALLEN FAULTS". LICENSOR IST NICHT ALLE WARRANTIEN WASSOEVER, INCLUDING THAT THE SOFTWARE WILL OPERATE UNINTERRUPTED OR ERROR FREE, THAT THE FUNCTIONS CONTAINED IN THE SOFTWARE WILL FUNCTION WITH OTHER SOFTWARE OR HARDWARE, OR WITHIN A SYSTEM, OR THAT THE SOFTWARE, SOFTWARE DOCUMENTATION, INFORMATION, OR OTHER MATERIALS SUPPLIED BY LICENSOR WILL FULFILL ANY OF LICENSEE'S PARTICULAR PURPOSES OR NEEDS. DER LIZENZGEBER LEHNT AUSDRÜCKLICH ALLE GEWÄHRLEISTUNGEN AB, AUSDRÜCKLICH, GESETZLICH UND STILLSCHWEIGEND. IN KEINEM EVENT WIRD LICENSOR OR ANY THIRD PARTY FROM OR OR TO WHOM LICENSOR HAS OBTAINED OR GRANTED MARKETING RIGHTS BE LIABLE TO LICENSEE OR TO ANY OTHER PARTY FOR (I) ANY LOSS OF TIME, REVENUES, PROFITS, OR GOODWILL, OR (II) ANY DIRECT, INDIRECT, SPECIAL, EXEMPLARY, PUNITIVE, LICENSOR SHALL NOT BE LIABLE FOR ANY NON-AUTHORIZED ACCESS BY THE LICENSEE OR USER OF THE SOFTWARE TO LICENSEE'S DICTATION OR OTHER INFORMATION. SOME JURISDICTIONS DO NOT ALLOW THE EXCLUSION OF LIABILITY FOR INCIDENTAL OR CONSEQUENTIAL DAMAGES AND/OR THE EXCLUSION OF IMPLIED WARRANTIES, SO, FOR THOSE JURISDICTIONS, THE EXCLUSIONS IN THIS SECTION MAY NOT APPLY TO THE LICENSEE AND THE LICENSEE MAY ALSO HAVE OTHER RIGHTS THAT VARY FROM JURISDICTION TO JURISDICTION. JEDE LIABILITÄT VON LICENSOR UND ITS LICENSORS (WHETHER IN RELATION TO BREACH OF CONTRACT, NEGLIGENCE OR OTHERWISE) SOLL NICHT IN TOTAL EXCEED THE AMOUNT PAID TO LICENSOR UNDER THIS AGREEMENT IN THE TWELVE MONTH PERIOD PRECEDING THE CLAIM IN QUESTION, FOR THE PROGRAM WITH RESPECT TO WHICH THE LIABILITY IN QUESTION ARISES. 13. GELTENDES RECHT; Zuständigkeit. Dieses Abkommen ist auszulegen, durchzusetzen und auszulegen, und die Rechte der Parteien, die in jeder Hinsicht durch die Gesetze des Staates Illinois geregelt sind, Vereinigte Staaten von Amerika, ohne Rücksicht auf seine Kollisionsnormen, und beide Parteien stimmen der Zuständigkeit der Bundes- und Landesgerichte in Illinois zu und stimmen der Zustellung von Prozess, Schriftsätzen und Mitteilungen im Zusammenhang mit allen Klagen, die vor solchen Gerichten eingeleitet werden, zu. Die Parteien sind sich darin einig, dass ein endgültiges Urteil in einer solchen Klage oder einem solchen Verfahren schlüssig und bindend ist und in jeder anderen Gerichtsbarkeit vollstreckt werden kann. Soweit geltendes Recht, Vertrag oder Verordnung im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen, werden die widersprüchlichen Bedingungen dieses Abkommens nur in dem Umfang ersetzt, wie dies durch dieses Gesetz, den Vertrag oder die Verordnung erforderlich ist. Wenn eine Bestimmung dieser Vereinbarung anderweitig rechtswidrig, nichtig oder anderweitig nicht durchsetzbar ist, wird diese Bestimmung im maximal zulässigen Umfang durchgesetzt. In beiden Fällen bleibt der Rest dieser Vereinbarung unberührt. Die Parteien vereinbaren, dass das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf nicht auf dieses Abkommen Anwendung findet. Die Parteien kommen ferner überein, dass das Uniform Computer Information Transactions Act oder eine von einem Staat in irgendeiner Form ("UCITA") angenommene Version davon nicht auf diese Vereinbarung Anwendung findet. Soweit UCITA anwendbar ist, stimmen die Parteien zu, die Anwendbarkeit von UCITA gemäß den darin enthaltenen Opt-Out-Bestimmungen zu deaktivieren. 14. COMPLIANCE- UND AUDITRECHTE. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er eine oder mehrere im Rahmen dieser Vereinbarung gewährte Lizenzen nicht einhält oder eine andere wesentliche Klausel dieser Vereinbarung nicht einhält. Um die Einhaltung der Bedingungen dieser Vereinbarung durch den Lizenznehmer zu bestätigen, erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, dem Lizenznehmer die Nutzung der Programme zu gestatten und dem Lizenzgeber Zugang zu den Einrichtungen und Computersystemen des Lizenznehmers sowie die Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Berater des Lizenznehmers zu gewähren, wie dies vom Lizenzgeber vernünftigerweise gefordert wird, um eine solche Prüfung durchzuführen, und zwar während der normalen Geschäftszeiten und nach angemessener vorheriger Ankündigung durch den Lizenzgeber. Wenn eine Prüfung zeigt, dass der Lizenznehmer eine oder mehrere Lizenzen nicht eingehalten hat und eine solche Nichteinhaltung ganz oder teilweise dadurch vermieden worden sein könnte, dass der Lizenznehmer zusätzliche Lizenzgebühren bezahlt hat, um den Umfang der Lizenz oder Lizenzen zu erweitern, muss der Lizenznehmer unverzüglich Lizenzgeber solche Lizenzgebühren (zu den dann aktuellen Tarifen des Lizenzgebers) und, wenn diese unbezahlten Lizenzgebühren 5% der Lizenzgebühren übersteigen, die während des anwendbaren Zeitraums, in dem eine solche Unterzahlung eingetreten ist, an die entsprechenden Programme gezahlt werden, erstatten, so dass der Lizenznehmer neben der Zahlung der unbezahlten Lizenzgebühren auch die vollen Kosten dieser Prüfung erstattet. 15. LIZENZVERWALTUNG. Während der Installation können Sie oder die Programme Informationen über die Programme und den Computer an den Lizenzgeber senden. Diese Informationen umfassen die Version der Programme, die Identifizierung des Lizenznehmers und die maschinenspezifische Identifizierung des Computers. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass eine solche Identifizierung vom Lizenzgeber abgerufen und für Lizenzverwaltungszwecke verwendet werden kann. 16. FEHLERBERICHTE. Während des normalen Betriebs der Software können Ausnahmen oder Abstürze auftreten, die auf unerwartete Vorgänge, Konfigurationen oder Hardwareinkompatibilitäten zurückzuführen sind. Der Lizenznehmer stimmt der automatischen Weiterleitung von Informationen über diese Softwareausnahmen an USB Foot Pedal Tester zu. Die bereitgestellten Informationen enthalten detaillierte Informationen über den Computer, auf dem die Software verwendet wird, und die Vorgänge, die zum Zeitpunkt der Softwareausnahme ausgeführt werden. 17. HEADINGS. Die Aufnahme von Überschriften dient nur der Billigung und berührt nicht den Aufbau oder die Auslegung dieses Abkommens. 18. VOLLSTÄNDIGE VEREINBARUNG. Diese Vereinbarung enthält das gesamte Verständnis der Parteien und darf nur durch schriftliche Sendemittel geändert oder geändert werden, die von autorisierten Vertretern des Lizenzgebers und des Lizenznehmers ausgeführt werden. Im Falle eines Konflikts zwischen dieser Vereinbarung und einer vom Lizenznehmer ausgeführten Bestellung (unabhängig davon, ob sie vor oder nach dieser Vereinbarung ausgeführt wird), hat diese Vereinbarung Vorrang.