fsProject 2014

Lizenz: Kostenlose Testversion ‎Dateigröße: 35.30 MB
‎Benutzerbewertung: 4.0/5 - ‎1 ‎Stimmen

fsProject 2014 ist eine praktische Software zur umfassenden Steuerung von Projektabläufen, Arbeitskräften, Ressourcen und Kosten. Projektflüsse und -strukturen werden im Gantt-Diagramm optimal dargestellt. Sie können neue Prozesse entweder im Datenblatt oder im Gantt-Diagramm eingeben. Sie können allen Projekten verschiedene Kosten zuordnen. Ressourcen werden genau auf den Tag verteilt. Projektbudgetkostenüberschreitung, Personalmangel oder kritische Verschiebungen werden direkt angezeigt. Dies hilft Ihnen, Projekte zu steuern. Sie sind in der Lage, Projektzustände zu protokollieren und den Projektverlauf zu überprüfen. Diese Software bietet Ihnen viele Statistiken und Analysen, die Sie jederzeit ansehen können. Unter den Projektfortschritten können Sie Tages- und Wochenpläne der Mitarbeiter anzeigen und deren Arbeitsauslastung steuern. So hilft ihnen fsProject 2014, die vollständige Kontrolle über den Projektfortschritt und das Projektbudget zu behalten. Merkmale und Merkmale bereit für Windows 8 Planung und Steuerung von Projekten aller Art Gantt-Diagramm Teilprozesse/aggregierte Prozesse (Hierarchie) regelmäßig wiederholende Prozesse Prozessverknüpfung Planung von Ressourcen Personalanalyse Zuweisung von Ressourcen kritischer Pfad Verwaltung und Verwaltung von Vorlagen Fristen Urlaub in Deutschland, Österreich, Schweiz umfangreicher Druckdialog für bestes Drucklayout Nominal-Ist-Vergleich Arbeitsbelastung des Personals Ressourcenübersicht Ressourcen-Histogramm Liste der Daten Analyseexporte (*.html, *.xls, *.xml usw.) Automatische Suche nach Updates Probieren Sie es von fsProject 2014 aus. Sie können eine Demoversion von fsProject 2014 herunterladen. Sie können Projekte nicht in der Demoversion speichern. Sie können ein Upgrade auf eine Vollversion durchführen, ohne neu zu installieren, indem Sie die Software mit der Seriennummer entsperren.

VERSIONSVERLAUF

  • Version 2014 veröffentlicht auf 2014-08-29

    EULA - Endbenutzer-Lizenzvertrag



    Lizenzbedingungen

    für die Überlassung von Software durch den Vordruckverlag Weise GmbH (- Hersteller-) an ihr Abnehmer (- Anwender -)

    Nr. 1 Sachlicher Bereich

    1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Nutzung der Anwender der Hersteller-Software.

    2. Gegenstand des Vertrags es ist die Einräumung nach Massgabe der nachfolgenden Regelungen

    Gebrauchslizenz. Alle nicht ausdrücklich gewährtrechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte, bleiben und stehen dem Hersteller zu. Die in der Software installiertenvermerk Urheberrechtse sind immer unverändert.

    Nr. 2 Umfang des Nutzungsrechts des Anwenders

    1. Der Hersteller verschafft dem Anwender ein einfaches, dauerhaftes, übertragbares Nutzungsrecht zur Einzelnutzung der Software im Rahmen des bestimmungsgemässen Gebrauchs in einer Softwareumgebung, die den in der Dokumentation serann Betriebssystemen entspricht.

    2. Der bestimmungsgemässe Gebrauch umfasst als zulässige Nutzungshandlungen:
    a) die Programminstallation und die Anfertigung einer Sicherungskopie gemäss 3;
    b) der Laden des Computerprogramms der Software in den Arbeitsspeicher und das Ausführen gemäss Nr. 4.

    3. Zu einer weitergehenden Nutzung der Software, insbesondere zur Änderung, Übersetzung, Vervielfältigung, Rückentwicklung, Dekompilierung, Entmontage oder Portierung auf ein anderes Betriebssystem ist der Anwender nicht berechtigt, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln.

    4. Der Anwender die bewahrt Software so auf, dass Unbefugte kein Zugriff hat.

    5. Der Anwender verpflichtet sich, die Bestimmungen der Datenschutzgesetze in ihren jeweils gültigen Fassungen und eine entsprechende Verpflichtung seinen Mitarbeitern und anderen Personen, die mit der Software in Berührung kommen, aufzuerlegen.

    3 Installation und Sicherungskopie

    1. Der Anwender darf vom Original-Datenträger eine funktionsfähige einzige Kopie auf einem Massenspeicher übertragen ( Installation).

    2. Stimmen installierte Kopie und der Inhalt des Original-Datenträgers, so verbleibt der Original-Datenträger als Sicherungskopie. Die Anfertigung einer zusätzlichen Sicherungskopie ist dann untersagt. Stimmen die Stimmen installierte Kopie und der Inhalt der Original-DVD nicht überein, so darf der Anwender von der Original-Datenträger ein einzige weitere Sicherungskopie anfertigen.

    3. Ist ein der Anwender genehmigten Kopien beschädigt oder zerstört, so darf er eine Ersatzkopie erstellen.

    Nr. 4 Lizenzierungsmodelle

    Der Anwender darf die Software im Rahmen des erworbenen Lizenzmodells. Vom Hersteller wird folgende Lizenzmodelle angeboten:

    1.Einzelplatzlizenz
    Die Einzelplatzlizenz berechtigt die Lizenznehmer, die Software auf eine einzelne Maschine zu installieren, die nicht als Server dient.

    2.Netzwerklizenzen
    Netzwerklizenzen werden zu einem nach dem entsprechenden Lizenzmodell (Serverlizenz, Standortlizenz, Unternehmenslizenz) für den Server und zur anderen nach der Zahl der erworbenen Lizenzen für Clients (2 bis 5, 6 bis 20, unlimited) im Rahmen einer Floating License (Die Anzahl der benötigten Lizenzen gibt sich immer, wie viele gleichzeitige Nutzer mit der Software) arbeiten.

    2.1 Serverlizenz
    Die Serverlizenz berechtigt die Lizenznehmer, die zur Software gehörtden Datenbanken auf eine einnochige Maschine zu installieren und zu nutzen, die als Server dienen darf. Die Clients müssen zum selben lokalen Netzwerk (LAN) gehören. Die Zahl der Clientinstallationen ist nicht beschränkt. Im Rahmen der erworbenen Floating License können 2 bis 5, 6 bis 20 oder unbegrenzt viele Nutzer (unbegrenzt) gleichzeitig mit der Software arbeit.

    2.2 Standortlizenz
    Die Standortlizenz berechtigt das Lizenznehmer das Programm im Rahmen der erworbenen Floating License auf allen Rechnern, die zum selben lokalen Netzwerk (LAN) des Firmenstandortes gehören, beliebig oft zu installieren. Dies vergoldet auch für Notebooks, die zeitweise nur mit diesem Netzwerk verbunden sind. Ausserdem ist es Angestellten der Firma gestattet, solange sie Zugriff auf dieses Netzwerk hat und vor Ort arbeiten, eine Version des Programms auf ihrem privaten Heim-PC zu installieren und zu nutzen.

    2.3 Unternehmenslizenz
    Netzwerkversion mit Rechteverwaltung für unbegrenzte Installationen an weltweiten Standorten eines Unternehmens.

    5 Programmpflege, Updates, Interoperabilität

    1. Updates und Pflegeleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertragses. Dieser Vertrag verschafft dem Anwender und der anzeige auf Fehlerbeseitigung, auf Verbesserungen, Abänderungen, Ergänzungen oder Funktionserweiterungen der Software. Diese Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertragses, sondern bedürfen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung, die nur zusammen mit dem Erwerb eines entsprechenden Servicepaketes abgeschlossen werden kann.

    2. Dem Anwender werden verbesserte oder erweiterte Versionen der Software (Updates) angeboten. Für Updates kann ineiner gesonderte Gebühr verlangt werden, als die für die Softwaree Lizenzgebühr einmalig ist.

    3. Sonstige Leistungen, wie z.B. die Anpassung der Software an besondere Bedürfnisse des Anwenders, die Erstellung von zusätzlichen Schnittstellen oder anderen Programmierleistungen nur gegen eine gesonderte Vergütung und die Abschluss gesonderten Vertrages voraus.

    Nr. 6 Weitergabe der Software

    1. Der Anwender darf die Software, soweit sie zur dauerhaften Nutzung übertragen, nur so wie sie ihm übergeben, d. h. den Original-Datenträger bei gleichzeitiger Mitübertragung des gleichzeitiger Nutzungsrechts, wobei das eigene Nutzungsrecht des Anwenders erlischt. Voraussetzung der Weitergabe ist, dass der Übernehmer sich mit den Vertragsbedingungen erklärt.
    Im Falle der zeitlichbegrenzten Überlassung an den Anwender darf die Software kann die Software nicht endgültig oder schließlich, noch Dritten, nicht die Mitarbeiter des Anwenders zählen, in der Weise werden.

    2. Eine Übertragung des Programms durch Überspiele in jeder Form ist unzulässig.

    3. Im Falle der Weitergabe sind alle vervielfältigungsstücke beim Anwender vollständig und irreversibel unbrauchbar zu machen.

    4. Der Anwender hat dem Hersteller die Übernehmer.

    5. Der Anwender darf die Software oder Teile abteilen nicht an Dritte gegen Entgelt oder in Form der Leihe geschäftsmässig weitergeben. Auch insoweit gelten Mitarbeiter des Anwenders nicht als Dritte im vorstehenden Sinn.

    Nr. 7 Gewährleistung

    1. Es wird die Gewährleistung dafür, dass die überlend e Software sterben in der Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt. Voraussetzung für die Gewährleistung ist aber, dass die Software in ihrem gültigen, unveränderten Originalfassung und unter den in der Benutzerdokumentation sende einsatzbedingungen vertragsgemä''genutzt wurde und nicht bei dem Anwender zum Einsatz kommendes Programm oder Daten als ursächlich für die Funktionsstörung.

    2. Als vereinbart vergoldet eine Beschaffenheit nur nach schriftlicher Festlegung.

    3. Der Anwender kann im Fall der Mangelhaftigkeit der Software Nachlieferung. Ein Anspruch auf Beseitigung des Mangels besteht nicht.

    4. Der Anwender hat dem Hersteller einen offensichtlichen Mangel innerhalb von vier Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Bei Der Frist sind Gewährleistungsansprüche wegen des Mangels ausgeschlossen.

    5. Im übrigen verjähren die Gewährleistungsansprüche des Anwenders innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Lieferung, soweit nicht vorsatz vorliegen. Sind in diesem Zeitraum Mängel angezeigt worden, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Zeit, während der einer erlösungsbeseitigungsseitenversuchs des Herstellers andauert.

    Nr. 8 Haftung

    1. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Hersteller nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften.

    2. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgeschlossen, soweit weder Leben, Körper oder Gesundheit noch wesentliche Vertragspflichten verletzt.
    Bei einfacher Fahrlässigkeit wird, soweit eine Vertragspflicht verletzt oder ein Fall des Verzuges vorliegt, die Haftung für Schäden, die nicht auf einer Verletzung von Leben, Körper oder beruhen gesundheit, begrenzt auf 50 % der Vertragssumme und auf typischen, vorhersehbaren Schäden.

    3. Dem Anwender ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Schadensversicherung für eine regelmässige Sicherung seiner Daten zu sorgen hat und im Falle einer vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmassen ergreifen muss.
    Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Hersteller dafür nur dann und insoweit, als diese Daten im Sinne ordnungsgemässer Datenverarbeitung aus Datenbeständen, die in lesbarer Form bereithalten werden, mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

    Nr. 9 Schutzrechte Dritter

    1. Der Hersteller stellt den Anwender von allen Ansprüchen Dritter gegen diesen aus der Verletzung von Schutzrechten an den überlassenen Programmen in ihrer jeweils gültigen Fassung frei, der sender Anwender den Hersteller von solchen Ansprüchen tatsächlich schriftlich erkotieren.

    2. Der Hersteller ist berechtigt, die Software wegen schutzrechtsbehauptungen Dritter auf eigenen Kosten zu ändern oder umzutauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann der Hersteller den Vertrag für das entsprechende Programm fristlos kündigen. In diesem Fall haftet er der Anwender für den ihm durch die Kündigung enden Schaden insgesamt bis höchstens zur Höhe der Einmalgebühr der Software, der Gegenstand des Anspruchs ist. Der Nachweis keines oder ein nur ersen bleiben.

    Nr. 10 Kündigung und Rückgabepflicht

    1. Der Hersteller hat das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn der Anwenderkopien Raub fertigt, die Software unbefugt weitergab, unbefugten Zugriff nicht verhindert, unberechtigt dekompiliert oder trotz Abmahnung von der Software fortgesetzt vertragswidrigen Gebrauch macht.

    2. Im Fall der fristlosen Kündigung des Herstellers nach Massgabe der vorstehenden Ziffer 1. ist der Anwender zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertrags entstehenden Schadens verpflichtet. Eine "Fällige Schadenersatzpflichten" wegen im Zusammenhangstehen sanderen Rechtsverletzungen bleiben bleiben.

    3. Ende des Vertrags infolge eines Kündigungs oder des Ablaufs der Zeit, für den er wurde, hat die Anwender die Software auf der EDV-Anlage vollständig zu löschen, sämtliche Kopien irreversibel unbrauchbar zu machen und die ihm überflussen Datenträger dem Hersteller unverzüglich.

Programmdetails