NCP Secure Entry CE Client 2.35.108

Lizenz: Kostenlose Testversion ‎Dateigröße: 5.82 MB
‎Benutzerbewertung: 3.5/5 - ‎2 ‎Stimmen

NCP Secure Entry CE Client - die professionelle VPN-Lösung für die Kommunikation mit jedem IPsec-Gateway (alle wichtigen Anbieter unterstützt, z. B. Cisco, Juniper). Betriebssystem: Windows CE, Mobile 5 und Mobile 6 werden unterstützt. Die Authentifizierung ist mit vorinstallierten Schlüsseln, OTP-Token oder Zertifikaten möglich. Es ist auch möglich, den Client im Headless-Modus für die Integration in eingebettete Geräte auszuführen. Die integrierte Firewall schützt das Gerät vor Angriffen. Auch ein Enterprise Client ist mit zentraler Verwaltung verfügbar. Einfach zu bedienen und einfach zu importieren vpn Konfigurationsdateien von verschiedenen Anbietern (z.B. PCF-Dateien) ist möglich.

VERSIONSVERLAUF

  • Version 2.35.108 veröffentlicht auf 2009-03-19
    Erweiterte Persönliche Firewall-Funktionen.

Programmdetails

Eula

EULA - Endbenutzer-Lizenzvertrag

NCP engineering Software License AgreementDie Bedingungen der Lizenz für die Nutzung durch Sie, den Endbenutzer (im Folgenden als "Lizenznehmer" bezeichnet) der NCP-Software sind unten aufgeführt. Durch das Lesen und Akzeptieren dieser Mitteilung stimmen Sie diesen Geschäftsbedingungen zu, also lesen Sie bitte den folgenden Text sorgfältig und vollständig durch. Wenn Sie die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht akzeptieren, können Sie die Software nicht verwenden oder installieren. Vertragsbedingungen 1. Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand dieser Vereinbarung (nachfolgend auch als diese "Vereinbarung bezeichnet") ist die software in Dateiform (nachfolgend als "Software"bezeichnet, einschließlich der Programmbeschreibung und anderer damit zusammenhängender schriftlicher Materialien (nachfolgend "Dokumentation"). 2. Umfang der Nutzungsrechte 2.1NCP gewährt dem Lizenznehmer ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares, unbefristetes Recht, die Software auf einem einzigen Computer zu installieren und zu verwenden (im Folgenden auch als "Lizenz" bezeichnet). Handelt es sich bei diesem einzelnen Computer um ein Mehrbenutzersystem (d. h. um einen Computer, der mehr als eine Arbeitsstation bedient, im Folgenden auch als "Clients" bezeichnet), erstreckt sich diese Lizenz auf alle Benutzer dieses Mehrbenutzersystems. Jede zusätzliche Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von NCP.2 Der Lizenznehmer darf die Software nicht kopieren: Kopieren Sie die Software nicht über ein Netzwerk oder andere Datenübertragungskanäle auf einen anderen, außer im Rahmen eines Mehrbenutzersystems im Sinne von Abschnitt 2.1; Reverse Engineering, Dekompilierung, Disassemblierung oder anderweitige Änderung der Software oder versuchen oder zulassen, dass ein Dritter dies tut, es sei denn, dies ist nach den Bestimmungen des zwingenden Urheberrechts zulässig (Abschnitt 69 e des Urheberrechts); Produzieren Sie Programmderivate aus der Software, erstellen Sie Kopien über die Grenzen hinaus, die nach dem zwingenden Recht unbedingt erforderlich sind, oder reproduzieren Sie die Dokumentation.2.3 NCP behält sich alle Rechte an der Software vor, die NCP dem Lizenznehmer gemäß dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich gewährt. Insbesondere, aber ohne Einschränkung auf die folgenden, behält sich NCP alle Vervielfältigung und Vervielfältigung (soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht und soweit der Lizenznehmer nicht berechtigt ist, die Software nach den geltenden zwingenden urheberrechtsrechtlichen Bestimmungen zu kopieren) sowie zur Änderung der Software.2.4 NCP ist berechtigt, die Software zu kopieren.2.4 NCP ist berechtigt, die Software zu kopieren. die Einhaltung der Lizenzbedingungen gemäß den Abschnitten 2.1 und 2.2 durch eine Prüfung zu kontrollieren, die von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer nicht mehr als einmal jährlich während der regulären Geschäftszeiten und mit angemessener Vorankündigung durchzuführen ist. Für den Fall, dass die Prüfung einen Überschuss an numerischen Lizenzbeschränkungen um 5 % oder mehr ergibt, oder für den Fall, dass der Lizenznehmer gegen die Lizenzbeschränkungen gemäß Abschnitt 2.1 verstößt. oder 2.2 in anderer Form trägt der Lizenznehmer die Kosten der Prüfung.3. Das Kopieren der Software und der Dokumentation ist urheberrechtlich geschützt. Soweit die Software ohne technischen Kopierschutz bereitgestellt wird, darf der Lizenznehmer eine einzige Ersatzkopie nur zu Sicherungszwecken anfertigen. Diese Ersatzkopie muss als Urheberrecht von NCP gekennzeichnet sein oder darin einen Hinweis enthalten. Urheberrechtshinweise, die bereits in der Software enthalten sind, und alle darin enthaltenen Registrierungsnummern dürfen nicht entfernt werden. Sofern nicht ausdrücklich zwingend vorgeschrieben, ist es dem Lizenznehmer ausdrücklich untersagt, die Software oder Dokumentation ganz oder teilweise, in ihrer ursprünglichen oder geänderten Form oder in Verbindung mit oder in andere Softwareprogramme zu vervielfältign oder anderweitig zu reproduzieren.4. Transfer von Nutzungsrechten Der Lizenznehmer darf die Nutzungsrechte an der Software nur in vollem Umfang und nur vorbehaltlich einer vollständigen und endgültigen Deinstallation und Beendigung einer eigenen Nutzung der Software und vorbehaltlich der Weiterübergabe aller Kopien der Software und der Dokumentation, die sich in seinem Besitz befinden, an Dritte übertragen, sofern dieser Dritte sich gegenüber dem Lizenznehmer verbindlich verpflichten muss, die in dieser Vereinbarung festgelegten Lizenzbedingungen einzuhalten. Jede teil- oder dem Lizenznehmer gegenüber, die in dieser Vereinbarung festgelegten Lizenzbedingungen einzuhalten. Eine teilweise oder vorübergehende Übertragung der Software an Dritte gegen Entgelt, insbesondere durch Miet- oder Leasingvereinbarungen, ist ausdrücklich untersagt, es sei denn, dies geschieht mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von NCP.5. Dauer dieser Vereinbarung Diese Vereinbarung gilt auf unbegrenzte Zeit. Das Recht des Lizenznehmers, die Software zu nutzen, erendet jedoch automatisch ohne vorherige Ankündigung, wenn der Lizenznehmer gegen eine der in Abschnitt 2 genannten Bedingungen verstößt. oder 3. dieser Vereinbarung oder für den Fall, dass der Kaufvertrag, der der Erteilung der Lizenz gemäß dieser Vereinbarung zugrunde liegt, nichtig ist oder wird. Bei Beendigung der Lizenz muss der Lizenznehmer die Software deinstallieren und die Software sowie alle Kopien davon, einschließlich geänderter Versionen der Software und der Dokumentation, zerstören und dies auf Anfrage von NCP schriftlich bestätigen.6. Schäden bei Vertragsbruch NCP weist Sie darauf hin, dass Sie als Lizenznehmer für Schäden haften, die NCP aufgrund einer Verletzung des Urheberrechts aufgrund eines Verstoßes gegen diese Vereinbarung entstehen.7. Die Haftung für Sachmängel und Rechtsverletzungen Dritter 7.1 NCP haftet für Sachmängel und Rechtsverletzungen Dritter, die sich aus der Software (zusammen "Mängel") ergeben, gemäß den nachstehenden Bestimmungen, sofern in Abschnitt 8 (Rechte Dritter) nichts anderes bestimmt ist.7.2 Der Lizenznehmer versteht und akzeptiert, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik unmöglich ist, Computerprogramme zu entwickeln. , insbesondere solche, die mit anderen Programmen oder Systemen kombiniert werden, so, dass sie völlig fehlerfrei funktionieren. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist es nicht möglich, zu garantieren, dass die Software frei von Unterbrechungen oder Mängeln betrieben wird, noch die vollständige Beseitigung von Mängeln in der Software zu garantieren. Die vertraglich vereinbarten Merkmale der Software (d.h. die Messkriterien für Eignung, Bedienbarkeit und dedizierte Verwendbarkeit) werden daher ausschließlich bestimmt und im NCP-Datenblatt zusammen mit der Software angegeben. Nur wesentliche Abweichungen vom jeweiligen NCP-Datenblatt, die zu einer Einschränkung der darin beschriebenen Funktionalitäten führen, gelten als Mangel. Individuelle Anforderungen des Lizenznehmers gelten nur als Teil der vertraglich vereinbarten Merkmale der Software, soweit die Parteien diese Merkmale in einem gemeinsam entwickelten Lösungsdesigndokument ausdrücklich schriftlich definiert haben. 7.3 Jede Haftung von NCP für Mängel nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Lizenznehmer NCP unverzüglich schriftlich und während der Verjährungsfrist über den betreffenden Mangel informiert hat. Im Falle einer solchen schriftlichen Mitteilung eines Defekts hat NCP das Recht, zwei Versuche zu unternehmen, den Mangel nach angemessenen Nachbesserungsfristen in jedem Fall zu beheben, und zu diesem Zweck und nach Ermessen von NCP, entweder den Mangel zu reparieren oder eine Ersatzlösung zu liefern. Soweit für den Lizenznehmer vernünftigerweise akzeptabel, hat NCP ferner das Recht, den Mangel durch Bereitstellung einer Lösung zu beheben. Der Lizenznehmer leistet NCP jede angemessene Unterstützung bei der Behebung des Mangels, insbesondere, dass der Lizenznehmer die Software (wie zum Zeitpunkt des Auftretens des Defekts) auf Anfrage von NCP einsendet und Rechenkapazitäten zur Verfügung stellt sowie Korrekturen oder Ersatzlösungen gemäß Der NCP installiert. Sollten die Bemühungen von NCP, den Mangel zu beheben, nach einem zweiten Versuch innerhalb einer angemessenen Frist scheitern, hat der Lizenznehmer das Recht, die für den/die Lizenzschlüssel der betreffenden Software gezahlte oder zu zahlende Vergütung zu vergünstigen oder nach einer letzten schriftlichen Mahnung von der Bestellung des/der betreffenden Lizenzschlüssels zurückzuweisen. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers bleiben unberührt, sofern die diesbezügliche Haftung von NCP ausschließlich durch Abschnitt 9 (Haftung) geregelt ist. Der Lizenznehmer stimmt zu und erkennt an, dass NCP einen Defekt im Sinne dieses Abschnitts 7.3 erfolgreich behoben hat, falls NCP entweder (i) innerhalb von zwei (2) Monaten nach der Benachrichtigung des Lizenznehmers über den Fehler eine neue Version der Software aufstellt und zur Verfügung stellt, in der der betreffende Fehler behoben wird, oder (ii) falls NCP eine solche neue Version nicht zur Verfügung stellt. , wenn NCP den Mangel gemäß den in diesem Abschnitt 7.3 Sätzen 1-5 genannten Modalitäten innerhalb von drei (3) Monaten nach der Meldung des Mangels durch den Lizenznehmer oder durch Bereitstellung eines Ersatzes oder einer Lösung summiert. 7.4 Mängelansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von 12 Monaten ab Beginn der Verjährung Mängel unterliegen einer Verjährungsfrist von 12 Monaten ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. Soweit NCP einen Mangel absichtlich verheimlicht oder eine ausdrückliche Garantie für die Eigenschaften der Software übernommen hat, gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen unverändert. 7.5 Die Parteien vereinbaren, dass jede Garantie eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung erfordert, in der die Garantie ausdrücklich als "Garantie" gekennzeichnet ist. 7.6 Soweit tatsächlich Probleme auftreten, die auf Softwareprodukte Dritter oder die vom Lizenznehmer verwendete Hardware und nicht auf die von NCP zur Verfügung gestellte Software zurückzuführen sind, hat der Lizenznehmer keine Gewährleistungsansprüche gegen NCP im Hinblick auf solche Probleme. Dementsprechend gilt dies in soweit, dass der Lizenznehmer die Software unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder in dem Umfang verwendet hat, in dem der Lizenznehmer oder ein in seinem Namen handelnder Dritter Änderungen oder Änderungen an der Software vorgenommen hat, oder im Falle unwesentlicher Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Merkmalen der Software.8. Rechte DritterFür den Fall, dass ein Dritter einen Anspruch gegen den Lizenznehmer auf der Grundlage einer Verletzung von Urheberrechten oder anderen geistigen Eigentumsrechten an der Software geltend macht, wird der Lizenznehmer NCP unverzüglich hiervon unterteilen. Vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen gemäß Abschnitt 9 (Haftung) und nur innerhalb der Verjährungsfrist für Mängel hält NCP schadlos und stellt den Lizenznehmer für berechtigte Ansprüche Dritter frei. 9. Haftung9.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 9.2 ist die gesetzliche Schadensersatzhaftung von NCP wie folgt begrenzt: i) NCP haftet nur bis zur Höhe des Schadens, wie er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses typischerweise vorhersehbar ist, für Schäden, die durch eine leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. Pflichten, deren Nichterfüllung den Zweck dieser Vereinbarung gefährden würde);(ii) NCP haftet nicht für Schäden, die durch eine leicht fahrlässige Verletzung einer immateriellen Vertragspflicht verursacht werden.9.2 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht für zwingende gesetzliche Haftung (insbesondere für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz), die Haftung für die Übernahme einer besonderen Garantie oder Haftung für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden verursacht wurden. , oder jede Art von vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Personenschäden.9.3Licensee hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu mildern oder zu vermeiden, 9.4 NCP haftet unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage nicht für mittelbare und/oder Folgeschäden, insbesondere als Vorsichtsmaßnahme bzw. zum Zwecke der Aufdeckung von Visieren und anderen störenden Programmen). 9.4 NCP haftet nicht für indirekte und/oder Folgeschäden, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage, insbesondere einschließlich entgangenem Gewinn und Verlust von Zinsen, es sei denn, in Fällen von vorsätzlichem oder grober Fahrlässigkeit. 9.5 Soweit die Haftung von NCP beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.10. Update und neue Versionen der Software NCP Bereitstellung von Updates oder neue Versionen der Software unterliegt dem gesamten Ermessen von NCP (insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der gleichen). 11. Datenschutz Mit der Bestellung des/der Lizenzschlüssels erkennt der Lizenznehmer ausdrücklich an, dass alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Online-Offline-Aktivierung zur Verfügung gestellt werden, von NCP ausschließlich für interne Zwecke von NCP in Bezug auf die Erfüllung der Bedingungen dieser Vereinbarung-12 verarbeitet und verwendet werden. Die Schlussklauseln12.1 Dieses Abkommen unterliegt dem Recht Deutschlands mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Gerichte von Nürnberg, Deutschland, sind ausschließlich für alle Streitigkeiten zuständig, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben. NCP kann jedoch auch vor jedem anderen Gericht, das für den Lizenznehmer zuständig ist, rechtliche Schritte gegen den Lizenznehmer einleiten.12.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung sind schriftlich zu treffen. 12.3 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen, einschließlich derBedingungen, die z. B. in einer Bestellung oder Lieferbestätigung des Lizenznehmers enthalten sein können, gelten nicht, wenn die Parteien von den Parteien nicht schriftlich anders vereinbart werden.12.4 Falls eine Bestimmung dieser Vereinbarung für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt wird oder wenn diese Vereinbarung unvollständig ist, bleibt der Rest dieser Vereinbarung in vollem Umfang in Kraft. Dieses Produkt enthält Software des OpenSSL-Projekts. (http:OpenSSL.org/) Dieses Produkt enthält kryptografische Software erstellt von Eric Young ([email protected])Dieses Produkt enthält Software erstellt von Tim Hudsotware erstellt von Eric Young ([email protected])Dieses Produkt enthält Software erstellt von Tim Hudson ([email protected])