Bollywood Wallpapers 1.0

Lizenz: kostenlos ‎Dateigröße: 1.62 MB
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VERSIONSVERLAUF

  • Version 1.0 veröffentlicht auf 2009-12-19
  • Version 1.0 veröffentlicht auf 2009-12-19
    k.A.

Programmdetails

Eula

EULA - Endbenutzer-Lizenzvertrag

Lizenzbedingungen für die Überlassung von Software durch den Vordruckverlag Weise GmbH (- Hersteller-) an ihr Abnehmer (- Anwender -) Nr. 1 Sachlicher Bereich 1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Nutzung der Anwender der Hersteller-Software. 2. Gegenstand des Vertrags es ist die Einräumung einer nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen Gebrauchslizenz. Alle nicht ausdrücklich gewährtrechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte, bleiben und stehen dem Hersteller zu. Die in der Software installiertenvermerk Urheberrechtse sind immer unverändert. Nr. 2 Umfang des Nutzungsrechts des Anwenders 1. Der Hersteller verschafft dem Anwender ein einfaches, dauerhaftes, übertragbares Nutzungsrecht zur Einzelnutzung der Software im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs in einer Softwareumgebung, die den in der Dokumentation sende Betriebssystemen entspricht. 2. Der bestimmungsgemäße Gebrauch als zulässige Nutzungshandlungen: a) die Programminstallation und die Anfertigung einer Sicherungskopie gemäß . 3; 3 Installation und Sicherungskopie 1. Der Anwender darf vom Original-Datenträger eine funktionsfähige einzige Kopie auf einem Massenspeicher übertragen ( Installation). 2. Ist ein der Anwender genehmigten Kopien beschädigt oder zerstört, so darf er eine Ersatzkopie erstellen. Nr. 4 Gewährleistung 1. Es wird die Gewährleistung dafür, dass die überlend e Software sterben in der Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt. Voraussetzung für die Gewährleistung ist aber, dass die Software in ihrem gültigen, unveränderten Originalfassung und unter den in der Benutzerdokumentation sendeeinsatzdienstbedingungen einsatzbedingungen vertragsgemäß es wurde und nicht bei dem Anwender zum Einsatz zum Einsatz abeinsatzkommendes Programm oder Daten als ursächlich für die Funktionsstörung angezeigt werden. 2. Als vereinbart vergoldet eine Beschaffenheit nur nach schriftlicher Festlegung. 3. Der Anwender kann im Fall der Mangelhaftigkeit der Software Nachlieferung. Ein Anspruch auf Beseitigung des Mangels besteht nicht. 4. Der Anwender hat dem Hersteller einen offensichtlichen Mangel innerhalb von vier Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Bei Der Frist sind Gewährleistungsansprüche wegen des Mangels ausgeschlossen. 5. Im übrigen verjähren die Gewährleistungsansprüche des Anwenders innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Lieferung, soweit nicht vorsatz vorliegen. Sind in diesem Zeitraum Mängel angezeigt worden, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Zeit, während der einer erlösungsbeseitigungsseitenversuchs des Herstellers andauert. Nr. 5 Haftung 1. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Hersteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. 2. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgeschlossen, soweit weder Leben, Körper oder Gesundheit noch wesentliche Vertragspflichten verletzt. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird, soweit eine Vertragspflicht verletzt oder ein Fall des Verzuges vorliegt, die Haftung für Schäden, die nicht auf einer Verletzung von Leben, Körper oder beruhen gesundheit, begrenzt auf 50 % der Vertragssumme und auf typischen, vorhersehbaren Schäden. 3. Dem anwenderminderung ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Schadenssobliegenfürfür eine regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen hat und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Hersteller angeblich nur dann und insoweit, als diese Daten im Sinne ordnungsgemäßer Datenverarbeitung aus Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Nr. 6 Schutzrechte Dritter 1. Der Hersteller stellt den Anwender von allen Ansprüchen Dritter gegen diesen aus der Verletzung von Schutzrechten an den überlassenen Programmen in ihrer jeweils gültigen Fassung frei, der sender Anwender den Hersteller von solchen Ansprüchen tatsächlich schriftlich erkotieren. 2. Der Hersteller ist berechtigt, die Software wegen von Schutzrechtsbehauptungen Dritter auf eigenen Kosten zu ändern oder umzutauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann der Hersteller den Vertrag für das entsprechende Programm fristlos kündigen. In diesem Fall haftet er der Anwender für den ihm durch die Kündigung enden Schaden insgesamt bis höchstens zur Höhe der Einmalgebühr der Software, der Gegenstand des Anspruchs ist. Der Nachweis keines oder ein nur ersen bleiben.