GoalAchiever 1.0

Lizenz: Kostenlose Testversion ‎Dateigröße: 13.35 MB
‎Benutzerbewertung: 3.1/5 - ‎7 ‎Stimmen

GoalAchiever ist ein dummes 20-Dollar-Tool, das die Chancen, Ihre Ziele zu erreichen, um das 11-fache erhöht. Es wird Ihnen helfen, Ihre Ziele auf dem Desktop zu setzen. Es wird die Chancen, Ihre Ziele zu erreichen, in die Höhe schießen und Es wird Sie inspirieren, alle Dinge zu erreichen, die Sie wollen. Sie wissen, dass klare Ziele für Ihre erfolgreiche Karriere und Ihr glückliches Familienleben unerlässlich sind. Ihr wisst, dass das wahr und bewiesen ist und dass alle erfolgreichen Menschen es tun. Aber es gibt 3 absolut entscheidende Dinge in Bezug auf die Zielsetzung, die Sie wahrscheinlich nicht richtig machen, wenn Sie wie 97% der Menschen sind... Und diese 3 Fehler können Sie viel kosten! Sie könnten viele Ziele und Ziele nicht erreichen. Sie könnten eine Menge Stress erleben, wenn Sie versuchen, sie zu erreichen. Viele Menschen werden gefeuert oder landen deshalb im Chaos. Viele weitere erreichen ihre finanziellen Ziele nie. Also finden Sie heraus, was diese 3 Fehler sind und wie sie schnell zu überwinden!

VERSIONSVERLAUF

  • Version 1.0 veröffentlicht auf 2006-02-14

    EULA - Endbenutzer-Lizenzvertrag



    Vor der Installation lesen Sie bitte unseren Lizenzvertrag und stimmen ihm zu:

    END USER LICENCE AGREEMENT für GoalAchiever

    Einleitung

    A) Die INTELLECTUAL PROPERTY RIGHTS in dieser SOFTWARE und die zugehörige Dokumentation sind Eigentum von Uspeh Limited. Bitte lesen Sie die Bedingungen dieser VEREINBARUNG durch, die Ihre Nutzung der SOFTWARE regeln. Wenn Sie damit einverstanden sind, an diese gebunden zu sein, klicken Sie unten auf die Schaltfläche "ACCEPT", oder wenn Sie diese Vereinbarung unabhängig von der SOFTWARE anzeigen, stimmen Sie zu, die Bedingungen durch die Nutzung der SOFTWARE zu akzeptieren. Wenn Sie die Bedingungen dieser VEREINBARUNG nicht akzeptieren, sollten Sie nicht versuchen, die SOFTWARE auf Ihren COMPUTER zu laden. Sie sollten diesen Vorgang daher abbrechen.

    1 DEFINITIONEn

    1.1 In dieser Vereinbarung (einschließlich der obigen Einleitung) haben die folgenden Wörter folgende Bedeutung:

    (a) "VEREINBARUNG" bezeichnet diesen Endbenutzer-Lizenzvertrag
    b) "COMPUTER" die LICENSEES-Hardware, auf die die SOFTWARE geladen ist, wenn es sich bei dieser Hardware um ein einzelnes Computersystem handelt, oder das Computersystem, mit dem diese Hardware arbeitet, wenn diese Hardware Bestandteil eines anderen Computersystems ist.
    (c) "CONFIDENTIAL INFORMATION" bezeichnet alle nicht-öffentlichen Informationen, die sich auf den SOFTWARE PROVIDER beziehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Details des Quellcodes der SOFTWARE, alle kommerziellen, finanziellen oder Marketinginformationen oder andere Informationen oder Materialien, die sich auf das Geschäft des SOFTWARE PROVIDER beziehen.
    (d) "INTELLECTUAL PROPERTY RIGHTS" bezeichnet alle geistigen Eigentumsrechte jeglicher Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, alle Urheberrechte, Patente, Marken, Designrechte, Halbleiter-Topographierechte, Datenbankrechte (in jedem Fall registriert oder nicht registriert) und Anträge auf solche Rechte überall auf der Welt.
    (e) "LICENCE FEE" bezeichnet die Gebühr, die der LIZENZnehmer dem SOFTWARE PROVIDER für die in dieser VEREINBARUNG genannten Rechte zuzahlen hat.
    (f) "LICENSEE" die Person, unabhängig davon, ob eine Person, Körperschaft, Körperschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Partnerschaft oder anderweitig die SOFTWARE erworben oder anderweitig erworben hat.
    (g) "SOFTWARE" die mit dieser VEREINBARUNG gelieferte Computersoftware, einschließlich, aber nicht beschränkt auf (i) den gesamten Inhalt der Dateien, Datenträger, CD-ROM(s) oder anderer mit dieser VEREINBARUNG gelieferter Medien; ii) digitale Bilder, Stockfotos, ClipArt, Sounds oder andere künstlerische Arbeiten; iii) Schriftarten; (iv) Audioaufzeichnungen und (v) Upgrades, modifizierte Versionen, Updates, Ergänzungen und Kopien der SOFTWARE, falls vorhanden, die dem LIZENZnehmer vom SOFTWARE PROVIDER zur Verfügung gestellt werden.
    (h) "SOFTWARE PROVIDER" bedeutet Uspeh Ltd.

    2 LIZENZERTEILUNG

    2.1 Gegen Zahlung der LIZENZGEBÜHR durch den LIZENZnehmer gewährt der SOFTWARE PROVIDER dem LIZENZnehmer unter den Bedingungen dieser VEREINBARUNG ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht, eine (1) Kopie der SOFTWARE auf einem einzigen COMPUTER zu laden und zu verwenden, der unter der Kontrolle der LICENSEEs steht.
    2.2 Der LIZENZnehmer ist nach dieser VEREINBARUNG berechtigt, das SOFTWAREPRODUKT von einem COMPUTER auf einen anderen COMPUTER zu übertragen, sofern die SOFTWARE nur auf einem COMPUTER gleichzeitig geladen wird.
    2.3 Handelt es sich bei dem LIZENZnehmer um eine Körperschaft, eine Partnerschaft oder eine Körperschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, gewährt der SOFTWARE PROVIDER dem LIZENZnehmer das Recht, eine Person innerhalb ihrer Organisation zu benennen, die das alleinige Recht hat, das SOFTWAREPRODUKT in der oben genannten Weise zu nutzen. Die Verwendung zusätzlicher Kopien, auch wenn sie auf demselben COMPUTER installiert sind, ist untersagt, es sei denn, pro installierter Kopie wird eine zusätzliche Lizenz der SOFTWARE erworben.
    2.4 Alle Rechte, die in dieser VEREINBARUNG nicht ausdrücklich gewährt werden, bleiben hiermit vorbehalten.

    3 LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

    3.1 Diese VEREINBARUNG wird in vollem Umfang in Kraft bleiben, es sei denn, sie wird gemäß ihren Bedingungen früher gekündigt.
    3.2 Diese VEREINBARUNG endet automatisch, wenn der LIZENZnehmer gegen eine seiner Bedingungen verstößt. Die VEREINBARUNG kann auch jederzeit durch den LIZENZnehmer beendet werden, der die SOFTWARE und die zugehörige Dokumentation zerstört, zusammen mit allen Kopien, die der LIZENZNEHMEr von ihr gemacht haben (unabhängig davon, ob dies gemäß dieser VEREINBARUNG oder auf andere Weise zulässig ist), in dem Fall, in dem der LIZENZnehmer akzeptiert, dass es keine Rückerstattung von LIZENZ-FEEs gibt, die zuvor vom LIZENZnehmer bezahlt wurden, unabhängig davon, wie lange diese Gebühren abgedeckt werden sollten). Im Falle einer Kündigung zerstört der LIZENZnehmer alle Kopien der SOFTWARE und der zugehörigen Dokumentation im Besitz der LICENSEEs oder unter der Kontrolle der LICENSEEs (einschließlich durch Löschen von der Festplatte eines COMPUTERS, auf dem sie installiert wurde).
    3.3 Der LIZENZnehmer erklärt sich ferner damit einverstanden, dass der SOFTWARE-PROVIDER das Recht hat, alle zur Durchsetzung seiner Rechte erforderlichen Mittel zu nutzen, wenn der LIZENZnehmer gegen diese VEREINBARUNG verstößt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Recht, die SOFTWARE elektronisch durch die Deaktivierung über das Internet wieder zu besitzen, und dass die Kündigung den LIZENZnehmer nicht zur Entschädigung von Verlusten oder potenziellen Verlusten berechtigt. , wie auch immer verursacht, die sausen können, wenn diese VEREINBARUNG gekündigt wird. Die Kündigung dieser VEREINBARUNG aus welchem Grund auch immer, berührt nicht die Fortdauer einer Klausel, die zur Beendigung dieser VEREINBARUNG zum Ausdruck kommt.
    3.4 Hat der SOFTWARE PROVIDER dem LIZENZnehmer im Voraus mitgeteilt, dass die Bereitstellung der SOFTWARE nur auf Probebasis erfolgt, endet diese LIZENZ am Ende des Testzeitraums, den der SOFTWARE PROVIDER dem LIZENZnehmer mitgeteilt hat.

    4 PREIS & ZAHLUNG

    4.1 Der LIZENZnehmer zahlt die LIZENZGEBÜHR gegen die Lieferung der SOFTWARE. Sofern auf der SOFTWARE PROVIDERs-Rechnung nichts anderes angegeben ist, ist die LIZENZGEBÜHR vom LIZENZnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in US-Dollar zu zahlen. Die LIZENZGEBÜHR entfällt auf alle Mehrwertsteuer und die anwendbaren Steuern und Abgaben, die vom LIZENZnehmer zu entrichten (oder in Rechnung gestellt werden). Wenn der LIZENZnehmer einen fälligen Betrag nicht zahlt, stellt dies einen Verstoß gegen diese VEREINBARUNG dar, die den SOFTWARE PROVIDER berechtigt, (i) diese VEREINBARUNG unverzüglich zu kündigen; und (ii) dem LIZENZnehmer Zinsen auf den nicht gezahlten Betrag in Höhe von 4 % pro Jahr über dem Basiszinssatz der NLB d.d. Bank von Zeit zu Zeit, bis die Zahlung in voller Höhe erfolgt (ein Teil eines Monats wird als ein voller Monat für die Berechnung der Zinsen behandelt).

    5 HAFTUNGSAUSSCHLUSS

    5.1 Die ausdrücklichen Bestimmungen dieser VEREINBARUNG stehen anstelle aller Gewährleistungen, Bedingungen, Verpflichtungen, Pflichten und Pflichten, die sich aus dem Gesetz, dem Common Law, der Handelsnutzung, dem Verlauf des Handels oder auf andere Weise ergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die stillschweigende Gewährleistung der Marktgängigkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck, die alle hiermit im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen sind.
    5.2 Der SOFTWARE PROVIDER garantiert nicht, dass die SOFTWARE die LIZENZ-Anforderungen erfüllt oder dass der Betrieb der SOFTWARE ununterbrochen oder fehlerfrei ist oder dass Fehler oder Fehler in der SOFTWARE behoben werden. Die LICENSEE wählt, lädt und nutzt die SOFTWARE ganz auf eigenes Risiko. Der SOFTWARE PROVIDER haftet nicht, wenn die SOFTWARE aufgrund von Hardware- oder Softwareinkompatibilitäten, Einschränkungen oder Einschränkungen nicht auf dem LICENSEEs-Server oder COMPUTER betrieben wird. Dieser Gewährleistungsausschluss ist ein wesentlicher Bestandteil dieser VEREINBARUNG.

    6 LIABILITÄT UND INDEMNITÄT

    6.1 Der SERVICE PROVIDER haftet nicht für besondere, Folge- oder indirekte Verluste jeglicher Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, Reputationsschäden, Beschädigung des Geschäfts- oder Firmenwerts, Beschädigung der Verfügbarkeit, Verlust oder Verlust der Verfügbarkeit von von der SOFTWARE gespeicherten oder verarbeiteten Daten oder für Folgeschäden, die sich aus Ihrer Nutzung oder Unfähigkeit zur Nutzung der SOFTWARE oder aus Fehlern oder Mängeln ergeben, wenn der SOFTWARE PROVIDER über die Möglichkeit eines solchen Verlustes oder Schadens informiert wurde). Für Ansprüche, für die die Haftung von SOFTWARE PROVIDER aufgrund dieser VEREINBARUNG nicht ausgeschlossen ist, ist die gesamte Haftung der SOFTWARE PROVIDERs in Bezug auf Vertrag, unerlaubte Handlung, Fahrlässigkeit oder auf andere Weise gemäß einer Bestimmung dieser VEREINBARUNG auf den Betrag der LIZENZFEE beschränkt, die der LIZENZNEHMEr zum Zeitpunkt der Entstehte einer solchen Haftung tatsächlich entrichtet.
    6.2 Nichts in dieser VEREINBARUNG beschränkt oder schließt die Haftung einer Partei für Tod oder Verletzung aufgrund ihrer Fahrlässigkeit oder für Betrug aus.
    6.3 Der LIZENZnehmer wird den SOFTWARE PROVIDER entschädigen und schadlos halten gegen alle Verluste (mit Ausnahme künftiger LIZENZ-FEEs, die vom LIZENZnehmer, aber für die Beendigung der VEREINBARUNG zu zahlen gewesen wären), die der SOFTWARE PROVIDER infolge eines Verstoßes des LIZENZnehmers gegen die Bedingungen dieser VEREINBARUNG erlitten hat.

    7 REFUND POLICY

    7.1 Wenn die SOFTWARE nicht auf dem LIZENZ-COMPUTER betrieben oder installiert wird, nur aufgrund eines Fehlers oder Defekts in der SOFTWARE, wird der SOFTWARE PROVIDER die SOFTWARE umtauschen oder die lizenzGEBÜHREN des LIZENZnehmers zurückerstatten.
    7.2 Der SOFTWARE-PROVIDER kann nach eigenem Ermessen eine Rückerstattung der vom LIZENZnehmer gezahlten LIZENZGEBÜHR leisten, wenn der LIZENZnehmer mit der SOFTWARE unzufrieden ist, sofern der LIZENZnehmer die SOFTWARE zurückgibt oder alternativ zerstört.

    8 UPGRADES

    8.1 Der SOFTWARE PROVIDER kann dem LIZENZnehmer von Zeit zu Zeit nach seiner alleinigen Wahl Upgrades für die SOFTWARE zur Verfügung stellen, vorbehaltlich des Eingangs der anfallenden Upgrade-Gebühren durch den LIZENZnehmer durch den SERVICE PROVIDER. Die LIZENZnehmer erkennt hiermit an und stimmt zu, dass diese VEREINBARUNG den SOFTWARE PROVIDER nicht verpflichtet, irgendwelche Upgrades durchzuführen.
    8.2 Der LIZENZnehmer darf die ursprüngliche SOFTWARE nicht weiter verwenden, wenn der LIZENZnehmer die aktualisierte SOFTWARE akzeptiert und verwendet. Der LIZENZNehmer zerstört alle Kopien der ursprünglichen SOFTWARE sofort nach der Installation eines Upgrades (einschließlich durch Löschen von der Festplatte eines COMPUTERS, auf dem sie installiert wurde).
    8.3 Die Nutzung und Lizenz einer aktualisierten SOFTWARE durch den LIZENZnehmer unterliegt jederzeit den Bedingungen dieser VEREINBARUNG, es sei denn, die Parteien stimmen vor dem Kauf eines solchen Upgrades durch den LIZENZnehmer ersatzbedingungen zu.
    8.4 Wenn die SOFTWARE als Upgrade eines Bestandteils eines Pakets von Softwareprogrammen, für die der LIZENZnehmer eine Lizenz als einzelnes Produkt erhalten hat, an den LIZENZnehmer lizenziert ist, darf die SOFTWARE nur als Teil dieses einzigen Produktpakets (und gemäß der Lizenz dieses Pakets) verwendet und übertragen werden und darf nicht für die Verwendung auf mehr als einem COMPUTER getrennt werden. , Webserver oder Website.

    9 DUAL-MEDIA SOFTWARE PRODUKT

    9.1 Der LIZENZnehmer kann das SOFTWAREPRODUKT in mehr als einem Medium empfangen. Dennoch hat der LIZENZnehmer nur das Recht, eine Kopie der SOFTWARE auf einem einzigen COMPUTER unter der Kontrolle der LICENSEEs zu laden und zu verwenden, wie in Abschnitt 1 oben dargelegt.

    10 PRODUKTUNTERSTÜTZUNG

    10.1 Der LIZENZnehmer erkennt hiermit an und stimmt zu, dass diese VEREINBARUNG den SOFTWARE PROVIDER nicht verpflichtet, irgendeine Unterstützung für die SOFTWARE bereitzustellen. Unbeschadet anderer Bestimmungen in dieser Klausel 10 kann der SOFTWARE PROVIDER jedoch nach eigenem Ermessen eine solche Unterstützung für die SOFTWARE bereitstellen, wie sie es für angemessen hält, sofern diese Unterstützung vom LIZENZnehmer beantragt wird und vorbehaltlich des Eingangs der anfallenden Gebühren durch den LIZENZnehmer.

    11 RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

    11.1 Alle INTELLECTUAL PROPERTY RECHTE in der SOFTWARE (und jede begleitende Dokumentation) gehören dem SOFTWARE PROVIDER. Jede Nutzung (die in diesem Zusammenhang den Zugriff, die Installation, das Herunterladen, kopieren oder anderweitige Nutzung der Funktionalität der SOFTWARE oder die Nutzung des gesamten oder eines Teils des Quellcodes der SOFTWARE zur Erstellung abgeleiteter Werke durch den LIZENZnehmer der SOFTWARE umfasst, aber nicht darauf beschränkt ist, dies nicht ausdrücklich dem LIZENZnehmer in dieser VEREINBARUNG gewährt wird) stellt eine wesentliche Verletzung dieser VEREINBARUNG und eine Verletzung der
    11.2 Sie erwerben kein Eigentum oder Miteigentum an den INTELLECTUAL PROPERTY RIGHTS in der SOFTWARE, die jederzeit (gegebenenfalls) dem SOFTWARE PROVIDER oder seinen Drittlizenzgebern zustehen.
    11.3 Der LIZENZnehmer darf die SOFTWARE in keiner Weise nutzen, um die INTELLECTUAL PROPERTY RECHTE Dritter zu verletzen.
    11.4 Alle INTELLECTUAL PROPERTY RECHTE an jeder Anpassung, Übersetzung, Änderung oder Überarbeitung des Quellcodes der SOFTWARE durch den LIZENZnehmer unter Verstoß gegen diese VEREINBARUNG werden hiermit vom LIZENZnehmer dem SOFTWARE PROVIDER zugewiesen.
    11.5Die Parteien erkennen an, dass bestimmte Produkte Dritter in die SOFTWARE aufgenommen werden können und dass die INTELLECTUAL PROPERTY RIGHTS in Bezug auf solche Produkte Dritter Eigentum der jeweiligen betroffenen Dritten sind und diesen gehören, und keine der Parteien dieser VEREINBARUNG hat diesbezügliche Rechte, es sei denn, sie können ihnen gemäß den Lizenzen, die sie mit diesem Dritten haben, gewährt werden.
    Copyright-Hinweise
    11.6 Der LIZENZnehmer darf ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des SOFTWARE PROVIDER samt Software PROVIDER keine Urheberrechtshinweise aus der SOFTWARE entfernen (ob im Programmcode oder im HTML-Code enthalten). die Copyright-Hinweise der SOFTWARE (ob im Programmcode oder in den HTML-Seiten, die das Programm generieren kann oder auf andere Weise).
    11.7 Die Entfernung oder Änderung dieser Urheberrechtshinweise durch den LIZENZnehmer in irgendeiner Weise (einschließlich, aber nicht beschränkt darauf, dass sie bei normaler Nutzung der SOFTWARE für das menschliche Auge nicht mehr sichtbar sind) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen diese VEREINBARUNG dar. Marken
    11.8 Dem LIZENZnehmer ist es untersagt, Marken in irgendeiner Weise aus der SOFTWARE zu entfernen.
    11.9 Die Bestimmungen dieser Klausel 11 gelten über die Kündigung (aus welchem Grund auch immer).

    12 KONFDALITÄT

    12.1 Der LIZENZnehmer wird (i) alle VERTRAULICHEN INFORMATIONEN, die er in irgendeiner Weise erwerben kann, vertraulich behandeln und (ii) nicht direkt oder indirekt an Eine Person, die nicht vertragspartei dieser VEREINBARUNG ist, offenlegen oder eine der CONFIDENTIAL INFORMATION veröffentlichen, außer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des SOFTWARE PROVIDER oder wie gesetzlich vorgeschrieben.
    12.2 Um die Vertraulichkeit von VERTRAULICHEN INFORMATIONEN zu gewährleisten, wendet der LIZENZnehmer nach Erhalt vertraulichER INFORMATIONEN vom SOFTWARE-PROVIDER Sicherheitsmaßnahmen an, die nicht weniger streng sind als die Maßnahmen, die er anwenden würde, um seine eigenen vertraulichen Informationen zu schützen (aber in jedem Fall nicht weniger als ein angemessenes Maß an Sorgfalt), um eine unbefugte Offenlegung und Verwendung der CONFIDENTIAL INFORMATION zu verhindern.
    12.3 Der LIZENZnehmer wird den SOFTWARE PROVIDER unverzüglich nach Entdeckung einer unbefugten Nutzung oder Offenlegung von CONFIDENTIAL INFORMATION oder einem anderen Verstoß gegen diese Klausel 12 durch den LIZENZnehmer oder seine Mitarbeiter, Agenten oder Berater benachrichtigen und mit SOFTWARE PROVIDER in jeder angemessenen Weise zusammenarbeiten, um SOFTWARE PROVIDER dabei zu helfen, die CONFIDENTIAL INFORMATION wieder in Besitz zu nehmen und deren weitere unbefugte Nutzung oder Offenlegung zu verhindern.
    12.4 Die Bestimmungen dieser Klausel 12 gelten über die Kündigung (aus welchem Grund auch immer).

    13 QUELLCODE-NUTZUNG

    13.1 Außer unter bedingungen, die vom SOFTWARE PROVIDER ausdrücklich erlaubt sind oder ausdrücklich schriftlich vom SOFTWARE PROVIDER gestattet sind, darf der LIZENZnehmer nicht versuchen, den Quellcode der SOFTWARE in irgendeiner Weise zu entdecken, zu verändern, zu modifizieren oder zu besänften, zu dekompilieren oder zurückzuentwickeln. Jeder Versuch, dies zu tun, ist strengstens untersagt und stellt einen wesentlichen Verstoß gegen diese VEREINBARUNG dar.

    14 BACK-UP-KOPIE

    14.1 Der LIZENZnehmer darf eine (1) Kopie der SOFTWARE ausschließlich zu Sicherungs-/Archivierungszwecken anfertigen, sofern (a) das Original und jede Kopie unter der Kontrolle von LICENSEES aufbewahrt wird, (b) jede kopie der SOFTWARE PROVIDERS Urheberrechtsvermerk trägt.

    15 TRENNUNG VON KOMPONENTEN

    15.1 Die SOFTWARE ist als einzelprodukt lizenziert. Seine Komponenten dürfen nicht für die Verwendung auf mehr als einem COMPUTER getrennt werden.

    16 KEINE ZUORDNUNG

    16.1 Der LIZENZnehmer darf die Rechte oder Pflichten der LIZENZNEHMEr oder teile teile teils aus dieser VEREINBARUNG nicht abtreten, vermieten, verleasen oder verleihen, und jeder Versuch, dies zu tun, ist nichtig und eine wesentliche Verletzung dieser VEREINBARUNG.

    17 MARKETING

    17.1 Der LIZENZnehmer räumt dem SOFTWARE PROVIDER hiermit das Recht ein, den Namen und/oder die Website der LICENSEEs als Kundenseite in seinen Marketingmaterialien zu erwähnen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die WEBSITES, Produktbroschüren oder andere Medien von SOFTWARE PROVIDERs. Eine solche Nutzung kann die Auflistung der LICENSEEs-Website, die Verlinkung auf die WEBSITE von LICENSEEs und/oder die Anzeige des Lizenz-Unternehmenslogos als Teil solcher Angebote oder Links umfassen. Der LIZENZnehmer kann jederzeit schriftlich verlangen, dass eine solche Nutzung des Unternehmensnamens oder der Website von LICENSEEs nicht erfolgt, woraufhin der SOFTWARE PROVIDER diese Nutzung innerhalb einer angemessenen Frist einstellen wird.

    18 GESETZ

    18.1 Diese VEREINBARUNG unterliegt dem slowenischen Recht und wird entsprechend ausgelegt, und die Parteien unterwerfen sich hiermit der ausschließlichen Zuständigkeit der slowenischen Gerichte.

    19 VERZICHT
    19.1 Keine Nachsicht, Verzögerung, Verfehlung oder Nachsicht des SERVICE PROVIDER bei der Durchsetzung einer Klausel dieser Vereinbarung beeinträchtigt oder beschränkt die Rechte des SERVICE PROVIDERs oder ein Verzicht auf die RECHTE von SERVICE PROVIDERs als Verzicht auf eine spätere Verletzung.

    20 DRITTE PARTEIEN

    20.1 Der LIZENZnehmer und der SERVICE PROVIDER bestätigen jeweils, dass es ihre Absicht ist, dass diese VEREINBARUNG nicht dazu bestimmt ist, Dritten Rechte zu verleihen, und dass dementsprechend das Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 nicht auf diese VEREINBARUNG Anwendung findet.

    21 VOLLSTÄNDIGE VEREINBARUNG

    21.1 Diese VEREINBARUNG und die darin genannten Dokumente stellen die gesamte Verständigung zwischen dem LIZENZnehmer und dem SERVICE PROVIDER in Bezug auf die Nutzung der SOFTWARE durch die LICENSEEs dar und ersetzt alle vorherigen Vorschläge.ERVICE PROVIDER in Bezug auf die LIZENZ-Nutzung der SOFTWARE und ersetzt alle bisherigen Vorschläge, Darstellungen, Vereinbarungen und vorherigen Vereinbarungen (ob mündlich oder schriftlich) und andere Mitteilungen.
    21.2 Der LIZENZnehmer garantiert hiermit, dass er nicht durch vorherige mündliche oder schriftliche Zusicherungen dazu veranlasst wurde, diese VEREINBARUNG einzugehen, es sei denn, dies ist ausdrücklich in dieser VEREINBARUNG enthalten. Nichts in dieser VEREINBARUNG darf eine Haftung für Betrug einschränken oder ausschließen.

    22 SEVERABILITÄT

    22.1 Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser VEREINBARUNG von einem zuständigen Gericht für ungültig, nichtig oder rechtswidrig befunden wird, so wirkt dies nicht zu den übrigen Bedingungen dieser VEREINBARUNG, die in vollem Umfang in Kraft bleiben.

Programmdetails