CadFaster QuickStep 2009 4

Lizenz: kostenlos ‎Dateigröße: 29.86 MB
‎Benutzerbewertung: 3.4/5 - ‎12 ‎Stimmen

CadFaster| QuickStep ist ein kostenloser 3D STEP Viewer mit professionellen Funktionen. Unterstützt Standarddateiformate wie STEP und HSF. Benutzer können zwischen OpenGL- und DirectX-Treibern wählen. CadFaster| QuickStep-Rendering ist hochgradig optimiert und die Benutzeroberfläche ist perfekt für die interaktive 3D-Modellnavigation. Die innovative Out-of-Core-Rendering-Lösung sorgt dafür, dass auch die größten 3D-Dateien interaktiv geöffnet und angezeigt werden können. CadFaster| QuickStep ist ein ideales Werkzeug für Design-Review, Zusammenarbeit und Kommunikation in CAD-, CAE- und LEITERplattenunternehmen. CadFaster| QuickStep unterstützt Hardware-Vertex-/Pixel-Shader, um eine fotorealistische Echtzeit-Rendering-Qualität zu erzielen. Dazu gehören glänzende und reflektierende Materialien, Spiegeloberflächen, Bump-Mapping-Objekte etc. Um die bestmögliche Benutzererfahrung zu erhalten, werden ausgeklügelte Rendering-Algorithmen verwendet. Technologien wie Okklusions-Keulung und dynamische Detailgenauigkeit sorgen für höchste Rendering-Leistung auch bei den meisten komplexen 3D-Modellen. CadFaster| QuickStep enthält folgende Funktionen: - Schattierter Anzeigemodus mit optionalen Silhouetten-/Feature-Edge-Linien - Perspektivische und orhogonale Projektionen - Innovative Dreh-, Schwenk- und Zoomwerkzeuge mit einem einzigen Mausklick - Standard STEP, DWG, DXF, IGES und HSF (Hoops Stream File) Dateiformate unterstützt - Dynamische Kantenhervorhebung - Unterstützt die Anzeige von Texturen und erweiterten grafischen Effekten über Shader - Exaktes Maßbandwerkzeug (in professioneller Version) - Tragbarer EXE-Export (in professioneller Ausführung) - Erweiterte Abschnittsansichtsfunktionalität (in professioneller Version) - Unterstützung für 3DConnextion 3D-Maus (in professioneller Version) Die Beschleunigung des Entwurfsworkflows ist mit CadFaster| einfach Quickstep. Es hilft bei der gemeinsamen Nutzung großer und komplexer CAD-Modelle zwischen Designern und Prüfern.

VERSIONSVERLAUF

  • Version R4 veröffentlicht auf 2009-09-25
    Verbesserte DWG/DXF-Dateiunterstützung, verbesserte STEP-Dateiunterstützung, dynamisches Highlight von Komponenten, automatisches Benachrichtigungs-Popup der neuen Version und verbesserte Kommissionierleistung. Schnellster und einfachster STEP Viewer auf dem Markt.
  • Version R3 veröffentlicht auf 2008-10-13

Programmdetails

Eula

EULA - Endbenutzer-Lizenzvertrag

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN VON CADFASTER SOFTWARE Definitionen 1.1 Diese Bedingungen gelten für den Verkauf, die Lizenzierung und die sonstige Übertragung von Nutzungsrechten für IT-Produkte und die Erbringung von IT-Dienstleistungen von CadFaster, Inc. 1.2 Produkt: Ausrüstung, Computerprogramm; Medien und alle damit zusammenhängenden schriftlichen Materialien, die Gegenstand der Vereinbarung sind. 1.3 Dienstleistungen sind Installation, Wartung, Produktunterstützung, Beratung, Schulung und andere in der Vereinbarung festgelegte professionelle Dienstleistungen. 2. PREISE 2.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, umfassen die in der Vereinbarung festgelegten Preise alle von den Behörden festgelegten öffentlichen Abgaben, die zum Zeitpunkt der der Unterzeichnung des Abkommens, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird gemäß den geltenden Vorschriften zu den Preisen hinzugewonnen. Ändert sich die Höhe der von den Behörden ermittelten öffentlichen Abgaben oder deren Erhebungsgrundlage aufgrund von Änderungen der Vorschriften oder der Steuerpraxis, so werden die Preise der Produkte und Dienstleistungen entsprechend geändert. 2.2 Ist in der Vereinbarung oder auf andere Weise kein Preis für ein Produkt oder eine Dienstleistung vereinbart worden, so gilt der preisin der am Tag der Bestellung geltenden Preisliste der Lieferanten. 2.3 Ist der Preis eines Produkts oder einer Dienstleistung ganz oder teilweise an ein bestimmtes Preisänderungskriterium gebunden, so wird der Preis im Verhältnis zur Änderung angepasst, wenn die Änderung mindestens zwei (2) Prozent beträgt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Basiswert oder das Angebot zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages angewandt. Bei den an einen Wechselkurs gebundenen Preisen werden die Preise anhand des von der Bank von Finnland/Europäischer Zentralbank zum Zeitpunkt der Lieferung notierten Mittleren Kurses ermittelt, mit Ausnahme der regelmäßig in Rechnung gestellten Dienstleistungen, für die der Preis anhand des von der Bank von Finnland/Europäischer Zentralbank zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung angegebenen Mid-Rate ermittelt wird. 2.4 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, den Preis eines in Rechnung gestellten Produkts oder einer Dienstleistung regelmäßig anzupassen, indem er den Kunden mindestens sechzig (60) Tage vor dem Inkrafttreten der Änderung schriftlich über die Änderung informiert. Die Änderung berührt nicht die Gebühren für Rechnungszeiten, die vor das Datum des Inkrafttretens der Änderung. Im Falle einer Preisänderung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag für das betreffende Produkt und/oder die betreffende Dienstleistung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung zu kündigen, indem er den Lieferanten davon in Kenntnis setzt.oder die betreffende Leistung am Tag des Inkrafttretens der Preisänderung, indem sie den Lieferanten mindestens dreißig (30) Tage vor dem Inkrafttreten der Änderung schriftlich darüber informiert. Der Kunde ist auch berechtigt, den Vertrag gleichzeitig in Bezug auf alle anderen Produkte und Dienstleistungen zu kündigen, die aufgrund der oben genannten Kündigung nicht mehr im Wesentlichen für den beabsichtigten Zweck verwendet werden können. 2.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Reisekosten sowie die Unterkunft und die Tagegelder gesondert in Rechnung zu stellen. Andere als übliche Reisearrangements sind gesondert schriftlich zu vereinbaren. 3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 3.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, hat der Lieferant die Produkte bei Lieferung und für die Leistungen nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. 3.2 Der Lieferant wird die wiederkehrenden Gebühren und sonstigen periodischen Kosten im Voraus in Übereinstimmung mit vereinbarten Intervallen in Rechnung stellen. 3.3 Die Zahlungsbedingungen sind 14 Tage netto ab dem Datum der Lieferung oder dem Rechnungsdatum, je nach dem späteren Zeitpunkt. Zinsen auf verspätete Zahlungen werden gemäß mit dem Zinsgesetz. 4. SUBUNTERNEHMER 4.1 Jede Partei hat das Recht, ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung unterVertrag zu nehmen. Jede Partei stellt sicher, dass ihr Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit Bestimmungen gemäß Abschnitt 5. Jede Partei haftet für die Arbeit ihres Subunternehmers wie für seine eigene. 5. KONFIDENTIEN 5.1 Jede Partei behält alle von der anderen Partei erhaltenen und als vertraulich gekennzeichneten Informationen vertraulich, die als vertraulich anzusehen sind und und darf diese Materialien oder Informationen nicht für andere als die in der Vereinbarung genannten Zwecke verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt jedoch nicht für Material und Informationen, a) die allgemein verfügbar oder anderweitig öffentlich ist; Oder b) die die Partei von einem Dritten erhalten hat, ohne jede Geheimhaltungspflicht; Oder c) die sich vor Erhalt im Besitz der empfangenden Partei befand. derselben von der anderen Partei ohne die damit verbundene Geheimhaltungspflicht; oder (d) die eine Partei unabhängig entwickelt hat, ohne Material zu verwenden oder Informationen, die von der anderen Partei erhalten wurden. 5.2 Jede Partei hat unverzüglich nach Beendigung des Vertrags oder wenn die Partei das betreffende Material oder die betreffenden Informationen nicht mehr für den in der Vereinbarung genannten Zweck benötigt, vertrauliches Material und Informationen, die von der anderen Partei erhalten wurden, nicht mehr verwenden und, sofern die Parteien nicht gesondert über die Vernichtung dieses Materials einigen, das betreffende Material (einschließlich aller Kopien davon) nicht mehr zurückgibt. Jede Partei ist jedoch berechtigt, die gesetzlich vorgeschriebenen Kopien aufzubewahren. 5.3 Jede Partei ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Lieferung erworbenen beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen zu nutzen. 5.4 Die Rechte und Pflichten nach diesem Abschnitt 5 haben die Kündigung oder Kündigung des Vertrages überdauern. 6. HÖHERE GEWALT 6.1 Keine der Parteien haftet für Verzögerungen und Schäden, die durch eine Behinderung außerhalb seiner Kontrolle verursacht werden und die er bei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und deren Folgen er vernünftigerweise nicht hätte vermeiden oder überwinden können. Streik, Aussperrung, Boykott und andere industrielle Die Handlung stellt auch dann ein Ereignis höherer Gewalt dar, wenn der Betroffene das Ziel oder eine Partei einer solchen Klage ist. 6.2 Ein Ereignis höherer Gewalt, das einem Unterauftragnehmer einer Partei zusteht, entbindet diese Partei ebenfalls von der Haftung, wenn Die Vergabe von Unteraufträgen aus anderen Quellen nicht ohne unzumutbare Kosten oder erheblichen Zeitverlust. 6.3 Jede Partei hat die gegensandere Partei unverzüglich schriftlich über ein Ereignis höherer Gewalt zu unterrichten. Die Partei unterrichtet die andere Partei entsprechend über die Kündigung des Ereignisses höherer Gewalt. 7. VERLETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS 7.1 Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferten Produkte nicht gegen ein im vereinbarten Liefer- oder Nutzungsland durchsetzbares Recht des geistigen Eigentums verstoßen. 7.2 Der Lieferant hat den Kunden auf eigene Kosten gegen Behauptungen zu verteidigen, dass ein Produkt eines der oben genannten Rechte eines Dritten verletzt, sofern der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich über solche Ansprüche informiert und dem Lieferanten die Geltendmachen der Ansprüche gestattet und dem Lieferanten alle Informationen und Unterstützung und die erforderlichen Genehmigungen. Der Lieferant hat alle in einem Verfahren zugesprochenen Schäden an einen Dritten zu zahlen, wenn der Kunde nach dem Vorstehenden gehandelt hat. 7.3 Verstößt ein Produkt nach berechtigter Meinung des Lieferanten gegen eines der oben genannten Rechte Dritter, so kann der Lieferant auf eigene Kosten (a) das Recht auf weitere Verwendung des Produkts für den Kunden zu erhalten oder (b) das Produkt zu ersetzen oder (c) das Produkt zu modifizieren, um die Verletzung zu beseitigen. Wenn keine der oben genannten Alternativen dem Lieferanten zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen, hat der Kunde auf Verlangen des Lieferanten die Verwendung des Produkts einzustellen und und der Lieferant hat den vom Kunden für das Produkt gezahlten Preis abzüglich des Anteils des Preises, der dem tatsächlichen Nutzungszeitpunkt entspricht, gutzuschreiben. 7.4 Der Lieferant haftet jedoch nicht, wenn der Anspruch a) von einem Unternehmen geltend gemacht wird, das die Kontrolle über den Kunden ausübt oder vom Kunden in der Art und Weise kontrolliert wird, wie die Kontrolle im Rechnungslegungsgesetz definiert ist; (b) sich aus einer Änderung des Produkts durch den Kunden oder aus der Einhaltung der Kundenanweisungen ergibt; c) Die Ergebnisse der Verwendung des Erzeugnisses in Kombination mit einem Produkt, das nicht vom Lieferanten geliefert wird, oder (d) hätten durch die Verwendung eines freigegebenen und gleichwertigen Produkts, das dem Kunden ohne gesonderte Kosten angeboten wird, vermieden werden können. 7.5 Die Haftung des Lieferanten für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist auf diesen Abschnitt 7 beschränkt. 8. LIEFERVERZÖGERUNG, VERTRAGSBRUCH UND WIDERRUF DES VERTRAGES 8.1 Stellt eine Partei fest, dass eine Verzögerung eintritt oder wahrscheinlich ist, so unterrichtet sie die andere Partei unverzüglich schriftlich über die Verzögerung und die Auswirkungen der Verzögerung auf die Lieferung. Zeitplan. 8.2 Stellt sich heraus, dass sich die Erfüllung des Vertrages aufgrund eines Kraft-Majuere-Ereignisses um mehr als vier (4) Monate verzögert, so ist jede Partei berechtigt, diese Vereinbarung zu widerrufen, soweit dies zumutbar ist, indem sie die andere Partei schriftlich darüber informiert, ohne dass eine der Parteien anspruchsberechtigt ist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Folgen der Annullierung und andere Faktoren, die die Angelegenheit betreffen, zu berücksichtigen. 8.3 Verzögert sich eine Zahlung des Kunden trotz schriftlicher Mahnung um mehr als dreißig (30) Tage ab Fälligkeit, so ist der Lieferant berechtigt, seine Haftung, bis der Kunde alle an den Lieferanten geschuldeten Beträge bezahlt hat. 8.4 Verzögert sich die Lieferung aus einem einer Partei zurechenbaren Grund und erfolgt nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die der nicht schriftlich ist die nicht rechtsverletzende Partei berechtigt, den Vertrag über die Produkte und Dienstleistungen, deren Lieferung sich verzögert, zu widerrufen, sofern die Verzögerung für ihn von erheblicher Bedeutung ist und die verspätete Partei sie kannte oder hätte wissen müssen. Wenn die parteien jedoch vereinbart, dass im Verzug sliquidierte Schäden zu zahlen sind, hat der nicht rechtsverletzende Partei erst nach anspruch auf die Höchsthöhe des liquidierten Schadens und die Lieferung erfolgt nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die der nicht rechtsverletzende Partei schriftlich gesetzt hat. 8.5 Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit dies auch dann zumutbar ist, wenn die gegen die Vertragsbedingungen anderweitig verstoßende Partei anderweitig wesentlich verstößt. Kann die Vertragsverletzung behoben werden, kann der Vertrag nur gekündigt werden, wenn die Verletzungsseite der Partei nicht innerhalb einer von der anderen Partei schriftlich gesetzten angemessenen Frist, die mindestens dreißig (30) Tage beträgt, berichtigt hat. 8.6 Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zu widerrufen, soweit dies auch dann zumutbar ist, wenn der Kunde innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Fälligkeit keine fällige Zahlung geleistet hat und der Kunde dem Lieferanten keine akzeptable Garantie für die Zahlung der Entgelte aus dem Vertrag gegeben hat. 8.7 Kündigt der Kunde den Vertrag über ein Produkt oder eine Dienstleistung, so ist er berechtigt, gleichzeitig auch in Bezug auf andere Produkte und Dienstleistungen, die gleichzeitig im Rahmen desselben Vertrages erworben wurden und die ausdrücklich vereinbart wurden, im Zusammenhang mit dem verspäteten oder nachweislich mangelhaften Produkt oder der Dienstleistung verwendet zu werden, die aufgrund der oben genannten Stornierung nicht mehr genutzt werden können. im Wesentlichen wie beabsichtigt. 8.8 Jede Partei kann den Vertrag bereits vor dem Tag ihrer Erfüllung kündigen, wenn sich herausstellt, dass die andere Partei eine Vertragsverletzung begeht, die kündigung des Vertrags. Dieser Widerruf des Vertrags ist jedoch unwirksam, wenn die Partei, die gegen die Vertragsverletzung verstößt, entweder eine akzeptable Garantie für die Erfüllung des Vertrages leistet oder innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Kündigung eine andere zuverlässige Klarstellung der Vertragserfüllung vorlegt. 9. DAMAGES; HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN 9.1 Die Haftung einer Partei gegenüber der anderen Partei auf der Grundlage dieser Vereinbarung für direkte Aufwendungen und Schäden, die durch eine Vertragsverletzung die aufgrund eines Verzugs oder eines anderen Grundes zu zahlenden Schadensersatz nicht mehr als fünfzehn (15) Prozent des Preises der Produkte und Dienstleistungen, bei deren Lieferung die Vertragsverletzung eingetreten ist. Kann die Vertragsverletzung nicht bestimmten Produkten und Dienstleistungen zugerechnet werden, so darf die Haftung einschließlich möglicher liquidationspflichtiger Schäden, die aufgrund eines Verzugs oder eines anderen Grundes zu zahlen sind, fünfzehn (15) Prozent des Gesamten Vertragspreises nicht übersteigen. Im Falle eines befristeten Produkts oder einer Dienstleistung oder eines Produkts oder einer Dienstleistung, die regelmäßig und bis auf Weiteres vereinbart wird, wird die maximale Schadenshöhe für oder Leistung ist der rechnerische monatliche Preis zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung multipliziert mit sechs. Der Schaden wird für den Teil des Schadens gezahlt, der den wegen Verzug oder aus einem anderen Grund aufgrund der Vertragsverletzung zu zahlenden liquidationspflichtigen Schäden übersteigt. 9.2 Keine der Parteien haftet für indirekte oder Folgeschäden. 9.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, Kopien seiner Daten und Datendateien zu erstellen und die Funktionalität solcher Back-up-Kopien zu überprüfen. Keine der Parteien haftet für den Verlust, die Beschädigung oder Änderung von Daten oder Datendateien der anderen Partei aus irgendeinem Grund und die daraus resultierenden Schäden und Aufwendungen, wie z. B. Aufwendungen, die auf der Neuerstellung von Datendateien beruhen. 9.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. 9.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht für Ansprüche, die unter Ziffer 7 fallen, oder für Schäden, die durch die Übertragung, vervielfältigung oder Nutzung von Software, die gegen das Gesetz oder die Vertragsbedingungen verstoßen, oder für Schäden, die durch eine Verletzung der Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf die Produkte oder technischen Informationen verursacht wurden, verursacht werden. 10. ANWENDBARES RECHT; BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN 10.1 Diese Vereinbarung unterliegt dem finnischen Recht. 10.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes der Beschwerdegegner beigelegt. 10.3 Stimmen die Parteien gesondert schriftlich zu, so wird eine aus dieser Vereinbarung resultierende Streitigkeit nach den Regeln des Schiedsgerichts der Finnischen Zentralhandelskammer endgültig in einem Schiedsverfahren beigelegt. Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, können auch in erster Linie zur Beilegung durch Mediation gemäß den Mediationsregeln der finnischen Rechtsanwaltskammer gebracht werden, wenn die Parteien schriftlich zustimmen. 11. AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN 11.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Gesetze und Vorschriften Finnlands und das Ursprungsland des Produkts einzuhalten, die für die Ausfuhr von Produkten und Informationen aus Finnland, und auch auf andere Weise keine Produkte oder technische Informationen an eine Partei zur Verfügung zu stellen, wenn die Lieferung an diese Partei verletzt oder kann direkt oder indirekt gegen die Gesetze und Vorschriften von Finnland oder das Ursprungsland des Produkts. 12. ABTRETUNG DER VEREINBARUNG 12.1 Keine der Parteien darf diese Vereinbarung ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, seine Forderungen aus diesem Vertrag an einen Dritten abtreten zu können. 13. ÄNDERUNGEN DER VEREINBARUNG 13.1 Alle Änderungen und Änderungen dieser Vereinbarung werden schriftlich vereinbart, um gültig zu sein. ================================================================== SONDERBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN VON CADFASTER SOFTWARE 1. ANWENDUNGSBEREICH; Definitionen 1.1 Diese besonderen Geschäftsbedingungen gelten für die Lizenzierung von Standard-Computersoftwareprogrammen, und diese Geschäftsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IT2000. Im Falle einer Diskrepanz zwischen diesen besonderen Geschäftsbedingungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IT2000 gelten diese besonderen Geschäftsbedingungen. 1.2 Standardsoftware: ein Computerprogramm, das an mehrere Kunden vermarktet und lizenziert wird, sowie die zugehörige Dokumentation und die Medien, auf denen die Standardsoftware bereitgestellt wird. Neue Version der Standardsoftware bedeutet die Standardsoftware, die um neue Funktionsmerkmale erweitert wurde. 2. LIEFERUNG, INSTALLATION UND ABNAHME DER LIEFERUNG 2.1 Die Standardsoftware muss die in der Vereinbarung festgelegten Anforderungen erfüllen und auch anderweitig der Vereinbarung hinsichtlich der Merkmale entsprechen. Der Lieferant liefert die Software dem Kunden in maschinenlesbarer Form. 2.2 Der Lieferant liefert die Standardsoftware dem Kunden zum vereinbarten Liefertermin. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden die Lieferbedingungen für die Standardsoftware an den Bestimmungsort an den in der Vereinbarung genannten Ort in Finnland geliefert (TOP Finnterms 1991). Der Standardsoftware sind die für die Verwendung der Standardsoftware erforderlichen Anweisungen in englischer, finnischer oder schwedischer Sprache beizufügen. 2.3 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kunde für die Installation der Standardsoftware verantwortlich, in diesem Fall gilt die Lieferung als an dem Tag erfolgt, an dem die Standardsoftware an den Kunden geliefert wurde. Ist der Lieferant für die Installation der Standardsoftware verantwortlich, so gilt die Lieferung als bei Annahme der Installation erfolgt. 2.4 Der Kunde hat auf eigene Kosten die Betriebsumgebung der Standardsoftware nach den Anweisungen des Lieferanten zu erstellen. Ist vereinbart worden, dass der Lieferant die Standardsoftware installiert, so hat der Lieferant dem Kunden rechtzeitig schriftliche Anweisungen zu erteilen, damit der Kunde die Betriebsumgebung in Übereinstimmung mit den Lieferantenanweisungen gestalten kann. Zu einem von den Parteien zu vereinbarenden Zeitpunkt ist der Lieferant berechtigt, die Betriebsumgebung vor dem vereinbarten Installationstermin zu prüfen. Ist der Lieferant für die Installation nicht verantwortlich, so hat der Lieferant auf Verlangen des Kunden die für die Durchführung der Anlage erforderlichen Angaben zu machen. 2.5 Ist vereinbart worden, dass der Lieferant die Standardsoftware installiert, so hat der Kunde den Zugang zum Lieferanten zu einem von den Parteien zu vereinbarenden Zeitpunkt für die Durchführung der Anlage zu veranlassen. Der Kunde hat auf seine Kosten den für die Installation erforderlichen Arbeits- und Lagerraum zu arrangieren. 2.6 Sofern nicht eine gesonderte Abnahmeprüfung vereinbart wurde, hat der Kunde die Abnahmeprüfung der Standardsoftware innerhalb von sieben (7) Tagen ab dem Datum der Lieferung der Standardsoftware durch den Lieferanten an den Kunden vertragsgemäß durchzuführen. Der Kunde hat den Lieferanten unverzüglich schriftlich über alle bei der Lieferung festgestellten Fehler oder Mängel zu informieren. 2.7 Fehler, die die Verwendung der Standardsoftware nicht wesentlich beeinträchtigen, verhindern nicht, dass die Lieferung angenommen wird; der Lieferant diese Fehler jedoch unverzüglich gemäß die Garantie. 3. LIZENZ 3.1 Die Urheberrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte an der Standardsoftware sind Eigentum des Anbieters oder eines Dritten (nachfolgend Hersteller). 3.2 Dem Kunden wird eine Lizenz zur Nutzung der Standardsoftware erteilt; Die Bedingungen der Lizenz werden in den in dieser Vereinbarung festgelegten Lizenzbedingungen für Lieferanten oder Hersteller festgelegt. Wenn die Lizenzbedingungen an anderer Stelle in dieser Vereinbarung nicht festgelegt wurden, gelten die Lizenzbedingungen in den Abschnitten 3.3-3.5. 3.3 Dem Kunden wird die Lizenz zur Nutzung der Standardsoftware auf einem Gerät in seinem eigenen internen Betrieb erteilt. Der Kunde darf die Lizenz ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Lieferanten nicht an Dritte übertragen oder anderweitig abtreten. Der Kunde darf die Standardsoftware nicht verwenden, um Servicebüros oder Facility Management-Dienstleistungen auf der Grundlage dieser Software dritten Parteien ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Lieferanten anzubieten. 3.4 Der Kunde kann eine Kopie der Standardsoftware mitnehmen, wenn dies für die Verwendung der Standardsoftware erforderlich ist, hat aber kein anderes Recht, die Standardsoftware zu kopieren oder auch für private Zwecke kopieren zu lassen. Die Kopie muss die gleichen Legenden und Hinweise auf Urheberrechte, Marken usw. wie das Original enthalten und unterliegt den gleichen Bedingungen wie das Original. 3.5 Nach Beendigung der Nutzung oder Lizenz der Standardsoftware wird der Kunde nach Wahl des Lieferanten die Standardsoftware und deren Sicherungskopie und zugehörige Dokumentation zerstören oder zurückgeben. 4. VERLUSTRISIKO 4.1 Alle Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Standardsoftware geht gemäß den Lieferbedingungen nach Ziffer 2.2 auf den Kunden über. 5. ERSETZEN VON SOFTWARE UND ÄNDERUNGEN 5.1 Der Lieferant kann mit Zustimmung des Kunden die im Vertrag angegebene Standardsoftware durch eine neue die Zustimmung des Kunden ersetzt die in der Vereinbarung angegebene Standardsoftware durch eine neue Version oder durch eine andere Software. Diese Ersatzsoftwareversion oder Standardsoftware muss die Funktionalität, Leistung und andere Anforderungen der ursprünglichen Standardsoftware erfüllen, die in der Vereinbarung festgelegt ist. 5.2 Der Lieferant ist berechtigt, vor der Lieferung und ohne vorherige Mitteilung an den Kunden Änderungen an der Standardsoftware vorzunehmen, die die Standardsoftware verbessern, sofern die Standardsoftware weiterhin die in Abschnitt 2.1 genannten Anforderungen erfüllt. 6. LIEFERVERZÖGERUNG 6.1 Eine Partei ist nicht berechtigt, Schadenersatz zu leisten, auch wenn sich die Lieferung von Standardsoftware aus einem der Gegenpartei zurechenbaren Grund verzögert und die Verzögerung nicht durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wird. 7. GARANTIEN 7.1 Die Gewährleistungsfrist und andere Garantiebedingungen für Standardsoftware werden von den in dieser Vereinbarung genannten Garantiebedingungen des Lieferanten oder Herstellers festgelegt. Wenn die Garantie- oder Garantiebedingungen an anderer Stelle in dieser Vereinbarung nicht angegeben sind, gelten die Garantiebedingungen in den Abschnitten 7.2-7.7. 7.2 Der Lieferant hat alle Fehler in der Standardsoftware, die der Lieferant dem Lieferanten während der Gewährleistungsfrist schriftlich gemeldet hat, unverzüglich und unverzüglich zu berichtigen. Ein Fehler der Standardsoftware bedeutet, dass die Standardsoftware nicht im Wesentlichen wie in den Spezifikationen, der Softwarebeschreibung oder dem Handbuch beschrieben funktioniert. Die Gewährleistungsfrist beträgt neunzig (90) Tage ab Dem Datum der Lieferung der Standardsoftware. 7.3 Die Gewährleistung gilt nur, wenn die Standardsoftware in der vereinbarten Betriebsumgebung oder in einer vom Lieferanten angegebenen Betriebsumgebung verwendet wird. Die Fehlerbehebung kann auch durch Umleitung oder durch schriftliche Anweisungen an den Kunden zur Umgehung des Fehlers erfolgen, wenn dies ohne zusätzliche Kosten oder erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen kann. an den Kunden. 7.4 Der Lieferant hat die Gewährleistungskorrekturen von seinem Büro aus vorzunehmen. Im gesonderten Willen erfolgt die Fehlerdiagnose beim Kundenstandort, wobei der Lieferant berechtigt ist, Reise- und Reisekosten nach dem Lieferanten zu berechnen. 7.5 Die vom Lieferanten gegebene Garantie erstreckt sich nicht auf die Behebung eines Fehlers, der einer vertragswidchlichen Verwendung oder den Anweisungen des Lieferanten oder eines Nichtlieferantenprodukts oder einer Vom Kunden oder einem Dritten vorgenommenen Änderung oder Korrektur zuzuschreiben ist. 7.6 Stellt sich fest, dass der vom Kunden gemeldete Fehler nicht durch die Garantie abgedeckt ist, ist der Lieferant berechtigt, die Fehlerdiagnose und den Ort der Fehler gemäß der jeweiligen aktuellen Preisliste des Lieferanten in Rechnung zu stellen. Der Lieferant ist auch berechtigt, dem Kunden die vereinbarten Fehlerkorrekturen in Rechnung zu stellen, die nicht durch die Gewährleistung abgedeckt sind. 7.7 Die Haftung des Lieferanten für die Fehler in der Standardsoftware ist auf die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen aus diesem Abschnitt 7 beschränkt. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist die Haftung des Lieferanten für die Fehler in der Standardsoftware auf die Verpflichtungen aus dem Wartungs- und Supportvertrag beschränkt. 8. VERFÜGBARKEIT VON SUPPORT UND WARTUNG 8.1 Der Lieferant ist für die Verfügbarkeit von Support und Wartung für die Standardsoftware in Finnland für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem Datum der Lieferung, jedoch nicht mehr als sechs (6) Monate ab dem Tag der Veröffentlichung einer neuen Version der betreffenden Standardsoftware in Finnland verantwortlich, in diesem Fall hat der Lieferant die Einstellung der Verfügbarkeit von Support und Wartung mindestens sechs (6) Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen. --------------------------------------- © CadFaster Oy ©Keskuskauppakamari ©Suomen Logistiikkayhdistys ry ©Tietotekniikan Liitto ry ©Tietotekniikan Palveluliitto TIPAL ry